Beschluss vom 17.05.2004 -
BVerwG 1 B 176.03ECLI:DE:BVerwG:2004:170504B1B176.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 176.03

  • Hessischer VGH - 31.03.2003 - AZ: VGH 12 UE 2584/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob Abkömmlinge, die nach der Vertreibung geboren sind, nach § 7 BVFG a.F. die Eigenschaft als Vertriebene auch im Sinne Art. 116 Abs. 1 GG erworben haben oder ob sie lediglich den Status eines Abkömmlings von Vertriebenen erworben haben, der ihrem Ehegatten kein Recht aus Art. 116 Abs. 1 GG vermitteln würde. Diese Frage betrifft der Sache nach die Auslegung auslaufenden Rechts. § 7 BVFG in der hier maßgeblichen Fassung (der Bek. vom 3. September 1971, BGBl I S. 1565, 1807, i.d.F. vor der Änderung durch Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094) galt lediglich bis zum 31. Dezember 1992 (vgl. das seither geltende BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094). Nach neuem Recht stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht mehr.
Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 m.w.N.). Inwieweit ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das auslaufende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen einer derartigen Sachlage hätte der Beschwerdeführer substanziiert darzulegen (vgl. Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 17. August 1999 - BVerwG 1 B 47.99 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 27).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die von ihr vertretene Auffassung, der Rechtsfrage komme deshalb auch in Zukunft erhebliche Bedeutung zu, weil § 7 BVFG a.F. "keine Beschränkung auf die erste Nachfolgegeneration der Originärvertriebenen vorsieht, sondern auch deren Enkel und eventuell Urenkel umfasst", genügt dem schon deshalb nicht, weil sie nicht zutrifft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch "Kinder", die nach der Vertreibung geboren sind, gemäß § 7 BVFG a.F. auf die Generation beschränkt ist, deren Eltern bzw. Elternteile persönlich ein Vertreibungsschicksal erlitten haben; § 7 BVFG a.F. war und ist gerade nicht dahin auszulegen, dass der Begriff der "Kinder" generationsübergreifend im Sinne von - auch entfernteren - Abkömmlingen der volksdeutschen Bezugsperson zu verstehen ist (Urteil des 5. Senats vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 44.01 - Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.