Beschluss vom 10.11.2006 -
BVerwG 7 C 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B7C2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 7 C 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B7C2.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 2.06

  • VG Chemnitz - 30.11.2005 - AZ: VG 2 K 920/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. November 2005 ist wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zudem ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

2 Billigem Ermessen entspricht es, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und den Kläger klaglos gestellt. Dem lag die Erkenntnis zugrunde, dass die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtvollstreckungsverwalter für in der Vergangenheit verursachte Altlasten angesichts des in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 - juris - keinen Bestand haben konnte und der Beklagte im Verfahren unterlegen wäre.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.