Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 2 B 41.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B2B41.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 B 41.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B2B41.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 41.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.03.2010 - AZ: OVG 6 A 4435/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 770,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben:

2 Die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2005 sei rechtswidrig, weil die Behörde die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin nicht angehört habe. Die Klägerin sei seit dem 29. Juni 2005 mit einem Grad von 70 v.H. behindert und damit schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Unerheblich sei, dass dieser Grad der Behinderung erst am 12. Dezember 2005 festgestellt worden sei. Die Klägerin habe durch das Widerspruchsschreiben, in dem sie auf ihren Antrag vom 29. Juni 2005 auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen habe, gegenüber der Behörde auch deutlich gemacht, dass sie ihre hieraus folgenden Rechte geltend machen wolle. Im Hinblick hierauf sei die Behörde verpflichtet gewesen, die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass des Widerspruchsbescheids anzuhören. Der in der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bestehende Mangel sei auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Zwar gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es könne im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei einer rechtzeitigen Beteiligung zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn die Erklärung der Schwerbehindertenvertretung erkennen lasse, diese hätte bei ihrer Beteiligung die Maßnahme der Behörde gebilligt. Diesem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts könne jedoch nicht gefolgt werden. Aber selbst auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergebe sich kein für den Beklagten günstigeres Ergebnis. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwerbehindertenvertretung bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung Einwände erhoben hätte, die bei der Ermessensentscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis zu berücksichtigen gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

3 Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Die Beschwerde setzt sich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht auszuschließen, dass die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung Einwände erhoben hätte, die bei der Ermessensentscheidung über die Entlassung der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wären. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung bei ihren nachträglichen Äußerungen über alle für ihre Entscheidung wesentlichen Informationen verfügt habe. Insoweit macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und Beweisangebote unberücksichtigt gelassen. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf die Annahme, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 46 VwVfG (Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - BVerwGE 86, 244 <252 f.>) zu prüfen ist, ob ausgeschlossen werden kann, dass eine rechtzeitige Stellungnahme der Vertretung die Entscheidung der Behörde zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können.

5 Es wird von der Beschwerde aber nicht berücksichtigt, dass das Berufungsgericht seine Bewertung, die Entlassungsverfügung sei wegen der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aufzuheben, selbstständig tragend auf die weitere Erwägung gestützt hat, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW auf die unterbliebene Anhörung der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten nicht anwendbar, so dass dieser Fehler in jedem Fall zur Aufhebung des Verwaltungsakts führe. Hinsichtlich dieser den Beschluss ebenfalls tragenden Begründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Bei einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 19. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 18.10 - juris <Rn. 3>).

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.