Verfahrensinformation

Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz und bietet ihren Kunden Betreiber- und Betreibervorauswahlleistungen (so genanntes Call-by-call und Preselection) an. Die Beigeladene ist ebenfalls Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes. Die Netze der Klägerin und der Beigeladenen sind zusammengeschaltet. Die Beigeladene ist verpflichtet, gegenüber der Klägerin eine so genannte Zuführungsleistung zu erbringen. Das bedeutet, dass sie Ortsverbindungen, die ihren Ursprung im Netz der Beigeladenen haben, dem Verbindungsnetz der Klägerin übermitteln muss. Das dafür von der Klägerin an die Beigeladene zu leistende Entgelt ist von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - der jetzigen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - genehmigt. Die Regulierungsbehörde genehmigte auf Antrag der Beigeladenen einen so genannten Anschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 € je Verbindungsminute auf das Entgelt, das die Klägerin an die Beigeladene für die Erbringung der Zuführungsleistungen zu entrichten hat. In dem Bescheid geht die Regulierungsbehörde davon aus, dass die Beigeladene ihre Teilnehmeranschlüsse ihren Endkunden nicht kostendeckend zur Verfügung stelle, so dass ein so genanntes Anschlusskostendefizit entstehe. Der genehmigte Anschlusskostenbeitrag diene dem Ausgleich dieses Defizits. Die Klage der Klägerin gegen die Genehmigung des Anschlusskostenbeitrags war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die von der Beklagten und der Beigeladenen erhobenen Revisionen wird das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden haben, ob die angefochtene Genehmigung mit nationalem und mit Europäischem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.


Beschluss vom 13.12.2006 -
BVerwG 6 C 23.05ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B6C23.05.0

Leitsatz:

Dem Beteiligten eines bestehenden Zusammenschaltungsverhältnisses fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen die Erklärung zum Grundangebot i.S.v. § 6 Abs. 5 der Netzzugangsverordnung.

  • Rechtsquellen
    TKG 1996 § 43 Abs. 6 Satz 4
    Netzzugangsverordnung § 6 Abs. 5
    VwGO § 42 Abs. 1 und Abs. 2

  • VG Köln - 03.11.2005 - AZ: VG 1 K 3335/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 - 6 C 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B6C23.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 23.05

  • VG Köln - 03.11.2005 - AZ: VG 1 K 3335/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich und Vormeier
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der Klage in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie die Revision der Klägerin betreffen.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und bietet ihren Kunden Betreiber- und Betreibervorauswahldienstleistungen an. Die Beigeladene ist ebenfalls Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Die Netze der Klägerin und der Beigeladenen sind zusammengeschaltet. In der Zusammenschaltungsanordnung wird die Beigeladene u.a. verpflichtet, die Leistung Telekom-B.2 (Ort) zu erbringen. Bei dieser Leistung handelt es sich um „Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen“. Das dafür zu entrichtende Entgelt ist genehmigt.

2 Mit Bescheid vom 29. April 2003 genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die jetzige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, ab dem 1. Juli 2003 einen Anschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 €/Verbindungsminute auf die Verbindungsentgelte für die Leistung Telekom-B.2 (Ort). Die Genehmigung erstreckte sich auf sämtliche bis zum 7. Mai 2003 vereinbarten bzw. angeordneten Zusammenschaltungen, soweit die jeweiligen Leistungen in dem Vertrag oder der jeweiligen Anordnung enthalten sind.

3 Mit Verfügung Nr. 16/2003 erklärte die Regulierungsbehörde den mit Bescheid vom 29. April 2003 genehmigten Anschlusskostenbeitrag zum Grundangebot.

4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. November 2005 den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 29. April 2003 aufgehoben und die auf Aufhebung der Erklärung zum Grundangebot gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen dargelegt, die Klage erweise sich mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig.

5 Alle Beteiligten haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren über die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen ausgesetzt und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt.

6 Die Klägerin begründet ihre gegen die Abweisung der Klage gegen die Erklärung des Anschlusskostenbeitrags zum Grundangebot gerichtete Revision im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage sei auch begründet. Würden Entgelte zum Grundangebot erklärt, setze dies voraus, dass diese Entgelte in rechtmäßiger Weise genehmigt worden seien. Dies sei hier - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sei - nicht der Fall.

7 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2005 insoweit zu ändern, als es die Klage gegen die Verfügung Nr. 16/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgewiesen hat und diese Verfügung aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angefochtenen Erklärung nicht um einen Verwaltungsakt handele.

10 Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Zur Begründung legt sie dar, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen habe.

II

12 Gemäß § 110 VwGO entscheidet der Senat über die Revision der Klägerin durch Teilurteil. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klage unzulässig ist. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage statthaft. Die Klägerin kann jedoch nicht geltend machen, in ihren Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein.

13 1. Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO, weil es sich bei der Erklärung zum Grundangebot um einen Verwaltungsakt handelt. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass die Erklärung zum Grundangebot eine Regelung i.S.v. § 35 Abs. 1 VwVfG enthält, also auf unmittelbare Rechtswirkungen gerichtet ist.

14 Ermächtigungsgrundlage für die Erklärung zum Grundangebot ist § 6 Abs. 5 der Verordnung über besondere Netzzugänge (Netzzugangsverordnung - NZV) vom 23. Oktober 1996 (BGBl I S. 1568). Danach veröffentlicht die Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt die Bedingungen einer Vereinbarung über den besonderen Netzzugang nach § 5 Abs. 1 NZV, von denen zu erwarten ist, dass sie Bestandteil einer Vielzahl von Vereinbarungen von § 6 Abs. 5 NZV werden (Grundangebot). Die Erklärung zum Grundangebot entfaltet Regelungswirkung zum einen dahin, dass der marktbeherrschende Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes i.S.v. § 35 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) - TKG 1996 - verpflichtet ist, dieses Grundangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Zum anderen besteht die unmittelbare Rechtswirkung der Erklärung zum Grundangebot darin, dass der auf diesem Weg in Allgemeine Geschäftsbedingung überführte sogenannte Anschlusskostenbeitrag verwendet werden darf, ohne dass es einer weiteren Genehmigung bedarf (vgl. Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Buchholz 442.066 § 39 TKG Nr. 1 S. 7).

15 2. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehlt.

16 Die Befugnis zur Klage gegen einen Verwaltungsakt setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. So liegt es hier.

17 Die Erklärung zum Grundangebot bezieht sich auf künftige, nicht auf bestehende Zusammenschaltungsverhältnisse. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Grundangebots, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 (a.a.O. S. 6 f.) aufgezeigt hat. § 6 Abs. 5 NZV soll sicherstellen, dass Leistungen im Zusammenhang mit der Gewährung eines besonderen Netzzugangs diskriminierungsfrei angeboten werden, indem schrittweise ein Grundangebot entwickelt wird, das auf abgeschlossenen Vereinbarungen aufbaut. Das Grundangebot soll die gegenwärtigen und künftigen Marktverhältnisse dadurch abbilden, dass auf der Grundlage einer Gesamtschau einer gewissen Anzahl einschlägiger Vereinbarungen eine Prognose darüber angestellt wird, ob und gegebenenfalls welche Vertragsinhalte Bestandteile künftiger Vereinbarungen sein werden. Sinn und Zweck des Grundangebots sind darauf gerichtet, über die gebotene Aufnahme der in dem Grundangebot enthaltenen Bedingungen einen Rahmen für die Gestaltung künftiger Vereinbarungen über die Gewährung des besonderen Netzzugangs abzustecken. Zusammenschaltungsverhältnisse, die bei der Erklärung bestimmter Bedingungen zum Grundangebot bereits bestehen, werden von dem Grundangebot nicht berührt. Bestehende Zusammenschaltungsverhältnisse sind - soweit sie auf einer entsprechenden Vereinbarung beruhen - Grundlage der Aufnahme von in ihnen enthaltenen Bedingungen in das Grundangebot. Solche Zusammenschaltungsverhältnisse werden also von der Erklärung zum Grundangebot nicht gestaltet. Ist die Erklärung zum Grundangebot in dem aufgezeigten Sinn zukunftsgerichtet, kann die Aufnahme des Anschlusskostenbeitrags in das Grundangebot durch die Verfügung Nr. 16/2003 die Rechte der Klägerin nicht verletzen, weil zwischen ihr und der Beigeladenen ein Zusammenschaltungsverhältnis besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie im Fall der Aufhebung der Genehmigung vom 29. April 2003 nicht aufgrund der Erklärung des Anschlusskostenbeitrags zum Grundangebot verpflichtet, den Beitrag zu leisten. Denn das Grundangebot wirkt sich - wie dargelegt - nicht auf bereits bestehende Zusammenschaltungsverhältnisse aus.

18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.