Beschluss vom 14.11.2002 -
BVerwG 4 VR 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B4VR13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 - 4 VR 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B4VR13.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 13.02

  • Bayerischer VGH München - 13.06.2002 - AZ: VGH 8 A 01.40007

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Der Antrag, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2002 zu ändern, wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anordnungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen - im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 40 500 € festgesetzt.

I


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 11. Dezember 2000 mit Urteil vom 4. Juni 2002 abgewiesen. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat er mit Beschluss vom 13. Juni 2002 unter Bezugnahme auf dieses Urteil abgelehnt. Die Antragsteller haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beim beschließenden Senat die Abänderung des genannten Beschlusses vom 13. Juni 2002 gem. § 80 Abs. 7 VwGO beantragt.

II


1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller begründen ihn im Wesentlichen mit einem Sachvortrag, nach dem Ende Oktober mit den Vorarbeiten für die östliche der beiden geplanten Ammerbrücken begonnen und hierfür Rodungsarbeiten vorgenommen worden seien. Auch sei der Ammerdamm zwischen der bestehenden Brücke und der geplanten östlichen Brücke erhöht und eine Baustraße errichtet worden. Damit wird den Voraussetzungen der Darlegung für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragsteller nicht. Zwar handelt es sich um Ereignisse, die erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs stattgefunden haben. Es handelt sich jedoch nicht um Umstände, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss nicht berücksichtigt hat. Denn indem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf sein Urteil in der Hauptsache abgelehnt hat, hat er zugleich entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss nunmehr verwirklicht und daher mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Die damit verbundenen bautechnischen Folgen hatte er in seine Abwägung einzubeziehen; sie waren bereits Gegenstand der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und sind im Rechtssinne nicht erst danach entstanden.
2. Der nach Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses als Gericht der Hauptsache zuständige Senat hat ferner erwogen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Er sieht hiervon aus folgenden Erwägungen ab: Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer vorläufigen Prüfung unterzogen. Diese ergibt nicht, dass das Begehren der Kläger im Ergebnis Erfolg haben wird und der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben sein wird. Es ist im gegenwärtigen Stadium offen, ob die Revision überhaupt zuzulassen ist; umso weniger kann etwas über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gesagt werden. Daher ist zunächst von der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof auszugehen. Mit ihr ist auch dem Grundrecht der Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen worden. Ferner hat der Antragsgegner dem Gericht gegenüber erklärt, dass im bevorstehenden Winter 2002/2003 keine weiteren Rodungsarbeiten vorgesehen sind und neue Bauwerke oder sonstige neue Baumaßnahmen erst nach der Winterpause, also frühestens im April 2003, begonnen werden. Derzeit werden lediglich der Uferverbau und die Pfeilergründungen für die östliche Ammerbrücke ausgeführt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass durch diese Maßnahmen an der Brücke bereits die an anderer Stelle liegenden Grundstücke der Antragsteller betroffen werden. Die Erhöhung des Ammerdamms zur Verbesserung des Hochwasserschutzes ist offenbar im Klageverfahren zugesagt worden; insofern ist ebenfalls nichts dafür erkennbar, dass Belange der Antragsteller in erheblichem Maße beeinträchtigt würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Sie geht im Anschluss an die Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof von folgenden Einzelstreitwerten aus:
Antragsteller zu 1 10 000 €
Antragstellerin zu 2 11 250 €
Antragsteller zu 3 11 250 €
Antragstellerin zu 4 1 000 €
Antragsteller zu 5 7 000 €.