Beschluss vom 18.06.2009 -
BVerwG 5 B 32.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180609B5B32.09.0

Beschluss

BVerwG 5 B 32.09

  • VG Dresden - 18.02.2009 - AZ: VG 4 K 1143/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gewährt werden, da nicht - wie diese Vorschrift es voraussetzt - glaubhaft gemacht ist, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein (prozessbevollmächtigter) Rechtsanwalt die Berechnung nicht einfacher Einlegungs- und Begründungsfristen nicht seinem Personal überlassen; dies gilt insbesondere für die Berechnung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2000 - BVerwG 9 B 559.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 231 und die Nachweise im Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23).

3 Dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Juni 2009 lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte bis zu dem Tag, zu dem die Beschwerdebegründung noch rechtzeitig hätte angebracht werden können (Dienstag, 5. Mai 2009), eine eigene verantwortliche und zutreffende Fristberechnung durchgeführt hat.

4 Nach diesem Vorbringen muss ihm die Sache zum Zweck der Fertigung und Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 6. April 2009 - zum einen - bereits damals in einer Weise vorgelegt worden sein, dass er in der Lage war, die von seiner Angestellten durchgeführte und eingetragene Fristberechnung, betreffend die Begründungsfrist, eigenverantwortlich zu überprüfen: denn nach diesem Vorbringen wird ihm üblicherweise eine Sache erst nach einer vom Personal durchzuführenden Fristberechnung und -notierung vorgelegt. Deswegen war (sollte zum einen die Angestellte bereits zu dieser Zeit nicht nur die Einlegungs- sondern auch schon die Begründungsfrist berechnet und eingetragen haben) der Prozessbevollmächtigte bereits bei Fertigung und Unterzeichnung der Beschwerdeschrift verpflichtet, die durchgeführte (fehlerhafte) Fristberechnung zu überprüfen und für korrigierte Eintragungen im Fristenkalender zu sorgen. Allein schon anhand des Eingangsvermerks des angefochtenen Urteils (Eingangsdatum 5. März 2009) musste sich dem Prozessbevollmächtigten die Erkenntnis aufdrängen, dass das - nach seinem Vorbringen von seiner Angestellten berechnete und - eingetragene Fristende für die Begründung der Beschwerde (Mittwoch, 6. Mai 2009) nach §§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 57 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB nicht zutreffend sein konnte, sondern die Begründung bis zum Ablauf des 5. Mai 2009 bei Gericht anzubringen war.

5 Sollte - zum anderen - die Angestellte des Prozessbevollmächtigten vor der Fertigung und Unterzeichnung der Beschwerdeschrift den Ablauf der Begründungsfrist noch nicht eingetragen haben, so hätte es dem Prozessbevollmächtigten oblegen, von sich aus diese Fristberechnung durchzuführen, und er hätte sich nicht mit der Erwartung begnügen dürfen, dass seine Angestellte diese nicht einfache Fristberechnung ohne sein Zutun zutreffend durchführen und ihm die Sache rechtzeitig wieder vorlegen werde.