Beschluss vom 17.09.2005 -
BVerwG 1 B 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170905B1B13.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 13.05

  • VGH Baden-Württemberg - 06.12.2004 - AZ: VGH A 2 S 265/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde, die sich nur noch auf den Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezieht, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) sind zum Teil schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan, zum Teil liegen sie nicht vor.

3 I. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG nicht zustehe, weil die derzeitige Erlasslage in Baden-Württemberg irakischen Staatsangehörigen - wie dem Kläger - einen anderweitigen gleichwertigen Schutz vor der Abschiebung in den Irak biete. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Berufungsbeschluss von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Nach diesem Urteil hindere eine anderweitige ausländerrechtliche Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt". Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

4 "Es widerspräche allerdings dem Schutzkonzept des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes, den Asylbewerber mit Rücksicht auf noch unentschiedene sonstige Bleiberechte und Duldungsansprüche oder wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses ohne zielstaatsbezogene Schutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG zu lassen."

5 Daraus ergebe sich, dass ein dem Abschiebungsschutz im Sinne des § 53 AuslG gleichwertiger Schutz nicht schon dann gegeben sei, wenn der Ausländer nur wegen der bloßen Undurchführbarkeit seiner Abschiebung nicht abgeschoben werden könne. Demgegenüber habe das Berufungsgericht in seinem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 - (juris) ausgeführt, die Frage, ob der Aufenthalt des Betroffenen wegen rechtlicher oder bloß tatsächlicher Abschiebungshindernisse geduldet werde, sei insoweit nicht entscheidungserheblich. Es habe hierzu ausgeführt,

6 aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG folge deren "Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss". Deshalb komme es auch "nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht".

7 Auf dieser Abweichung beruhe der angefochtene Beschluss. Denn bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob der Erlass in Baden-Württemberg lediglich einen Abschiebungsschutz wegen des Vorliegens von tatsächlichen Abschiebungshindernissen biete oder aber einen rechtlichen Abschiebungsschutz, wie er gerade dem § 53 Abs. 6 AuslG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung dieser Norm zugrunde liege. In der Tat vermittle der Erlass in Baden-Württemberg irakischen Staatsangehörigen auch nur einen Anspruch auf Drei-Monats-Duldungen "wegen (derzeit) fehlender Rückführungsmöglichkeiten" in den Irak, also allein aus tatsächlichen Gründen, wobei er ausdrücklich die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise unterstelle.

8 Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Die Beschwerde zieht aus dem zum Ausgangspunkt ihrer Rüge gemachten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O., S. 386) einen zu weitgehenden Schluss, indem sie ihn auch auf den Fall einer ausländerrechtlichen Erlasslage erstrecken und Abschiebestopp-Erlasse nur dann als anderweitigen Schutz anerkennen will, wenn sie nicht allein wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses, also wegen der tatsächlichen Undurchführbarkeit von Abschiebungen, erlassen worden sind. Eine solche Aussage lässt sich indes der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei genauerer Betrachtung nicht entnehmen. Die Urteilsgründe befassen sich zunächst (a.a.O., S. 384) mit den Fällen, in denen eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf jeden Fall geboten ist, nämlich dann, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde, und wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten, der dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Dann wird in dem folgenden Absatz (a.a.O., S. 385) ausgeführt, dass ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG, der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Ebenso wie bei § 54 AuslG kommt es dabei ausschließlich darauf an, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anzuwenden ist. In den folgenden Absätzen (a.a.O., S. 385 f.) wird erörtert, welche sonstigen individuellen Schutzmöglichkeiten oder Vollstreckungshindernisse außerhalb der bereits erwähnten Erlasslage ausreichen, um eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auszuschließen. Nur und erst in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass für einen solchen Ausschluss ein vorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis ebenso wenig ausreicht wie noch unentschiedene sonstige Bleiberechte und Duldungsansprüche. Dieser Gesichtspunkt kann deshalb nicht, wie die Beschwerde meint, auch auf den Fall bezogen werden, in denen ein Abschiebestopp-Erlass der obersten Landesbehörde vorliegt, der eine mindestens dreimonatige Duldung des Asylbewerbers zur Folge hat. Bei Vorliegen einer solchen Erlasslage kommt es nach der erkennbaren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Erlass auf der faktischen Undurchführbarkeit von Abschiebungen oder auf sonstigen Gründen beruht. Dies wird auch durch die nachfolgende Subsumtion in dem Urteil (a.a.O., S. 387) bestätigt. Darin wird ein Anspruch der dortigen Klägerin auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint, weil sie nach der damals bestehenden - ausdrücklich auf § 55 AuslG gestützten - Erlasslage einen unbedingten Anspruch auf eine widerrufliche Duldung mit einjähriger Geltungsdauer hatte. Dabei wurde nicht geprüft, ob der Abschiebestopp-Erlass ausschließlich auf die tatsächliche Unmöglichkeit des Vollzugs von Abschiebungen zurückzuführen war. Da sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der von der Beschwerde behauptete Rechtssatz bezüglich einer ausländerrechtlichen Erlasslage demnach nicht entnehmen lässt, fehlt es auch an einer Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von diesem Urteil.

9 II. Die von der Beschwerde weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

10 "ob ein 'einfacher' Duldungsschutz nach Ausländerrecht, ggf. nach § 54 oder auch nur § 55 Abs. 2 AuslG bei tatsächlichen Abschiebungshindernissen (wie vom Gericht als möglich unterstellt!) rechtlich wirklich nach den Voraussetzungen und vor allem nach den Folgen gleichwertig ist mit dem der Feststellung eines Abschiebehindernisses durch das Gericht oder das Bundesamt im Rahmen eines entsprechenden Bescheids nach dem Asylverfahrensgesetz zu § 53 Abs. 6 AuslG".

11 Die Beschwerde meint, diese Frage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie sei deshalb zu verneinen, weil die Duldung nach dem hier maßgeblichen Erlass in Baden-Württemberg die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausschließe und deshalb hinter der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibe.

12 Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargelegt, weil die Frage sich auf das zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretene Ausländergesetz, also auf ausgelaufenes Recht, bezieht und die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, inwiefern sich dieselbe Frage in gleicher Weise nach neuem Recht zu § 60 Abs. 7 AufenthG stellen würde. Hierzu hätte die Beschwerde u.a. darauf eingehen müssen, dass es die gesetzliche Duldung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG a.F. seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr gibt. Unabhängig davon war die Frage, jedenfalls soweit sie sich auf den hier allein streitigen Duldungsschutz aufgrund eines Abschiebestopp-Erlasses der obersten Landesbehörden bezieht, durch die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2001, a.a.O., bereits geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 10. September 2002 - BVerwG 1 B 26.02 - und vom 28. August 2003 - BVerwG 1 B 192.03 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 und 7). Danach kommt es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung an, und nicht auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine etwaige spätere Verfestigung des Aufenthaltsrechts, wie etwa einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG.

13 III. Soweit die Beschwerde außerdem als Verfahrensmangel eine nicht ausreichende Begründung des Berufungsbeschlusses rügt, weil es den Erlass des Baden-Württembergischen Innenministeriums vom 29. Juli 2004 nicht vollständig zitiert habe (Beschwerdebegründung S. 3), fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, dass und warum es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die angeblich nicht zitierten Teile des Erlasses überhaupt ankommen sollte.

14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.