Beschluss vom 09.02.2017 -
BVerwG 3 B 21.16ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2017 - 3 B 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 21.16
- VG Gera - 08.09.2009 - AZ: VG 3 K 1513/08 Ge
- OVG Weimar - 24.11.2015 - AZ: OVG 2 KO 131/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:
- Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. November 2015 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 4.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.