Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Budgets, das der Klägerin für das von ihr betriebene psychiatrische Krankenhaus zusteht. Bei den Pflegesatzverhandlungen für 1999 konnte sich die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen nicht über das ihr zustehende Budget einigen. Die von ihr angerufene Schiedsstelle setzte das Budget auf 30.269.000 DM fest und blieb damit ca. 2,8 Mio DM hinter dem Antrag der Klägerin zurück; der Klägerin stehe weder ein voller Ausgleich der durch die Psychiatrie-Personalverordnung verursachten zusätzlichen Personalkosten noch ein pauschaler Gewinnaufschlag von 4 Prozent zu. Die Klage gegen die Genehmigung dieser Festsetzung durch das beklagte Land blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Verweigerung der von ihr beantragten zusätzlichen Budgetbeträge verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung.


Beschluss vom 29.06.2004 -
BVerwG 3 B 54.03ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B3B54.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 3 B 54.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B3B54.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 54.03

  • Niedersächsisches OVG - 27.02.2003 - AZ: OVG 11 LB 306/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob es mit dem Grundrecht eines gewerblichen Krankenhausbetreibers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ihm bei der Festsetzung der Pflegesätze für das Jahr 1999 einen vollen Ausgleich der - insbesondere auf der Psychiatrie-Personalverordnung beruhenden - Steigerung der Personalkosten sowie einen kalkulatorischen Zuschlag für Wagnis und Gewinn zu verweigern. Diese höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Fragen stellen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 (Art. 7 GKV-SolG vom 19. Dezember 1998 - BGBl I S. 3853) sich einreiht in eine über Jahre praktizierte Deckelung der Krankenhauseinnahmen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 07.07.2005 -
BVerwG 3 C 23.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U3C23.04.0

Urteil

BVerwG 3 C 23.04

  • OVG Lüneburg - 27.02.2003 - AZ: OVG 11 LB 306/02 -
  • Niedersächsisches OVG - 27.02.2003 - AZ: OVG 11 LB 306/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , B ü g e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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