Beschluss vom 17.07.2012 -
BVerwG 1 WB 56.11ECLI:DE:BVerwG:2012:170712B1WB56.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 WB 56.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170712B1WB56.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 56.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kuhnke und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Skuljan
am 17. Juli 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr, ihn mit Ablauf des 31. März 2011 von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zu entbinden. Er beantragt ferner die Feststellung, dass die Art und Weise der Bekanntgabe dieser Entscheidung rechtswidrig war. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Anordnung des Personalamts, den ihm erteilten Militärluftfahrzeugbesatzungsschein einzuziehen.

2 Der 1975 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Fliegerischen Dienst der Luftwaffe. Er ist ausgebildeter Waffensystemoffizier für das Waffensystem TORNADO. Seine Dienstzeit wird unter Berücksichtigung der besonderen verwendungsbezogenen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (BO 41) voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2016 enden. Er wurde am 8. Juli 2003 zum Hauptmann ernannt.

3 Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den zuvor als Waffensystemoffizier eingesetzten Antragsteller mit Verfügung vom 10. November 2008 zum 1. April 2009 auf einen Dienstposten als Lehroffizier (Erstverwendung) und Waffensystemoffizier - SFT (Zweitverwendung) bei der .../Offizierschule der Luftwaffe ... . Im Hinblick auf diesen Dienstposten und unter Bezugnahme auf die Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002, die der Inspekteur der Luftwaffe am 19. Juli 2002 als Rahmenrichtlinie für die Ausübung des fliegerischen Dienstes des zur Inübunghaltung verpflichteten Personenkreises erlassen hatte, teilte das Luftwaffenführungskommando dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2009 mit, dass er mit Wirkung vom 16. Februar 2009 in die Gruppe B I des fliegenden Personals eingestuft und zur Durchführung des Flugdienstes dem Jagdbombergeschwader ... zugeteilt werde; diese Verpflichtung ende spätestens mit Ablauf seiner derzeitigen Verwendung. Über eine vorzeitige Aufhebung ergehe ein gesonderter Bescheid. Die Fliegerische Akte werde durch das Jagdbombergeschwader ... geführt.

4 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wies der Inspekteur der Luftwaffe unter anderem den Befehlshaber des Luftwaffenführungskommandos und den Amtschef des Luftwaffenamtes darauf hin, dass die dramatische Entwicklung der Flugstundensituation ab 2011 die Luftwaffe vor große Herausforderungen stelle. Um die verfügbaren Flugstunden soweit wie möglich den Einsatzbesatzungen der fliegenden Verbände zur Verfügung zu stellen und zugleich die Zukunftsfähigkeit der Luftwaffe zu erhalten, habe er entschieden, den Flugdienst aller Luftfahrzeugbesatzungen der Luftwaffe, die nicht in den Einsatzverbänden verwendet würden, neu zu regeln. Zum Stichtag 1. April 2011 würden sowohl der Gleichstellungserlass der Luftwaffe als auch die Vorgaben zur Inübunghaltung im Sinne eines Kompetenzerhalts für zukünftiges fliegerisches Führungspersonal neu geregelt.

5 Mit der im Intranet der Bundeswehr bekanntgegebenen „Jahresweisung 2011“ gab der Inspekteur der Luftwaffe bekannt, dass die reduzierten Flugstundenumfänge u.a. eine Priorisierung der Einsatzbesatzungen bei der Ressourcenzuweisung erfordere. Dies habe zur Folge, dass nicht mehr alle Luftfahrzeugbesatzungen im aktiven Flugdienst verbleiben könnten. Er habe darüber hinaus entschieden, ab dem 1. April 2011 die Anzahl der Luftfahrzeugbesatzungen auf Dienstposten außerhalb fliegender Verbände deutlich zu reduzieren und die Inübunghaltung auf eine eng begrenzte Anzahl zukünftigen fliegerischen Führungspersonals zu beschränken.

6 Mit der zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 hob der Inspekteur der Luftwaffe seine Weisung Nr. 3/2002 auf und regelte in Form einer neuen Rahmenrichtlinie die Teilnahme am Flugdienst für Personal der Luftwaffe, das auf Dienstposten außerhalb fliegender Verbände verwendet wird. In Nr. 2 der Weisung Nr. 1/2011 werden aufgrund der unterschiedlichen Rahmenvorgaben zur Teilnahme am Flugdienst die neuen Luftfahrzeugbesatzungsgruppen E (Einsatzbesatzung), G (Gleichstellung) und K (Kompetenzerhalt) definiert. Die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E erstreckt sich auf Angehörige fliegender Verbände bzw. fliegerischer Ausbildungseinrichtungen, in denen gemäß Organisationsweisung Flugdienst oder Ausbildung für fliegerische Verwendungen durchgeführt wird. Den Luftfahrzeugbesatzungsgruppen G und K sind die Luftfahrzeugbesatzungen zugeordnet, die auf Dienstposten außerhalb dieser Verbände bzw. Dienststellen verwendet werden, jedoch an deren Flugdienst teilnehmen.

7 Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wies der Stabsabteilungsleiter III des Führungsstabs der Luftwaffe im Bundesministerium der Verteidigung die zentralen personalbearbeitenden Stellen an, die Luftfahrzeugbesatzungen der Gruppen B I und B II zum Stichtag 1. April 2011 zu entpflichten und die Angehörigen der (neuen) Luftfahrzeugbesatzungsgruppe K im Sinne eines Kompetenzerhalts für zukünftiges fliegerisches Führungspersonal erneut zur Teilnahme am Flugdienst zu verpflichten.

8 Mit der angefochtenen 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Verfügung vom 10. November 2008 hob das Personalamt die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung unter Hinweis auf den Erlass „Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr“ vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1 - Az. 19-02-08 -; VMBl. 2008, 142) - im Folgenden: Inübunghaltungserlass - und mit Rücksicht auf die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 mit Ablauf des 31. März 2011 auf. Zugleich teilte das Personalamt mit, dass der Militärluftfahrzeugführerschein/Militär-luftfahrzeugbesatzungsschein (MFS/MBS) einzuziehen sei; die Fliegerische Akte sei abzuschließen und inklusive Teil V - Flugzeitennachweis - an PersABw II zu senden.

9 Mit Schreiben vom 18. März 2011 legte der Antragsteller Beschwerde ein und machte geltend, die Entpflichtungsentscheidung sei rechtswidrig. Seine Verwendung als Ausbilder in der fliegerischen Ausbildung an der .../Offizierschule der Luftwaffe verlange zwingend eine fliegerische Kompetenz. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2011 beschwerte sich der Antragsteller gegen den Verlust der „fliegenden Stelle“ und gegen die damit verbundenen finanziellen Nachteile. Er trug vor, gemäß der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 sei er der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen.
Außerdem beschwere er sich gegen die Art und Weise der Bekanntgabe der 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Versetzungsverfügung vom 10. November 2008. Der S 1 der Offizierschule der Luftwaffe bzw. der A 1 des Luftwaffenausbildungskommandos seien von den geplanten Maßnahmen nicht informiert gewesen und hätten keine diesbezüglichen Fragen beantworten können. Mit einem dritten Schreiben vom 18. März 2011 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Einziehung seines gültigen MBS nebst Beiblatt.

10 Unter dem 13. Mai 2011 beantragte der Antragsteller förmlich, ihn nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen. Die Entscheidung des Personalamts, diesen Antrag abzulehnen, hat der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 66.11 angefochten.

11 Mit Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2011 verband der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit dem 1. April 2012: R II 2) - die Beschwerden vom 18. März 2011 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine weitere Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung über den 31. März 2011 hinaus lägen nicht vor. Aus haushalterischen Gründen stünden vor allem den Luftfahrzeugbesatzungen der Waffensysteme Tornado, F-4F und UH-1D ab 2011 nur noch drastisch reduzierte Flugstunden zur Verfügung. Auch für die Luftfahrzeugbesatzungen anderer Waffensysteme zeichne sich ab, dass kurz- bzw. mittelfristig nicht mehr ausreichend Flugstunden bereitgestellt werden könnten, um deren Lizenzen erhalten bzw. deren taktische Aus- und Weiterbildung im geforderten qualitativen und quantitativen Umfang sicherstellen zu können. Zur Erfüllung des Auftrags der Luftwaffe sei vorrangig das Fähigkeitsprofil der fliegenden Verbände der Luftwaffe zu erhalten. Dabei dürften bei der professionellen und sicheren Durchführung des Flugbetriebs keine Abstriche gemacht werden. Diesen Erfordernissen entspreche die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011. Auf ihrer Grundlage habe die Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung entfallen müssen, weil die dafür notwendigen Flugstunden für die Schulung der neuen Personalkategorien benötigt würden; für die Inübunghaltung von Soldaten mit einer dem Antragsteller vergleichbaren Verwendung bestehe derzeit kein Bedarf mehr. Seine Verwendung als Lehroffizier an der .../Offizierschule der Luftwaffe verlange nicht zwingend eine fliegerische Kompetenz. Fliegerische Ausbildungseinrichtungen seien Einheiten und Verbände der Streitkräfte, in denen gemäß Auftrag Ausbildung für fliegerische Verwendungen durchgeführt werde. Bei der .../Offizierschule der Luftwaffe handele es sich lediglich um eine Ausbildungseinrichtung der Fliegerischen Erstausbildung Teil I. Deshalb komme eine Gleichstellung von Dienstposten dieser Ausbildungseinrichtung nicht in Betracht. Die derzeitige Verwendung des Antragstellers könne auch nicht der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zugeordnet werden, weil die Kategorie E den Einsatzbesatzungen in den fliegenden Verbänden der Luftwaffe vorbehalten sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Voraussetzungen für die Einziehung seines MBS erfüllt. Das Personalamt habe mit seinem Hinweis in der 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 lediglich die Vorschriftenlage gemäß Nr. 176 ZDv 19/11 in Bezug genommen. Zur Art und Weise der Bekanntgabe der Korrekturverfügung des Personalamts sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsgrundlagen aus dem Führungsstab der Luftwaffe erst ab dem 16. Februar 2011 im Personalamt vorgelegen hätten.

12 Gegen diese ihm am 31. Mai 2011 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 22. Juni 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Für die Entpflichtungsentscheidung bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Als Lehroffizier sei er der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen. Ausbilder wie er müssten zwingend über aktuelle fliegerische Kompetenz verfügen. Im Personalgespräch vom 18. April 2011 habe man ihm eröffnet, dass er ab 1. Oktober 2013 wieder auf einem fliegerischen Dienstposten verwendet werden solle. Da die Rückschulung bereits für 2013 geplant sei, folge aus der Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG, die fliegerische Befähigung zu erhalten. Im Übrigen sei es Tatsache, dass sowohl bei der Flugbereitschaft BMVg als auch im Rahmen des Pilotenschein-Erhalts für Drohnen-Piloten noch die alte Inübunghalterpraxis durchgeführt werde. Außerdem müssten immer wieder Flugzeuge z.B. im Jagdbombergeschwader ... wegen „No Crew“ am Boden bleiben, weil keine ausreichende Anzahl an Waffensystemoffizieren zur Verfügung stehe. Auch deshalb sei es erforderlich, ihm seine fliegerischen Fähigkeiten zu erhalten.

14 Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Mai 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Beschwerden vom 18. März 2011 erneut zu bescheiden.

15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids vom 20. Mai 2011. Er trägt ergänzend vor, die rückwirkende Zuordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E sei unzulässig. Die Zuordnung zu einer Luftfahrzeugbesatzungsgruppe und die damit verbundene Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung bzw. die Teilnahme am Flugdienst könnten als Maßnahme in Bezug auf die militärische Verwendung eines Soldaten nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen. Für die Zukunft sei der Antrag des Antragstellers auf Weiterführung der Inübunghaltung offensichtlich unbegründet. Insoweit qualifiziere der Antragsteller die Weisungen des Inspekteurs der Luftwaffe zu Unrecht als „reines Internum“. Die Weisung Nr. 1/2011 sei vielmehr eine für die Personalführung verbindliche Weisung des zuständigen Vorgesetzten im Bundesministerium der Verteidigung für den Einsatz und die Verwendung der Luftfahrzeugbesatzungen im fliegerischen Dienst der Luftwaffe. Im Hinblick auf sein voraussichtliches Dienstzeitende mit Ablauf des 30. September 2016 sei der Antragsteller seitens des Personalamts auch nicht mehr für eine fliegerische Führungsfunktion vorgesehen. Der MBS sei lediglich als Teil der Fliegerischen Akte einzuziehen. Von einem „Entzug“ dieser Erlaubnis könne nicht die Rede sein. Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf eine „Inübunghalterpraxis“ bei der Flugbereitschaft BMVg und bei den „Drohnen-Piloten“ gehe fehl. Nach Maßgabe des Inübunghaltungserlasses sei im Einzelfall die weitere Verpflichtung zur Inübunghaltung bei dienstlicher Notwendigkeit möglich. Aus der Planungsabsicht des Personalamts, den Antragsteller ab 1. Oktober 2013 auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen, folge noch keine dienstliche Notwendigkeit, ihn vor diesem Zeitpunkt zur Inübunghaltung zu verpflichten.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 699, 700, 701/11 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -1268/11 - und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 66.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1. Der Hauptantrag, die „Entscheidungen“ des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Mai 2011, also den Beschwerdebescheid, aufzuheben, ist unzulässig.

20 a) Das gilt unmittelbar, soweit die Aufhebung der Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung ab 1. April 2011, die Beendigung seiner Verwendung als Inübunghalter ab 1. April 2011 und die Einziehung seines Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines in Rede stehen.

21 In der Regel ist Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO - hier in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO - die ursprünglich mit der Beschwerde (bzw. mit der weiteren Beschwerde) angefochtene Maßnahme oder Unterlassung in der Gestalt, die sie durch den Beschwerdebescheid gefunden hat. Ausnahmsweise ist allein der Beschwerdebescheid Gegenstand des Antrags, wenn er den Beschwerdeführer erstmalig beschwert (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 -, vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 52.05 - und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 18.12 -). Die eben genannten drei Streitgegenstände waren bereits Regelungsinhalt der Korrekturverfügung des Personalamts vom 21. Februar 2011. Deshalb beschwert der Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2011 den Antragsteller insoweit nicht erstmalig. Vielmehr wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerden des Antragstellers unbegründet seien. In dieser rechtlichen Bewertung des Bundesministers der Verteidigung liegt keine - gegenüber der angefochtenen Korrekturverfügung - erstmalige Beschwer zu Lasten des Antragstellers, sondern die Darlegung und Begründung der vorgenommenen rechtlichen Einschätzung der (fehlenden) Begründetheit des eingelegten und zu bescheidenden Rechtsbehelfs.

22 b) Der Hauptantrag ist auch unzulässig, soweit er die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge gegen die Art und Weise der Bekanntgabe der Korrekturverfügung vom 21. Februar 2011 betrifft.

23 Zwar enthält der Beschwerdebescheid zu diesem Streitgegenstand eine erstmalige Beschwer des Antragstellers. Der von seinen Bevollmächtigten dagegen formulierte Anfechtungsantrag ist aber nicht sachgerecht, weil für dieses Rechtsschutzbegehren allenfalls ein Feststellungsantrag in Betracht kommt.

24 c) Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage seiner Zuordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E ist auf Grund seines gesonderten Antrages vom 13. Mai 2011 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG 1 WB 66.11 . Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller insoweit keinen eigenständigen Sachantrag gestellt.

25 d) Das Vorbringen des Antragstellers zu den Zulagen, die ihm infolge der Entpflichtung entgehen, versteht der Senat nicht als förmlichen Sachantrag im vorliegenden Verfahren, sondern lediglich als einen Hinweis auf die verwaltungsrechtlichen Beschwerden vom 17. März 2011. Diese Beschwerden des Antragstellers, die die Zahlung von Erschwerniszulagen betreffen, hat der Bundesminister der Verteidigung an die Fliegende Gruppe des Jagdbombergeschwaders ... zur Weiterbearbeitung abgegeben.

26 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn der Hilfsantrag dahin auszulegen wäre, dass der Antragsteller begehrt,
a) die 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 10. November 2008 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Mai 2011 aufzuheben und
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, hinsichtlich der fliegerischen Inübunghaltung und der (Weiter-)Verwendung als Inübunghalter ab dem 1. April 2011 neu zu bescheiden,
b) festzustellen, dass die Art und Weise der Bekanntgabe der 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 10. November 2008 rechtswidrig war.

27 Die vom Antragsteller außerdem beanstandete Einziehung des MBS ist bereits von dem Aufhebungsantrag abgedeckt (dazu nachfolgend c).

28 a) Der Antrag zu a) ist unzulässig.

29 Für diesen Antrag fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis.

30 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht („sein Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten („Pflichten ... ihm gegenüber“) geltend machen (Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Rn. 17 = DokBer 2011, 316; vgl. ferner - auch zum Folgenden - im Einzelnen: Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - Rn. 16 ff und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 -).

31 Im Hinblick auf die strittige Verpflichtung zur Inübunghaltung hat der Antragsteller kein derartiges subjektives Recht, das ihm persönlich zustehen könnte und im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähig wäre.

32 Selbst wenn in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlich beschwerdefähige Pflicht des Vorgesetzten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) abzustellen wäre, folgte daraus nichts anderes. Auch diese - generalklauselartige - Pflicht des § 10 Abs. 3 SG steht unter dem Vorbehalt, dass auf sie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise nur insoweit gestützt werden kann, als es um den individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten geht. Sollen aus der Fürsorgepflicht konkrete Einzelpflichten hergeleitet werden, so bedarf es stets der Prüfung und Begründung, ob dieser Einzelpflicht ein gerade dem Soldaten zustehendes persönliches Recht, ihre Erfüllung einzufordern, korrespondiert (Beschluss vom 24. Mai 2011 a.a.O. Rn. 18).

33 Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Inübunghaltungserlasses zu verpflichten, nicht zu. Ebenso besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

34 Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - NJW 1970, 1268; Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 -, vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N. und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 -).

35 In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des zitierten Inübunghaltungserlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und im Übrigen von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 78.78 - ZBR 1983, 167, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 - und zuletzt vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 -). Es besteht mithin kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können (Beschlüsse vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 94.94 -, vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 -, vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 -).

36 Die dem Antragsteller mithin fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen Berechtigungen handelt es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten eines Soldaten, die kein subjektives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.

37 Soweit sich der Antrag auch darauf erstreckt, ab dem 1. April 2011 weiter als Inübunghalter verwendet zu werden, kommt dem neben dem Begehren auf Fortsetzung der Verpflichtung zur Inübunghaltung keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Mit der angefochtenen Korrekturverfügung vom 21. Februar 2011 ist der Antragsteller nicht von seinem bisher innegehabten Dienstposten als Lehroffizier (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Offizierschule der Luftwaffe wegversetzt worden. Lediglich die in der Ursprungsverfügung vom 10. November 2008 enthaltene Angabe der Zweitverwendung „ATB Waffensystemoffizier SFT (Sammelfachtätigkeit)“ wurde aufgehoben. Diese Regelung beruht aber unmittelbar auf der Organisationsentscheidung, u.a. für die Dienstposten der Lehr(stabs-)offiziere bei der .../Offizierschule der Luftwaffe keine Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung mehr vorzusehen.

38 Aus der im Personalgespräch am 18. April 2011 mitgeteilten Absicht, ihn ab 1. Oktober 2013 wieder auf einem fliegerischen Dienstposten zu verwenden, kann der Antragsteller für die angestrebte ununterbrochene Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung nichts herleiten. Diese Mitteilung bezieht sich ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch lediglich auf eine Planungsabsicht, die zu ihrer Umsetzung noch weiterer Entscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt bedarf. Derartige Mitteilungen über Planungsabsichten der Personalführung stellen im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine bindenden Zusicherungen dar (vgl. z.B. Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52, Rn. 35 m.w.N.).

39 b) Der Antrag zu b) ist ebenfalls unzulässig.

40 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens können mithin nur truppendienstliche Maßnahmen oder Unterlassungen sein. Das gilt auch dann, wenn nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sonstigen Maßnahme, die keinen Befehl darstellt, begehrt wird. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Anfechtung im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zugänglich; ihr fehlt die Rechtsnatur einer truppendienstlichen Maßnahme (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -). Lediglich die verfahrensabschließende Maßnahme oder Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar.

41 c) Auch der Antrag gegen die Einziehung des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins bleibt ohne Erfolg.

42 Die Bundeswehr kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 - sowie von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften - insbesondere der Luftverkehrszulassungsordnung - abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister der Verteidigung die „Zulassungsordnung für Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr“ (ZDv 19/11) vom 27. März 2008 erlassen. Sie sieht u.a. spezielle Regelungen für den Widerruf, die Anordnung des Ruhens oder die Beschränkung von Erlaubnissen bzw. Berechtigungen vor, die im militärischen Bereich an die Stelle der für den zivilen Luftverkehr geltenden Vorschriften über den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 und 3 LuftVG, § 29 LuftVZO) treten.

43 Um die Verfügung eines derartigen Widerrufs, um eine Anordnung des Ruhens oder um eine Beschränkung des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins im Sinne der Nrn. 146 ff. i.V.m. Nr. 113 3. Spiegelstrich und Nr. 204 ZDv 19/11 geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ist die angefochtene Bestimmung in der Korrekturverfügung vom 21. Februar 2011 auf Nr. 176 ZDv 19/11 gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die fliegerische Akte Teil der Personalakte der Soldaten bzw. Soldatinnen. Sie wird bei der Dienststelle geführt, der die jeweiligen Luftfahrzeugbesatzungen angehören oder der sie zum Flugdienst zugeordnet sind. Die fliegerische Akte ist an die zuständige personalbearbeitende Dienststelle abzugeben, wenn die fliegerische Verwendung beendet ist und keine Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens mehr besteht. In diesem Fall ist der Akte das Original oder die beglaubigte Kopie des MFS/MBS einschließlich des letzten gültigen Beiblattes beizufügen. Der abschließende Flugzeitennachweis gemäß Anlage 2 ist beizuheften und die fliegerische Akte ist abzuschließen.

44 Im Hinblick auf den Inhalt dieser Vorschrift enthält die Korrekturverfügung des Personalamts vom 21. Februar 2011 lediglich einen rechtlichen Hinweis an das Jagdbombergeschwader ... als der Dienststelle, bei der die fliegerische Akte des Antragstellers bis zum 31. März 2011 geführt wurde. Der Hinweis ist nicht an den Antragsteller adressiert, sodass zweifelhaft ist, ob insoweit ihm gegenüber überhaupt eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) vorliegt. Außerdem spricht viel dafür, die dem Hinweis zugrundeliegende Regelung in Nr. 176 ZDv 19/11 lediglich als eine Ordnungsvorschrift über den Umgang mit der fliegerischen Akte anzusehen, die sich nur an die aktenführende Einheit/Dienststelle richtet und sicherstellen soll, dass sich ein Exemplar des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins - entweder das Original oder eine beglaubigte Kopie - bei der Personalakte befindet.

45 Selbst wenn - im Wege einer „Drittwirkung“ (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -) - aus dem Hinweis des Personalamts in der Korrekturverfügung auch eine mögliche Einwirkung in Rechte des Antragstellers im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO herzuleiten wäre, bliebe sein Antrag gegen die Einziehung des MBS ohne Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Einziehung nach Nr. 176 Abs. 2 ZDv 19/11 lagen vor. Seit dem 1. April 2011 ist die fliegerische Verwendung des Antragstellers beendet; er unterliegt auch nicht mehr der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen aus den oben unter 2 a) dargelegten Gründen nicht durch.