Beschluss vom 01.02.2017 -
BVerwG 10 B 24.16ECLI:DE:BVerwG:2017:010217B10B24.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2017 - 10 B 24.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:010217B10B24.16.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 24.16

  • VG Schleswig - 26.09.2013 - AZ: VG 12 A 308/11
  • OVG Schleswig - 17.03.2016 - AZ: OVG 3 LB 9/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. Juli 2016, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 154 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Baubeginns. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den von ihr in der Klagebegründung benannten Zeugen K. sowie den Mitarbeiter der Beklagten Kü. nicht gehört habe. Damit ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen könnte, nicht aufgezeigt.

4 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 3, vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Berufungsverhandlung vom 17. März 2016 keine förmlichen Beweisanträge gestellt. Das in der Klagebegründung unterbreitete Angebot der Klägerin, ihren Mitarbeiter K. als Zeugen zu vernehmen, betraf das erstinstanzliche Verfahren. Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um eine Beweisanregung, nicht aber um einen förmlichen Beweisantrag. Dem Beschwerdevorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht unabhängig von einem förmlichen Beweisantrag von Amts wegen eine Vernehmung der Herren K. oder Kü. als Zeugen hätte aufdrängen müssen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.