Verfahrensinformation



Der Kläger, ein libyscher Staatsangehöriger, beantragte nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau und Aufnahme einer Beschäftigung als Ortskraft bei der Libyschen Botschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Nach Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung nach § 18 Abs. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht lehnte die Klage hingegen in vollem Umfang ab, weil der Kläger nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG erfülle. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der geltend macht, dass § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG keine Anwendung finde auf Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürften. Dies sei hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV aufgrund seines rechtmäßigen Voraufenthalts der Fall.


Pressemitteilung Nr. 54/2018 vom 21.08.2018

Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.


BVerwG 1 C 22.17 - Urteil vom 21. August 2018

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 21.16 - Urteil vom 05. April 2017 -

VG Berlin, 24 K 4.14 - Urteil vom 31. März 2015 -


Beschluss vom 09.02.2017 -
BVerwG 3 B 21.16ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2017 - 3 B 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 21.16

  • VG Gera - 08.09.2009 - AZ: VG 3 K 1513/08 Ge
  • OVG Weimar - 24.11.2015 - AZ: OVG 2 KO 131/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. November 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 4.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.