Beschluss vom 13.02.2018 -
BVerwG 8 B 39.17ECLI:DE:BVerwG:2018:130218B8B39.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2018 - 8 B 39.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:130218B8B39.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.17

  • VG Magdeburg - 29.06.2017 - AZ: VG 8 A 678/16 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2018
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der ehemaligen Firma H. H. in M. und gegen die neue, niedrigere Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016. Er macht geltend, hinsichtlich der Seekiesbaggerei des Unternehmens habe der Beklagte nicht von den Einheitswerten ausgehen dürfen, die im Prüfbericht vom 16. Februar 1948 ausgewiesen seien. Stattdessen sei der im zurückgenommenen Bescheid des Beklagten vom 18. November 2015 zugrunde gelegte Ersatzeinheitswert anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Beide Zulassungsgründe sind nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO prozessordnungsgemäß dargelegt.

3 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage,
ob eine einmal bestandskräftig zugesagte Entschädigung in Gestalt des vorgenannten [Teil-]Bescheides [des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen] vom 26. August 2002 als Folge des streitgegenständlichen Verfahrens in Fortfall gelangen kann,
genügt diesen Anforderungen nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Ergebnis der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Sinngemäß möchte der Kläger geklärt wissen, ob die Bestandskraft des Teilbescheides vom 26. August 2002 zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und Neufestsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom 1. September 2016 führt, wenn derentwegen die Entschädigung niedriger oder gar auf null festzusetzen wäre. Dass diese einzelfallbezogene materiell-rechtliche Beurteilung von der Beantwortung einer höchstrichterlich noch ungeklärten, aber klärungsbedürftigen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des § 48 VwVfG oder anderer revisibler Normen abhinge, wird nicht dargetan. Der Beschwerdebegründung ist auch keine Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage für das angestrebte Revisionsverfahren zu entnehmen. Sie legt nicht dar, dass der Teilbescheid vom 26. August 2002 eine Entschädigung in bestimmter Höhe festgesetzt oder auch nur zugesichert hätte. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die den Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, und nach den im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Akten und Unterlagen wurde dem Kläger mit Teilbescheid vom 26. August 2002 lediglich ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung blieb einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

4 2. Die Beschwerdebegründung legt auch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie bezeichnet keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das angegriffene Urteil abgewichen sein könnte.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.