Beschluss vom 02.08.2010 -
BVerwG 4 BN 36.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020810B4BN36.10.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 36.10

  • VGH Baden-Württemberg - 03.05.2010 - AZ: VGH 3 S 1221/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Antragsteller sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die Antragsbefugnis fehle. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Da jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung (keine Antragsbefugnis) der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

3 Die Frage des Antragstellers, ob eine Gemeinde befugt ist, einen Bebauungsplan zur Ermöglichung eines einzelnen, sie begünstigenden Bauvorhabens zu erlassen, der zugleich die Belange des Nachbarn nachteilig berührt, führt nicht zur Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie setzt als gegeben voraus, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat, nämlich dass sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen lasse, der angegriffene Bebauungsplan könne ihn in schutzwürdigen abwägungserheblichen privaten Belangen beeinträchtigen. Die weitere Frage, ob eine Gemeinde wie ein Bauherr zu behandeln ist, wenn ein Dritter auf einem gemeindlichen Grundstück auf eigene Rechnung Gebäude errichtet und von vornherein eine Absprache besteht, wonach diese Gebäude der Gemeinde gespendet werden sollen, betrifft kein revisibles Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO. Wer Bauherr ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, deren Vorschriften nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Sollte der Antragsteller in Wahrheit geklärt wissen wollen, ob eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist, die die Gemeinde begünstigt, würde auch das die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, kann mit der Behauptung, der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, seine Antragsbefugnis nicht begründen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Der Senat sieht keinen Anlass, seine Entscheidung bis zum Eingang des vom Antragsteller in Aussicht gestellten weiteren Schriftsatzes zurückzustellen. Zusätzlicher Vortrag wäre nicht geeignet, die Zulassung der Revision auszulösen. Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - NVwZ 1995, 1134). Diese Frist ist seit dem 12. Juli 2010 abgelaufen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.