Beschluss vom 07.01.2014 -
BVerwG 6 B 38.13ECLI:DE:BVerwG:2014:070114B6B38.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2014 - 6 B 38.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070114B6B38.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 38.13

  • VG Köln - 26.10.2010 - AZ: VG 22 K 1226/07
  • OVG Münster - 13.05.2013 - AZ: OVG 13 A 40/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 371 946,68 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 5.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.