Verfahrensinformation

Am 30. April 2016 kam es im Zusammenhang mit dem in Stuttgart veranstalteten Bundesparteitag der AfD zu Protestaktionen von mehreren hundert Personen, in deren Rahmen unter anderem Verkehrswege blockiert wurden. Der Kläger gehörte zu einer Personengruppe, die von Polizeikräften des beklagten Landes Baden-Württemberg eingekesselt wurde. Der Kläger wurde sodann für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen und weiteren polizeilichen Maßnahmen unterzogen. Er hat Klage mit dem Begehren auf Feststellung erhoben, die Einkesselung der Personengruppe, seine fortgesetzte Ingewahrsamnahme, seine Fesselung, die Umstände seines Transports in einem Bus, das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs, das Vorenthalten von Trinkwasser, die Feststellung seiner Identität und die Fertigung von Lichtbildern, ein ihm erteilter Platzverweis und seine Verbringung an einen anderen Ort nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam seien rechtswidrig gewesen.


Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Die Vorschriften des Landespolizeirechts, auf das die angegriffenen Maßnahmen im Wesentlichen gestützt gewesen seien, seien wegen der Sperrwirkung des spezielleren Versammlungsgesetzes und des Umstands, dass eine Verfügung zur Auflösung der Versammlung nicht ergangen sei, nicht anwendbar gewesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Die Regelungen des Versammlungsgesetzes hätten keine Sperrwirkung geäußert, weil die Protestaktion, an der der Kläger beteiligt gewesen sei, eine sog. Verhinderungsblockade dargestellt habe, deren primärer Zweck darin bestanden habe, die Durchführung des AfD-Parteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen seien in der Mehrzahl auf polizeirechtlicher - teils auch auf strafprozessrechtlicher - Grundlage in rechtmäßiger Weise getroffen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.


Mit seiner von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit diese in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben sind, weiter.


Pressemitteilung Nr. 12/2024 vom 27.03.2024

Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im Jahr 2016 müssen teilweise weiter aufgeklärt werden

Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor polizeiliche Maßnahmen gegenüber ihren Teilnehmern ergriffen werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die Polizei hatte im Vorfeld des am 30. April und 1. Mai 2016 auf dem Gelände der Messe Stuttgart veranstalteten AfD-Bundesparteitags Kenntnis erlangt, dass 850 bis 1000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum Zufahrtswege blockieren und schwere Ausschreitungen begehen wollten. Am Morgen des 30. April 2016 besetzte eine mit 13 Bussen angereiste Gruppe von mehreren hundert teilweise vermummten, fast ausschließlich schwarz oder mit weißen Einmalanzügen bekleideten Personen, die gegen die AfD gerichtete Transparente mit sich führten, einen Kreisverkehr in der Nähe der Stuttgarter Messe. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Die Gruppe bewegte sich sodann auf einer Zufahrtsstraße weiter auf das Messegelände zu und wurde dort durch Polizeikräfte eingekesselt. Die Personen - unter ihnen der Kläger - wurden einzeln aus der Einkesselung herausgeführt, mit Einwegschließen hinter dem Rücken gefesselt und in Bussen zu der in einer Messehalle eingerichteten Gefangenensammelstelle verbracht. Der Kläger wurde dort in der Mittagszeit einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Nach Abnahme der Fesseln wurde er in einem Gefangenenbus eingeschlossen. Am Abend wurde ihm ein Platzverweis erteilt und er wurde zu dem ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof in Esslingen verbracht.


Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen begehrt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Wegen der Sperrwirkung ("Polizeifestigkeit") des Versammlungsgesetzes (VersG) hätten die im Wesentlichen auf das Landespolizeirecht gestützten Maßnahmen nur nach vorherigem Erlass einer Auflösungsverfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ergehen dürfen. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum größten Teil abgewiesen. Eine Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes habe nicht bestanden, weil die Protestaktion eine "Verhinderungsblockade" dargestellt habe. Deren primärer Zweck sei es gewesen, die Durchführung des AfD-Bundesparteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die Maßnahmen seien auf landespolizeirechtlicher - teils auch auf strafprozessrechtlicher - Grundlage in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers in Teilen stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes in Gestalt des Auflösungsvorbehalts aus § 15 Abs. 3 VersG zu Unrecht unter Verweis darauf verneint, dass es sich bei der in Rede stehenden Protestaktion um eine "Verhinderungsblockade" und damit nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 Abs. 1 VersG gehandelt habe. Denn nach seinen Feststellungen wurden in der Personengruppe Transparente hochgehalten und Sprechchöre skandiert, die unzweifelhaft öffentliche Meinungsbekundungen darstellten. Diese Versammlung unterfiel jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Versammlungsfreiheit nur das Recht gewährleistet, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte die Versammlung von Anfang an einen unfriedlichen Charakter. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.


Trotz der Anwendbarkeit des Landespolizeirechts erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Fesselung des Klägers in der Zeit von seiner Ankunft in der Gefangenensammelstelle am Morgen des 30. April 2016 bis zu seiner Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung am Mittag sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams vom Nachmittag bis zum Abend und die Verbringung nach Esslingen als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden, die sich aus der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ergeben. Insoweit musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung sowie ihrer näheren Umstände zu geben.


In Bezug auf die übrigen polizeilichen Maßnahmen, die nicht zu beanstanden waren, blieb die Revision des Klägers erfolglos.


BVerwG 6 C 1.22 - Urteil vom 27. März 2024

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, VGH 1 S 803/19 - Urteil vom 18. November 2021 -

VG Sigmaringen, VG 1 K 4335/17 - Urteil vom 13. Februar 2019 -