Beschluss vom 01.04.2004 -
BVerwG 5 B 59.03ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B5B59.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 - 5 B 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B5B59.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 59.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.2003 - AZ: OVG 12 A 10590/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zur Klärung gestellte Frage
"liegt eine ermessensfehlerhafte Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle anlässlich der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gemäß § 15 Schwerbehindertengesetz vor, wenn diese sich hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes auf bloße Verdachtsmomente beruft und eine abschließende Feststellung, ob ein ehrverletzendes, beleidigendes Schreiben tatsächlich dem Schwerbehinderten zuzuordnen ist, nicht vornimmt?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wie der beschließende Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, hat die Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwBG, um ihre Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Schwerbehinderten und seines Arbeitgebers gegeneinander abwägen zu können. Die der Hauptfürsorgestelle dabei durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und Reichweite aus dem materiellen Recht. Soweit ein Umstand materiellrechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. Welche Umstände im Einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgebend sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung (BVerwGE 99, 336 <338 f.> m.w.N.).
Die Vorinstanz hat - insoweit von der Beschwerde nicht beanstandet - dargelegt, dass die Hauptfürsorgestelle und der Widerspruchsausschuss des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung sich für die Frage, ob der Kläger Urheber der (anonymen) Telefaxschreiben vom 6. und 14. Februar 2001 war, nicht mit einem Verdacht begnügen durften, sondern die Frage von Amts wegen abschließend prüfen und entscheiden mussten (vgl. S. 12, 19 des Urteils). Dies begründet jedoch auf der Grundlage der von der Vorinstanz in Würdigung der Entscheidung des Widerspruchsausschusses getroffenen Feststellungen deshalb keinen Ermessensfehler, weil danach für den Widerspruchsausschuss "bezüglich der Urheberschaft des Klägers an den beiden Telefaxschreiben ... zumindest ein 'so dringender Verdacht vor(lag)' bzw. hierfür ... 'Beweisanzeichen ... wirklich mit einer (so) großen Wahrscheinlichkeit' (sprachen), dass er im Rahmen der Abwägung der entgegenstehenden Interessen von der Urheberschaft des Klägers an den beiden Telefaxschreiben ausgegangen ist" (S. 19 des Urteils). Mit der Frage, welcher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Feststellung der Urheberschaft erforderlich war, ist nach diesen Feststellungen lediglich ein Aufklärungsdefizit im Verwaltungsverfahren, nicht aber ein Abwägungsfehler im Rahmen der Ermessensentscheidung dargetan. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht unter Einbeziehung der in den zwischenzeitlich ergangenen arbeitsgerichtlichen Urteilen getroffenen Feststellungen sowie der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Zeugenvernehmung die volle Überzeugung gewonnen, dass der Kläger der Urheber der beiden Telefaxschreiben sei (vgl. S. 12 des Urteils). Das von der Vorinstanz beanstandete Ermittlungsdefizit im Verwaltungsverfahren wirkte sich somit nicht auf den Gegenstand und Inhalt der Abwägungsentscheidung aus, sondern betraf lediglich die vorgelagerte Frage des Umfangs der erforderlichen Tatsachenermittlungen. Da sich nach der vom Berufungsgericht auf der Grundlage der inzwischen durchgeführten weiteren Ermittlungen gewonnenen Überzeugung der "dringende" Verdacht gegen den Kläger bestätigt hatte, waren die auf - an sich unzureichender - Tatsachengrundlage eines "dringenden Verdachts" getroffenen Ermessenserwägungen als solche nicht in Frage gestellt, sondern in ihrer Richtigkeit bestätigt worden. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist demnach - ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - dahingehend zu beantworten, dass - vom gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt her gesehen - die der Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden Ermittlungen im behördlichen Entscheidungszeitpunkt zwar ein Aufklärungsdefizit aufwiesen, die inhaltliche Richtigkeit der der Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen hierdurch jedoch - wie sich allerdings erst später mit der erforderlichen Gewissheit herausstellte - unberührt blieb.
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
Die hinsichtlich der Zeitangabe in dem Sendebericht zu dem Telefaxschreiben vom 14. Februar 2001 mit dem Ausdruck "10.14 Uhr" getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Zeiteinstellung eines Telefax-Gerätes sei frei einstellbar, so dass die ausgedruckte Empfangs- und Absendezeit keine objektiv unzweifelhaft zutreffende Zeitangabe darstelle und nicht belege, dass das Telefax bei objektiver Zeitmessung tatsächlich erst um 10.14 Uhr im Insel-Hotel G. abgesendet worden sei, werden von der Beschwerde mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) angegriffen; dem Gericht hätte sich eine weitergehende Sachaufklärung dahin aufdrängen müssen, ob das Telefax-Gerät des fraglichen Hotels eine - verglichen mit der objektiven Zeitmessung - veränderte Zeiteinstellung aufgewiesen habe.
Die Beschwerde legt insoweit jedoch schon nicht dar, wie die Vorinstanz zu einem über zwei Jahre nach dem fraglichen Sendevorgang liegenden Zeitpunkt hätte ermitteln können, ob das Telefaxgerät im Sendezeitpunkt eine veränderte Zeiteinstellung aufwies, und wieso diese weitergehende Sachverhaltsaufklärung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung von der Urheberschaft des Klägers sich nicht lediglich auf die Feststellungen zu der Zeitangabe auf dem Telefaxschreiben, sondern auch auf weitere Umstände wie namentlich die Feststellung stützt, der Kläger habe mit seinem schnellen Pkw Porsche die fragliche Strecke von G. bis zum Treffpunkt mit dem Entlastungszeugen des Klägers in kürzerer Zeit als den vom Internet-Routenplaner veranschlagten 34 bis 35 Minuten bewältigen und dort - selbst unter Berücksichtigung eines Staus - noch "wenige Minuten" nach 10.30 Uhr ankommen können, wie der vom Kläger benannte Zeuge angegeben hatte.
Soweit die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge geltend macht, das Gericht habe den Absender des Telefaxschreibens vom 6. Februar 2001 "..." - nach den Feststellungen des Gerichts "ersichtlich ein auch zur Abgabe von Telefaxschreiben von jedermann benutzbares so genanntes Call-Center" (S.  19 des Urteils) - nicht ermittelt, enthält sie keine substantiierten Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Absenders hätte aufdrängen müssen und zu welchen konkreten für den Kläger günstigeren Feststellungen ein solches Gutachten hätte führen können (vgl. zu diesen Anforderungen etwa schon BVerwGE 31, 212, <217 f.> sowie Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - <NVwZ 1989, 453 <455>; Beschluss des Senats vom 24. September 2002 - BVerwG 5 B 54.02 -); insbesondere setzt die Beschwerde sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz es mit der Begründung, zum Absenden dieses Schreibens könne der Kläger sich "ohne weiteres einer anderen Person bedient haben" (S. 19 des Urteils), als unerheblich angesehen hat, ob der Kläger das fragliche Telefaxschreiben persönlich abgegeben habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.