Beschluss vom 04.09.2003 -
BVerwG 8 B 109.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B8B109.03.0

Beschluss

BVerwG 8 B 109.03

  • VG Magdeburg - 08.05.2003 - AZ: VG 5 A 430/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt wurde (§ 133 Abs. 2 VwGO). Auf diese Frist ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Zwar ging beim Verwaltungsgericht innerhalb der Frist ein Schriftsatz mit dem Briefkopf der Bevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde. Dieser Schriftsatz war aber nicht unterschrieben. Zur Schriftform gehört jedoch grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <33>; Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - a.a.O.). In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - a.a.O.). Entscheidend ist dabei, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Einlegungsfrist für die Beschwerde - bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - a.a.O. m.w.N.). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.
Dafür reicht es nicht aus, dass der nicht unterschriebene Beschwerdeschriftsatz auf einem mit dem Briefkopf der Bevollmächtigten der Klägerin bedruckten Papier eingereicht wurde. Dies bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer beim Bundesverwaltungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.01 - a.a.O.). Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine handschriftlich unterschriebene Begründung der Beschwerde eingereicht, aus der entnommen werden kann, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Diese ist aber erst am 8. Juli 2003 und damit nach Ablauf der am 20. Juni 2003 endenden Beschwerdefrist eingegangen.
Der Klägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dabei muss sie sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2000, 907). Zwar beruft sich der Bevollmächtigte in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auf das Verschulden einer gut ausgebildeten, sorgfältig überwachten und im Übrigen zuverlässigen Bürovorsteherin. Dies entlastet den bevollmächtigten Rechtsanwalt aber nur dann vom eigenen Verschulden, wenn die Hilfsperson das Alleinverschulden trifft (Beschluss vom 12. Juni 2002 - BVerwG 7 B 29.02 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245). Das wiederum kann nur festgestellt werden, wenn die genauen Umstände bekannt sind, die zur Fristversäumung geführt haben. Das ist hier nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Bevollmächtigten und der eidesstattlichen Erklärung der Bürovorsteherin vermuten beide, weil sie es für die einzig mögliche Erklärung halten, dass die Bürovorsteherin den unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz vernichtet und erneut auf aktuellem Briefpapier ausgedruckt hat. Warum dieser neue Ausdruck nicht unterschrieben wurde, ist nach beider Aussagen nicht bekannt. Damit ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass hierfür ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ursächlich war, weil er z.B. den Schriftsatz in einer erneut zur Unterschrift vorgelegten Postmappe überblättert hat. Bleibt aber unklar, welcher Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist geführt haben, so ist es dem Verfahrensbevollmächtigten und damit der Klägerin nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten (Beschluss vom 12. Juni 2002 - BVerwG 7 B 29.02 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.