Beschluss vom 03.08.2012 -
BVerwG 5 B 57.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030812B5B57.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2012 - 5 B 57.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030812B5B57.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 57.12

  • VG Frankfurt/Oder - 25.04.2012 - AZ: VG 8 K 1177/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2012 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 090,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Kläger formulieren keine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Stattdessen legen sie dar, dass aus ihrer Sicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, Gläubiger der Grundschuld sei die Bank für Handwerk und Gewerbe, unzutreffend sei. Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, wird eine rechtsgrundsätzliche Frage aber nicht aufgezeigt.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 52 Abs. 3 GKG.