Beschluss vom 14.12.2016 -
BVerwG 10 BN 5.16ECLI:DE:BVerwG:2016:141216B10BN5.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - 10 BN 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216B10BN5.16.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 5.16

  • VGH München - 30.04.2015 - AZ: VGH 21 N 14.2

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 22. September 2016 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg, weil der angegriffene Beschluss nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

2 Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Ausführungen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte (zu diesen Kriterien vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f., je m.w.N.). Mit dem angegriffenen Beschluss hat es die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verworfen, weil dessen Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht den formellen Mindesterfordernissen einer Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO genügte. Dass diese Beurteilung auf eine unzureichende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zurückzuführen wäre, legt die Begründung der Anhörungsrüge nicht dar. Vielmehr wendet sie sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz und beanstandet, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt, sondern habe seinerseits einen "dreifach falsch[en]" Rechtsstandpunkt eingenommen (vgl. S. 6 der Rügebegründung). Daran schließen sich weitere Ausführungen zur neuerlichen, teils modifizierten Darlegung von Zulassungsgründen und zur materiell-rechtlichen Beurteilung des Versorgungssystems der Antragsgegnerin an. Dieser Vortrag kann weder das im angegriffenen Beschluss dargestellte Fehlen einer verständlichen, geordneten Darlegung von Zulassungsgründen im Beschwerdeverfahren ausgleichen, noch ist er geeignet darzutun, dass das damalige Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden wäre.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.