Beschluss vom 11.12.2006 -
BVerwG 5 B 174.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 5 B 174.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 174.06

  • Bayerischer VGH München - 28.07.2006 - AZ: VGH 9 BV 05.1863

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und
Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 ist, da derzeit unzulässig, zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt hat; der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 1 VwGO.