Beschluss vom 14.06.2013 -
BVerwG 5 B 41.13ECLI:DE:BVerwG:2013:140613B5B41.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2013 - 5 B 41.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:140613B5B41.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 41.13

  • VG Stuttgart - 24.11.2011 - AZ: VG 11 K 1058/11
  • VGH Baden-Württemberg - 07.03.2013 - AZ: VGH 1 S 617/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2 Die Beschwerde rügt, dass die mündliche Verhandlung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt sei. Der Kläger - ein aus Ägypten stammender Imam - sei mit schwierigen, theologisch bedeutsamen Fragen des Verhältnisses von Islam und freiheitlich-demokratischer Grundordnung konfrontiert worden, die sein Sprachniveau eindeutig überschritten hätten. Wäre eine solche Befragung auch nur annähernd angekündigt worden, wäre die Zuziehung eines Dolmetschers beantragt worden, soweit es um schwierige theologische und wissenschaftliche Fragen gehe.

3 Damit wird ein Verfahrensfehler nicht ausreichend dargetan. Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört zu der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Darlegung des Verfahrensmangels eine substantiierte Schilderung der Maßnahmen, durch die das Tatsachengericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Ferner ist darzulegen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12). Daran fehlt es.

4 Die Schilderung des Klägers lässt schon nicht auf einen Gehörsverstoß schließen. Zwar ist nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Bei diesen Vorschriften handelt es sich auch im hier vorliegenden Zusammenhang um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (Beschlüsse vom 10. November 1981 - BVerwG 9 C 474.80 - BayVBl 1982, 349 und vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6 S. 1). Der Kläger verfügt jedoch über für eine Einbürgerung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse; der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es jedenfalls grundsätzlich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (Beschluss vom 11. September 1990 - BVerwG 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 S.1). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass eine hinreichende Verständigung mit dem Kläger möglich gewesen ist (UA S. 16). Das dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, trägt die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert vor. Insbesondere legt sie nicht dar, dass der Kläger noch etwas hätte vortragen wollen, aber mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht habe vortragen können. Es fehlen jedwede Ausführungen dazu, was der Kläger mithilfe eines Dolmetschers noch vorgetragen hätte und inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf der mangelnden Berücksichtigung dieses Vortrags beruhen kann.

5 Schließlich kann die Gehörsrüge auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2013 die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht beantragt hat, obwohl dazu jedenfalls in dem sich unmittelbar an die Anhörung des Klägers anschließenden Verfahrensabschnitt Gelegenheit bestanden hätte. Er hat damit sein Rügerecht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO verloren (vgl. Urteil vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 <132> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 297 S. 46; Beschluss vom 29. April 1983 a.a.O. S. 2).

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.