Beschluss vom 10.08.2004 -
BVerwG 4 BN 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B4BN29.04.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.03.2004 - AZ: OVG 7a D 51/02.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

I. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.
Es bedarf nicht der Zulassung der Revision, um zu klären, "was Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB ist". Die Frage mag, abstrakt betrachtet, klärungsbedürftig sein. Die Beigeladene weist insoweit zu Recht darauf hin, dass sich dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - (BVerwGE 119, 45) einerseits die Aussage entnehmen lässt, dass den Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB" bildet. Andererseits ist davon die Rede, dass dieser Vorhabenbezug nicht von vornherein "eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten" ausschließt. Der Senat hat im Urteil vom 18. September 2003 ausdrücklich davon abgesehen, die Frage, "wo die Grenzen einer derartigen flexibleren Planung mit dem Mittel des § 12 BauGB liegen", weiter zu vertiefen.
Auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen hätte der Senat indes auch im anhängigen Rechtsstreit keinen Anlass zu einer näheren Präzisierung. Insbesondere wäre er nicht genötigt, dazu Stellung zu nehmen, ob der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem engen Verständnis entspricht, dem die Vorinstanz das Wort redet, wenn sie sich dafür ausspricht, die nach Ansicht des Senats zulässige "Bandbreite" mit der "Variationsbreite" gleichzusetzen, durch die der Rahmen verschiedener Nutzungsarten untereinander abgesteckt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 und vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Auch wenn sich gute Gründe dafür ins Feld führen lassen mögen, den Vorhabenbegriff in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB eher eng als weit auszulegen, würde der Sachverhalt, der dem anhängigen Rechtsstreit zu Grunde liegt, keine Gelegenheit bieten, die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, eingehender zu erörtern. Denn nach der Darstellung des Normenkontrollgerichts liegen die Nutzungsmöglichkeiten, die der Beigeladenen in dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeräumt werden, weit jenseits der noch hinnehmbaren "Bandbreite".
Nach den Angaben der Vorinstanz erschöpft sich der Plan darin, eine planungsrechtliche "Hülle" zu schaffen, die die Beigeladene "nach Beblieben ausfüllen kann" (UA S. 34). Durch die Festsetzungen wird "eine breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die zueinander nicht mehr im Verhältnis einer gewissen 'Bandbreite' stehen, sondern sich jeweils als 'aliud' darstellen" (UA S. 30/31). In die gleiche Richtung weist die Feststellung, dass der Bebauungsplan in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung "eine unbestimmte Anzahl unterschiedlichster Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 Abs. 2 BauGB zu(lässt)" (UA S. 33). Schafft ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Voraussetzungen für eine breite Nutzungspalette, so kann die Gemeinde es dem Vorhabenträger zwar überlassen, innerhalb der einzelnen Nutzungssegmente zu variieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190). Sie hat jedoch Vorsorge dafür zu treffen, dass das planerisch vorgegebene Nutzungsspektrum als solches in seinem Kern erhalten bleibt. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn es der Vorhabenträger in der Hand hat, das im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot um beliebig viele Nutzungstypen zu verringern oder zu erweitern. Um dies zu bekräftigen, bedarf es nicht eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
2. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Normenkontrollgericht ist nicht dadurch vom Urteil des Senats vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - (a.a.O.) abgewichen, dass es den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für nichtig erklärt hat. Der Senat hat in der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der an einem Festsetzungsmangel leidet, stets nur unwirksam im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO a.F. ist. Hinzu kommt, dass das Normenkontrollgericht die Nichtigkeitsfolge nicht bloß daraus herleitet, dass die Antragsgegnerin von dem Planungsinstrument des § 12 BauGB fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Nach seiner Einschätzung haftet dem angegriffenen Plan darüber hinaus ein Abwägungsmangel an, der die Grundzüge der Planung berührt. Die Beigeladene tritt dieser Würdigung zwar entschieden entgegen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus diesem Meinungsstreit jedoch nicht herleiten.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.