Urteil vom 15.12.2005 -
BVerwG 2 A 4.04ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U2A4.04.0

Leitsätze:

Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

Urteil

BVerwG 2 A 4.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vom 17. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 2. Juni 2004 werden geändert.
  2. Der Klägerin wird ein Verweis erteilt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

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