Beschluss vom 17.02.2014 -
BVerwG 20 F 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:170214B20F1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2014 - 20 F 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:170214B20F1.14.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.14

  • VG Köln - - AZ: VG 20 K 44/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 17. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte dem Kläger auf dessen Anfrage durch Bescheid vom 26. September 2011 gemäß § 23 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) mit, im Zusammenhang mit zwei Sicherheitsüberprüfungen durch das Bundesamt seien im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem“ (NADIS) Daten zu seiner Person gespeichert, nämlich Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort und -land, Staatsangehörigkeit, Akademischer Grad und ausgeübter Beruf sowie Adresse. Ferner seien jeweils eine Ausfertigung der seinerzeit von ihm ausgefüllten Sicherheitserklärungen zu der zu ihm geführten Sicherheitsüberprüfungsakte genommen worden. Darüber hinaus teilte das Bundesamt dem Kläger gemäß § 15 BVerfSchG mit, über ihn seien keine weiteren Daten gespeichert.

2 Einen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Bundesamt für Verfassungsschutz zurück.

3 Der Kläger hat daraufhin im Ausgangsverfahren Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Er hat im Verfahren unter anderem ausgeführt, die Beklagte solle nicht nur einzelne im System NADIS über ihn gespeicherte personenbezogene Daten benennen, sondern durch Kenntnisgabe eines NADIS-Ausdrucks und mit allen dort aufgeführten Daten und Verweisen vollständige Auskunft geben.

4 Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten durch Beschluss vom 27. Februar 2013 aufgegeben, den NADIS-Ausdruck betreffend den Kläger vorzulegen.

5 Das beigeladene Bundesministerium des Innern hat daraufhin einen teilweise geschwärzten Ausdruck des NADIS-Ausdrucks vorgelegt und die Vorlage eines ungeschwärzten NADIS-Ausdrucks durch eine Sperrerklärung vom 1. Juli 2013 verweigert.

6 Auf Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Sache dem Fachsenat zur Entscheidung vorgelegt.

II

7 Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und war deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es derzeit.

8 Das Gericht der Hauptsache hat in der Regel zur ordnungsgemäßen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen einen förmlichen Beweisbeschluss zu erlassen. Je nach Fallkonstellation darf es sich dabei allerdings nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Stellung nehmen (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.> und vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11).

9 Der nicht begründete Beschluss des Verwaltungsgerichts genügte hier nicht, um die Entscheidungserheblichkeit des angeforderten NADIS-Ausdrucks zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht klargestellt, was nach seiner Auffassung Gegenstand der Klage ist. Das ist für den Fachsenat auch nicht offensichtlich. Der Kläger hat Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, ohne dabei oder in späteren Schriftsätzen einen konkreten Antrag zu formulieren, aus dem sich ein Begehren eindeutig ergibt, auf das bezogen die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlage auch ohne ausdrückliche Darlegungen des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt.

10 Zwar ist ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das kann der Fall sein, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).

11 Das Verwaltungsgericht hat aber nicht dargelegt, dass nach seinem Verständnis die Vorlage eines NADIS-Ausdrucks selbständiger Klagegegenstand ist. Selbst wenn es sich so verhielte, hätte das Verwaltungsgericht im Weiteren hier ausführen müssen, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein materiellrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vorlage des NADIS-Ausdrucks ergeben könnte, welche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bestehen, welche fachgesetzlichen Weigerungsgründe ihm entgegenstehen könnten und wieso das Verwaltungsgericht daher zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf die Vorlage des angeforderten Ausdrucks angewiesen ist. Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats darüber zu spekulieren, welche Rechtsgrundlage gegebenenfalls in Betracht kommt. Das widerspräche der im Gesetz vorausgesetzten Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht der Hauptsache und dem Fachsenat.