Urteil vom 12.06.2007 -
BVerwG 2 WD 11.06ECLI:DE:BVerwG:2007:120607U2WD11.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 2 WD 11.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120607U2WD11.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 11.06

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 26.04.2006 - AZ: N7 VL 4/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst i.G. Raddatz,
Oberst i.G. Möller
als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Breckwoldt, Kiel,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. April 2006 aufgehoben.
  2. Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
  3. Das Verfahren wird eingestellt.
  4. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 58 Jahre alte frühere Soldat beendete seine Schulausbildung im Jahre 1968 mit dem Abitur.

2 Zum 1. Juli 1968 wurde er zur Ausbildungskompanie ... in T. eingezogen und am 3. Juli 1968 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 19. Januar 1972 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Nach einem Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule der Luftwaffe in N. mit Abschluss Diplom-Ingenieur (FH) wurde er in der Heeresflugabwehrtruppe verwendet, wo er u.a. langjährig als Technischer Stabsoffizier im Bereich der Erprobung von W. eingesetzt wurde.

3 Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 18. April 1994 zum Oberstleutnant.

4 Ab dem 4. September 1997 bis 31. März 2006 war er als Personalratsvorsitzender bei der ...schule und Laufbahnvertreter der Offiziere in der Funktion einer Vertrauensperson in Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung/Wehrbeschwerdeordnung vom Dienst freigestellt.

5 Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 wurde der frühere Soldat in den Ruhestand versetzt.

6 In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 30. März 1995 erhielt er durch Oberstleutnant Sch. bei den Einzelmerkmalen der gebundenen Beschreibung (Leistungsbeurteilung) dreimal die Wertung „1“, siebenmal die Wertung „2“ und einmal die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wird besonders die straffe und vorbildliche Organisation seines Aufgabenbereichs hervorgehoben. Er verfolge seine Ziele mit großer Willenskraft und setze diese auch mit Hartnäckigkeit gegen Widerstände durch. Seine Fähigkeit zu analytischem Denken und das rasche Erkennen von Zusammenhängen und folgerichtigem Urteil nach kurzem Abwägen, zeichnen ihn als eloquenten Offizier aus. In einem Beurteilungsbeitrag vom 2. September 1996 durch Oberstleutnant F. erhielt der frühere Soldat fünfmal die Wertung „1“ und neunmal die Wertung „2“. Hier wird - zusätzlich zu den o.g. Eigenschaften - vor allem sein Geschick im Umgang mit Menschen sowie sein Eintreten und sein Engagement für die Angelegenheiten von Kameraden hervorgehoben.

7 Vor dem Truppendienstgericht hat der Zeuge Brigadegeneral K., Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten, ausgesagt, der frühere Soldat sei charakterlich einwandfrei, aufrecht, pflichtbewusst und engagiere sich für die ihm dienstlich aufgetragenen Dinge. Der frühere Soldat sei als Vorsitzender des örtlichen Personalrats eine absolut verlässliche Größe gewesen. Brigadegeneral Sch., ebenfalls früherer Disziplinarvorgesetzter, hat als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, der frühere Soldat habe zur Spitzengruppe der Stabsoffiziere gezählt.

8 Der frühere Soldat erhielt am 10. Februar 1972 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze und darüber hinaus drei förmliche Anerkennungen, und zwar am 12. Dezember 1972 wegen überdurchschnittlicher Leistungen, am 19. Januar 1989 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und am 29. Oktober 1991 ebenfalls wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.

9 Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 10. Juli 2006 und der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 20. Juli 2006 enthalten lediglich den sachgleichen Strafbefehl.

10 Nach Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom 3. August 2006 erhält der kinderlos verheiratete, aber seit mehreren Jahren von seiner Frau getrennt lebende frühere Soldat Ruhegehalt von monatlich 3 284,62 € brutto und 2 653,12 € netto. Nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung zahlt er an seine Frau 1 000 € Trennungsunterhalt. Nach Abzug von Krediten und sonstigen Belastungen verbleiben ihm monatlich ca. 1 000 €.

II

11 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. - Az.: ... - vom 21. April 2004, rechtskräftig seit dem 7. Juni 2004, wurde gegen den früheren Soldaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 €, insgesamt mithin 1 500 €, festgesetzt. Weiterhin entzog ihm das Amtsgericht R. die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der Verwaltungsbehörde, dem früheren Soldaten vor Ablauf einer Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (angewendete Vorschriften: § 142 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5, §§ 69, 69a StGB).

12 In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 22. November 2004 durch Aushändigung an den früheren Soldaten am 30. November 2004 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten in der ihm am 24. März 2006 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 13. März 2006 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
„Der Soldat hat am 04.01.2004 mit seinem Privatfahrzeug in O. gegen 17.40 Uhr in Höhe des Hauses ...straße 59/61 das am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-EC 774 gerammt, so dass dieses gegen die Mauer des Hauses Nr. 59 gedrückt wurde und ein Fremdschaden in Höhe von ca. 8.000,- EUR entstand.
Obwohl er diesen nicht unerheblichen Schaden erkannte, entfernte er sich entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, an der Unfallstelle eine den Umständen nach angemessene Zeit zu warten und die erforderlichen Feststellungen seiner Unfallbeteiligung zu Gunsten der Geschädigten treffen zu lassen, mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle und meldete sich erst am 05.01.2004 um 8.50 Uhr bei der zuständigen Polizeistation O.“

13 Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte gegen den früheren Soldaten durch Urteil vom 26. April 2006 ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für acht Monate.

14 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der frühere Soldat habe durch sein Verhalten vorsätzlich seine außerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

15 Bezüglich der Ausführungen des Truppendienstgerichts zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils verwiesen.

16 Gegen dieses, dem früheren Soldaten am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2006, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am selben Tag, Berufung in vollem Umfang eingelegt.

17 Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Das Truppendienstgericht übersehe, dass die Einleitungsbehörde bei ihrer Entscheidung nur Sachverhalte und Erwägungen berücksichtigen dürfe, zu denen eine Anhörung durch die Vertrauensperson erfolgt sei. Die Anhörung der Vertrauensperson erstrecke sich auf die nach § 92 Abs. 3 WDO zu prüfende Frage, ob überhaupt die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach Art und Schwere des Dienstvergehens geboten sei. Die Vertrauensperson sei vorliegend nicht umfassend unterrichtet worden und habe sich deshalb nicht sachgerecht dazu äußern können, ob sie die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens für geboten halte oder eine anderweitige Ahndung für ausreichend erachte. Auch sei dem früheren Soldaten das in § 97 Abs. 3 WDO vorgesehene abschließende Gehör durch den Wehrdisziplinaranwalt nicht ordnungsgemäß gewährt worden. Dem früheren Soldaten sei ein Ermittlungsergebnis gar nicht bekanntgegeben worden, insbesondere habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft den früheren Soldaten in keiner Weise über die von ihr ermittelten, für die Maßnahmebemessung relevanten Umstände aufgeklärt. So sei vor allem auch die Frage nach dem disziplinaren Überhang unbeantwortet geblieben. Es werde angezweifelt, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft überhaupt einen disziplinargerichtlich relevanten Sachverhalt ermittelt habe. Da die tatsächlichen Feststellungen aus einem Strafbefehl keine Bindungswirkung entfalteten, wäre es erforderlich gewesen, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Sachverhalt durch eigene Ermittlungshandlungen aufkläre und sich nicht lediglich auf den Strafbefehl beziehe. Die Verweigerung eines ordentlichen rechtlichen Gehörs vor Anschuldigung sei ein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass eine Anschuldigung nicht hätte erhoben werden dürfen. Dadurch, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf eigene Ermittlungshandlungen verzichtet habe, müsse der dem früheren Soldaten zur Last gelegte Sachverhalt im Zeitpunkt der Anschuldigung als nicht erwiesen gewertet werden. Daher hätte die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 4 WDO einstellen müssen.

18 Ferner lasse das dem früheren Soldaten vorgeworfene Verhalten bei einer sachgerechten Gesamtwürdigung keine Rückschlüsse auf Charaktermängel zu und berühre damit auch nicht seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Das Gesamtverhalten des früheren Soldaten zeige gerade nicht, wie das Truppendienstgericht anführe, dass der frühere Soldat sich seiner Verantwortlichkeit habe entziehen wollen. Er habe sich freiwillig und nicht unter einem erheblichen Verfolgungsdruck bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet, um die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an einem wie auch immer gearteten Verkehrsunfall zu ermöglichen. Dieser Umstand spreche eher für als gegen die charakterliche Integrität des früheren Soldaten. Den in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen Strafbefehl habe er nur akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung und damit Schaden für die Bundeswehr durch ein öffentliches Bekanntwerden seines Falles zu vermeiden. Selbst wenn Zweifel an der charakterlichen Integrität des früheren Soldaten bestehen sollten, rechtfertigten es besondere Milderungsgründe, von Maßnahmen, die sein Fortkommen berührten, abzusehen. So habe das Truppendienstgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der seinerzeitige Kommandeur der ...schule, General Sch., der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2004 mitgeteilt habe, dass der Vorfall in der ...schule nicht bekannt geworden und eine öffentliche Reaktion nicht erfolgt sei. Dies habe der Kommandeur der ...schule noch einmal mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 wiederholt. Gleichzeitig habe er dem früheren Soldaten eine außerordentlich gute Persönlichkeitsprognose gestellt, die im Kern auch von dem jetzigen Kommandeur der Flugabwehrschule in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht wiederholt worden sei. Auch dies habe das Truppendienstgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Da das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet sei, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sei angesichts dessen im vorliegenden Fall und vor allem auch im Hinblick auf den Zeitfaktor eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme weder zur Pflichtenmahnung des früheren Soldaten noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Allenfalls käme zur Ahndung des Dienstvergehens als gerichtliche Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens in Betracht. Hierbei hätte das Truppendienstgericht dann aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO beachten müssen.

III

19 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20 2. Da das Rechtsmittel des früheren Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

21 3. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers liegen keine Verfahrenshindernisse vor, die die Einstellung des Verfahrens erforderlich machten. Weder die am 4. Oktober 2004 und 7. Oktober 2004 vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (30. November 2004) durchgeführte Anhörung der Vertrauensperson noch die Schlussanhörung des früheren Soldaten am 12. Dezember 2005 durch den Wehrdisziplinaranwalt waren verfahrensfehlerhaft.

22 a) Nach § 27 Abs. 2 SBG ist die Vertrauensperson nur zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt zu hören. Soweit § 20 SBG bei vorgeschriebenen Anhörungen eine umfassende Unterrichtungspflicht und eine Erörterungspflicht verlangt, gilt dies nur, soweit eine Anhörungspflicht im Gesetz vorgesehen ist. Eine solche wird für gerichtliche Disziplinarverfahren in § 27 Abs. 2 SBG auf eine Anhörung zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt beschränkt. Sie umfasst insbesondere nicht - wie ein Vergleich zu § 27 Abs. 1 SBG („Disziplinarmaß“) zeigt - eine obligatorische Anhörung zur disziplinarrechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Eine Pflicht zur Anhörung zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht auf die ZDv gestützt werden.

23 Die in der Nr. 238 Abs. 4 ZDv 10/2 eröffnete Möglichkeit, sich zu der Frage der Einleitungswürdigkeit anlässlich der Anhörung zu äußern, wurde im vorliegenden Fall in keiner Weise beeinträchtigt. Ein weitergehender Erörterungsanspruch innerhalb des Anhörungsverfahrens bestand nicht. Die Vertrauensperson kann sich zwar zur Frage der Erforderlichkeit eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens äußern, eine Erörterungspflicht nach § 20 Satz 3 SBG greift insoweit aber nicht ein. Die von der Vertrauensperson in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 vor einer abschließenden Äußerung erbetenen Informationen hinsichtlich des „disziplinaren Überhangs“ und dazu, „warum ... (eine) Würdigung im Wege einer einfachen Disziplinarmaßnahme als nicht ausreichend erachtet wird“, beinhalteten Fragen zur rechtlichen Bewertung der dem früheren Soldaten vorgeworfenen Handlung, die über die gemäß § 27 Abs. 2 SBG vorgesehenen Anhörungsgegenstände hinausgingen. Die Vertrauensperson konnte hierauf keine Antwort verlangen; eine abschließende Stellungnahme war ihr möglich. Wenn diese dennoch unterblieb, liegt darin kein Verfahrensfehler. Die weiter erbetene Auskunft über die Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten und - unterbliebene - weitere Ermittlungen ist erteilt worden. Die nachträgliche Einsicht in die Strafakten wurden ihr am 16. August 2005 gewährt.

24 b) Auch die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Schlussanhörung ist nicht begründet. Der frühere Soldat hat in der Niederschrift vom 12. Dezember 2005 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das zusammenfassende Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben worden ist. Die vorbehaltene schriftliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 ging am 23. Dezember 2005, die Korrektur vom 22. Dezember 2005 am 27. Dezember 2005, bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft ein. Die Anschuldigungsschrift vom 13. März 2006 hat zuvor im Entwurf mit sämtlichen Ermittlungsvorgängen der Einleitungsbehörde vorgelegen. Die Einleitungsbehörde hat, wie der handschriftliche Vermerk des Amtschefs des Heeresamtes belegt, hiervon vor Abgang der Anschuldigungsschrift an das Truppendienstgericht Kenntnis genommen. Eine Entschließung, das Verfahren einzustellen, ist nicht ergangen.

25 Es ist nicht ersichtlich, welches konkrete Ergebnis der Ermittlungen dem Soldaten rechtswidrig vorenthalten worden sein soll. Dass er die mitgeteilten Ergebnisse nicht für ausreichend ansah, macht die Anhörung nicht fehlerhaft. Die Anhörung hat nicht den Zweck, dass sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegenüber dem Soldaten rechtfertigen und ihre beabsichtigte Entscheidung auf Fragen näher begründen muss. Vielmehr soll durch die Anhörung nur sichergestellt werden, dass der Soldat erfährt, welche Tatsachen ermittelt wurden, die gegen ihn verwendet werden sollen, und dass er sich dazu abschließend äußern kann. Die rechtliche Würdigung erfolgt dann in dem gerichtlichen Verfahren, in dem er seine rechtliche und tatsächliche Bewertung des angeschuldigten Verhaltens uneingeschränkt darlegen kann.

26 4. Die Berufung des früheren Soldaten hat Erfolg.

27 Auch wenn der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf § 58 Abs. 2 Satz 1 WDO und auf das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO dennoch einzustellen.

28 a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen (Leumunds-)Zeugen Brigadegeneral Sch., hat der Senat den dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 21. April 2004 - rechtskräftig seit 7. Juni 2004 - zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt, den der frühere Soldat sowohl in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt hat:
Der frühere Soldat fuhr am 4. Januar 2004 in O. gegen 17.40 Uhr mit dem Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ...-V 565 die ...straße. In Höhe des Hauses Nr. 59/61 rammte er mit seinem Pkw das am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug der Geschädigten N. mit dem amtlichen Kennzeichnen ...-EC 774, sodass es gegen die Mauer des Hauses Nr. 59 gedrückt wurde. Hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von ca. 8 000 €. Ohne der Wartepflicht zu genügen verließ der frühere Soldat die Unfallstelle. Dadurch wurde der Geschädigten die Möglichkeit genommen, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen.

29 b) Der frühere Soldat hat seine Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), dadurch verletzt, dass er sich in Kenntnis des Unfalls und des von ihm verursachten Schadens wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelnd vom Unfallort entfernte, bevor zugunsten der Unfallgeschädigten Frau N. die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung und seine Angaben zum Unfallgeschehen durch seine Anwesenheit an der Unfallstelle ermöglicht werden konnten. Sein außerdienstliches Fehlverhalten war zwar nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die seine dienstliche Stellung erfordert. Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewusstsein weckt (vgl. Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - BVerwGE 46, 244 = NZWehrr 1975, 69 <71 f.>). Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten - und nichts anderes gilt für Soldaten - eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes ist, dem nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - DÖD 2003, 37). Deshalb ist auch ein außerdienstlicher Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die vorrangig die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen Ansprüche schützt, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern. Ob die weitgehende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls eine Dienstpflicht des Inhalts, außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohte Straftat zu begehen, begegnet aus Sicht des Bestimmtheitsgebots keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch Urteil vom 3. April 2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2003, 259). Somit hat der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

30 c) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).

31 Es handelt sich um ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lässt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewusstsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher dienstrechtlich relevant (stRspr, vgl. Urteile vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 9.90 - und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 <35> = NZWehrr 1994, 79). Entzieht sich ein Soldat oder ein früherer Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann lässt er eine charakterliche Fehleinstellung erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Kürzung der Dienstbezüge, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - BVerwGE 93, 119 f. und vom 26. Oktober 1993 a.a.O.).

32 Das Dienstvergehen hatte zwar für die Personalplanung und -führung keine nachteiligen Auswirkungen. Auch ist es, wie der Zeuge Brigadegeneral Schuster glaubhaft ausgesagt hat, weder im dienstlichen Bereich noch in der Öffentlichkeit bekannt geworden.

33 In dienstlicher Hinsicht bedeutsam ist jedoch, dass der frühere Soldat als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war. Ein solch vorbildliches Verhalten ist insbesondere von einem Soldaten im Vorgesetztenrang eines Stabsoffiziers zu erwarten. Durch sein außerdienstlich begangenes strafbares Verhalten, das Zweifel daran aufkommen ließ, ob er jederzeit für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einstehen würde, hat er ein schlechtes Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung gegeben (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 ).

34 Der frühere Soldat handelte mit Vorsatz. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

35 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt, insbesondere lag keine unbedachte Augenblickstat vor. Denn der frühere Soldat handelte, als er sich vom Unfallort entfernte, nicht in einem Zustand, in dem er in einer außergewöhnlichen Situation die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedachte. Insbesondere hatte er Gelegenheit, sein Tun zu überdenken. Er meldete aber erst am nächsten Tag den Vorfall bei der Polizei.

36 Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7.88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205) von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme auch dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in den Umständen der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann bejaht, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich ein Soldat nicht seiner Unfallverantwortung entziehen, sondern bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat, sodass er anhand des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. Denn in einem solchen Fall ist sein Verhalten nicht darauf ausgerichtet, sich der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu entziehen; es braucht nur noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war, sodass jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert wurde. Für die Anerkennung eines solchen atypischen Tatmilderungsgrundes sind hier schon deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, weil der frühere Soldat, obwohl er gemerkt hatte, dass er gegen ein anderes Fahrzeug gefahren war und an diesem einen Schaden verursacht hatte, gleichwohl den Unfallort verließ, ohne nach dem Halter des gegnerischen Fahrzeugs zu suchen, was ihm möglich gewesen wäre.

37 Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des früheren Soldaten ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass er während seiner Dienstzeit teilweise weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbrachte. Darüber hinaus hat er eine Auszeichnung und drei förmliche Anerkennungen erhalten. Sein positives dienstliches Leistungsbild ist auch durch seine früheren Disziplinarvorgesetzten bestätigt worden. Nach Aussage des Zeugen Brigadegeneral Sch. war der frühere Soldat der Spitzengruppe der Stabsoffiziere zuzuordnen und darüber hinaus stets um eine konstruktive, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleiter und den Angehörigen der Dienststelle bemüht.

38 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des früheren Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände wäre hier angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles die Regelmaßnahme, also ein Beförderungsverbot (im unteren Bereich) als angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen, wenn es sich um einen noch aktiven Soldaten handelte.

39 Da das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 178), ist im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor (seit dem Dienstvergehen sind ca. dreieinhalb Jahre vergangen) und den Umstand, dass der frühere Soldat Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt - eine weitergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung des Ruhegehalts weder zur Pflichtenmahnung noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 WDO können gegen Soldaten im Ruhestand ohnehin nur eine Kürzung des Ruhegehalts, eine Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden, wobei eine Dienstgradherabsetzung vorliegend schon wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht zu ziehen ist.

40 Im Hinblick auf eine Kürzung des Ruhegehalts ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten. Danach kann diese gerichtliche Disziplinarmaßnahme - neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zeuge Brigadegeneral Sch. hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt, dass das Dienstvergehen weder innerhalb noch außerhalb der Dienststelle bekannt geworden sei. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bekundung zu zweifeln. Eine Störung der „militärischen Ordnung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet hier zudem deshalb aus, weil die Tat bereits ca. dreieinhalb Jahre zurückliegt und der frühere Soldat zum 31. Dezember 2006 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Dem früheren Soldaten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 18), lässt sich nicht feststellen.

41 Das Verfahren ist daher unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.

42 5. Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat.