Beschluss vom 12.10.2010 -
BVerwG 7 B 53.10ECLI:DE:BVerwG:2010:121010B7B53.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 53.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:121010B7B53.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 53.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.04.2010 - AZ: OVG 20 D 119/07.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2010 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beigeladene betreibt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 1992 die Deponie Dortmund-Nord-Ost. Nachdem im Mai 2005 die Ablagerung nicht vorbehandelter Siedlungsabfälle den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eingestellt worden ist und diese der thermischen Behandlung in den Verbrennungsanlagen Hamm, Hagen und Iserlohn zugeführt wurden, genehmigte die Beklagte bereits im Vorgriff hierauf mit dem 27. Planänderungsbeschluss die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers der Beigeladenen für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle auf dem Deponiegelände. Der 29. Planänderungsbeschluss aus dem Jahr 2007, der eine Ausweitung des Zwischenlagers zum Gegenstand hat, beruht auf einer abfallrechtlichen Plangenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 375 m von der Erweiterungsfläche entfernt gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.

2 Die gegen beide Planänderungen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Der 27. Planänderungsbeschluss vom Januar 2005 sei den Klägern zwar nicht bekannt gegeben worden. Das Klagerecht hiergegen sei aber wegen Ablaufs von nahezu drei Jahren verwirkt. Der 29. Planänderungsbeschluss sei rechtmäßig. Das Erweiterungsvorhaben sei zu Recht abfallrechtlich genehmigt worden. Die vom gesamten - erweiterten - Zwischenlager ausgehenden Geruchsimmissionen seien unter Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie 2004 (GIRL) ausreichend und unter ungünstigsten Annahmen prognostisch ermittelt worden. Eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle für Geruchseinwirkungen sei nicht zu besorgen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4 Die Beschwerde ist unzulässig.

5 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dabei beschränkt sich im Beschwerdeverfahren die gerichtliche Prüfung auf die frist- und formgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 VwGO).

6 Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. schon Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 18; Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schließlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).

7 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in Bezug auf keinen der drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO auch nur ansatzweise gerecht. Sie rügt in allgemeinen Worten die Verletzung materiellen Rechts und erschöpft sich insoweit darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (vgl. ausführlich Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - NJW 1996, 1554 = Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 20).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat sich nicht durch Antragsstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt und damit kein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es daher, der Klägerin als unterlegener Partei insoweit angefallene Kosten nicht aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Ansatz des Streitwertes folgt aus Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004.