Beschluss vom 11.12.2006 -
BVerwG 5 B 174.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 5 B 174.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B174.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 174.06
- Bayerischer VGH München - 28.07.2006 - AZ: VGH 9 BV 05.1863
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und
Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 ist, da derzeit unzulässig, zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt hat; der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 1 VwGO.