Beschluss vom 07.02.2006 -
BVerwG 1 AV 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070206B1AV1.06.0

Beschluss

BVerwG 1 AV 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragsteller auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Senat entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit ohne Behördenakten.

2 Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts für den beabsichtigten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Antragsteller zu 1 bis zu einer Entscheidung über die Aussetzung seiner Abschiebung durch Verwaltungszwang zum Verlassen ihres Zuständigkeitsbezirkes anzuhalten, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller wollen sich damit gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2006 wenden, mit der der Antragsteller zu 1 gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in den Bereich der für ihn aufgrund einer räumlichen Beschränkung zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg zu begeben; diese Anordnung könne nach § 59 Abs. 1 AsylVfG ohne weitere Ankündigung vollstreckt werden.

3 Nach § 53 Abs. 3 VwGO kann das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur unter den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Voraussetzungen bestimmen. Diese liegen hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere ist der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geregelte Fall nicht gegeben. Denn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommen nicht verschiedene Gerichte in Betracht.

4 Eine Entscheidung nach § 53 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Gericht feststeht oder sich ermitteln lässt. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist auch nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem nächsthöheren Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (vgl. Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 226 <228>; Beschlüsse vom 22. September 1987 - BVerwG 3 ER 401.87 - <juris> und vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25). Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Das Bestehen einer derartigen Verpflichtung hängt hier insbesondere davon ab, ob die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 1 nach Maßgabe von § 71 Abs. 7 AsylVfG fortwirkt. Hierüber wird das angerufene Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. Sollte es sich nach seiner Auffassung nicht um eine Asylstreitigkeit handeln, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Eine sich nach den Zuständigkeitsvorschriften des § 52 VwGO ergebende mehrfache örtliche Zuständigkeit, wie § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sie voraussetzt, liegt nur vor, wenn nach § 52 VwGO mehrere Verwaltungsgerichte zuständig wären. Das ist hier nicht der Fall.

5 Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet ist, dem Antragsteller zu 1 Rechtsschutz gegen die ihm nach seinen Angaben von der Landeshauptstadt Magdeburg für den 14. Februar 2006 angekündigte Abschiebung zu verschaffen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Hinsichtlich der Gerichtskosten und des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass die Antragsteller nach ihrem Vorbringen Rechtsschutz gegen eine auf das Asylverfahrensgesetz gestützte Maßnahme (Verlassensaufforderung nach § 12 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 1 AsylVfG) begehren.