Verfahrensinformation

Die klagende Deutsche Post AG wendet sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur, mit der sie zur Auskunftserteilung über Teilleistungsverträge verpflichtet worden ist. Nach dem Postgesetz hat ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen bei entsprechender Nachfrage grundsätzlich gesondert anzubieten. Dadurch soll Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, Teile der Wertschöpfungskette kostensparend in Eigenleistung zu erbringen. Unter Teilleistungen sind deshalb die um Eigenleistungen des Nachfragers verminderten Teile der vom marktbeherrschenden Unternehmen ansonsten vollständig erbrachten Beförderungsleistung zu verstehen. Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei den Vertragstypen, auf die sich die angefochtene Auskunftsanordnung im Einzelnen bezieht, um Teilleistungsverträge handelt. Die Klage ist vor dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglos geblieben; dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.


Urteil vom 20.05.2009 -
BVerwG 6 C 14.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200509U6C14.08.0

Leitsatz:

Teilleistungen, die ein marktbeherrschendes Postunternehmen am Markt gesondert anzubieten (§ 28 Abs. 1 PostG) und der Bundesnetzagentur nachzuweisen hat (§ 30 PostG), sind die um Eigenleistungen der Nachfrager verminderten Teile der ansonsten als Ganzes erbrachten Postbeförderungsleistung. „Teilleistungsrelevant“ sind solche Eigenleistungen dann, wenn die durch sie substituierte Teilleistung des Postunternehmens, würde sie von ihm erbracht, ein Glied der Beförderungskette wäre, die vom Einsammeln bis zur Auslieferung der Postsendungen reicht.

  • Rechtsquellen
    PostG § 4 Nr. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 30, § 45 Abs. 1 und 2,
    § 48

  • OVG Münster - 22.01.2008 - AZ: OVG 13 A 4362/00 -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.01.2008 - AZ: OVG 13 A 4362/00

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.05.2009 - 6 C 14.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200509U6C14.08.0]

Urteil

BVerwG 6 C 14.08

  • OVG Münster - 22.01.2008 - AZ: OVG 13 A 4362/00 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.01.2008 - AZ: OVG 13 A 4362/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Auskunftserteilung über Teilleistungsverträge.

2 Mit Verfügung vom 12. August 1999 forderte die Bundesnetzagentur (noch unter ihrer damaligen Bezeichnung Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) die Klägerin auf, ihr bis zum 12. September 1999 Auskunft über den vollumfänglichen Inhalt aller Verträge zu erteilen, die von dieser seit dem 1. Januar 1998 über bestimmte Teilleistungsvertragstypen abgeschlossen worden waren. Die Auskunftsanordnung bezieht sich, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auf folgende acht Vertragstypen:
1. „Selbstbuchen von Übergabe-Einschreibbriefsendungen/Einwurf-Einschreibbriefsendungen/Nachnahmebriefsendungen“,
2. „Freistempelung von Sendungen“,
3. (...),
4. „Freistempelung mit DV-Anlagen (Briefdienst)“,
5. „Freimachung von Sendungen mit DV-Anlagen und Postversandsystemen (Briefdienst)“,
6. (...),
7. „Kooperation bei Briefzusatzleistungen“,
8. (...),
9. „Kooperation bei Infopostversand“,
10. „Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Kooperation bei Infopostversand“,
11. (...),
12. „Einlieferung von Großbriefen 200 und Maxibriefen 200“.

3 Die Verfügung beansprucht Geltung für alle formularmäßig oder individuell ausgehandelten, mit oder ohne Schriftform vereinbarten Verträge, einschließlich derjenigen, die die Klägerin mit eigenen Tochtergesellschaften oder Beteiligungsunternehmen abgeschlossen hat. Sie stützt sich darauf, dass die Bundesnetzagentur eine umfassende Auskunft über Teilleistungsverträge benötige, um ihre Aufgaben im Bereich der Entgeltregulierung und der Missbrauchsaufsicht erfüllen zu können.

4 Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Auskunftsanordnung habe ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 PostG. Sie beziehe sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, eines im Postwesen tätigen Unternehmens, das im Briefdienst als marktbeherrschend anzusehen sei. Um den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Überblick über das Marktgeschehen zu erlangen und daran gegebenenfalls weitere Maßnahmen anzuknüpfen, sei die Regulierungsbehörde auf die Vorlage der genannten Verträge angewiesen. Bei den Vertragstypen, die Gegenstand der angefochtenen Anordnung seien, handele es sich um nach § 30 PostG vorlagepflichtige Teilleistungsverträge. Unter Teilleistungen i.S.d. § 28 PostG seien die um relevante Eigenleistungen eines Kunden oder Wettbewerbers reduzierten Teile der Leistungs- bzw. Beförderungskette zu verstehen. Dabei sei der Begriff der Teilleistung nicht auf den reinen Beförderungs- bzw. Transportvorgang begrenzt, sondern könne auch Verrichtungen im Vorfeld sowie Entgeltsicherungsmaßnahmen der Klägerin einschließen. Die Teilleistungsrelevanz der Vorleistung des Kunden oder Wettbewerbers sei nicht davon abhängig, dass sie die Beförderungskosten des Marktbeherrschers greifbar vermindere. Abzustellen sei lediglich darauf, ob die Vorleistung zu einem Wegfall von Arbeitsschritten bei der Klägerin führe. Nach diesen Maßgaben seien die in der streitigen Anordnung genannten Vertragstypen als Teilleistungsverträge zu bewerten. Die Anordnung stelle sich auch weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig dar.

5 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren auf die Anfechtung der Auskunftsanordnung in Bezug auf die acht oben genannten Vertragstypen beschränkt. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Verträge, über die die Bundesnetzagentur Auskunft begehre, seien keine vorlagepflichtigen Teilleistungsverträge im Sinne von §§ 28, 30 PostG. Unter Teilleistungen seien nur Teile der vom marktbeherrschenden Lizenznehmer erbrachten Beförderungsleistung, also des Einsammelns, Weiterleitens und Auslieferns von Postsendungen zu verstehen. Da der Begriff der Beförderung lediglich die an den Kunden gerichtete Leistung erfasse, sei dessen in der Entgeltentrichtung bestehende Gegenleistung im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig von Bedeutung wie etwaige „postvorbereitende“ Verrichtungen. Nach diesen Maßgaben seien die im Revisionsverfahren noch strittigen Vertragstypen sämtlich nicht teilleistungsrelevant. Soweit nicht schlichte Mengenrabatte eingeräumt würden, dienten die Tätigkeiten, die die Kunden im Rahmen dieser Verträge selbst übernähmen, lediglich der Entgeltsicherung. Sie ersetzten daher keine Teile der eigentlichen Beförderungsleistung.

6 Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Anordnung der Beklagten vom 12. August 1999 aufzuheben, soweit der Klägerin darin aufgegeben wird, Auskunft über Verträge der unter Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 näher bezeichneten Vertragstypen zu erteilen.

7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Sie verteidigt ihre Verfügung und das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II

9 Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen.

10 Die angefochtene Verfügung vom 12. August 1999, die sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht auf alle zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Erlass der Verfügung abgeschlossenen Teilleistungsverträge bezieht, findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Postgesetz in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294) - PostG -. Danach kann die Regulierungsbehörde von im Postwesen tätigen Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen und zu diesem Zweck schriftliche Anordnungen erlassen. Der Begriff der „wirtschaftlichen Verhältnisse“, über die Auskunft verlangt werden kann, ist weit zu verstehen. Er umfasst neben den im Gesetz beispielhaft genannten Umsatzzahlen auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung und der Geschäftsbeziehungen zu Dritten (vgl. Badura, in: BeckPostG, 2. Aufl. 2004, § 45 Rn. 13). Damit dient die Befugnisnorm auch der Durchsetzung der in § 30 PostG geregelten Pflicht, Verträge über Teilleistungen nach § 28 PostG der Regulierungsbehörde vorzulegen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostG hat ein Lizenznehmer, der auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen im Rahmen der Nachfrage und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowie unter den in § 28 Abs. 1 Satz 2, 3 PostG genannten Einschränkungen gesondert anzubieten.

11 Nach diesem Maßstab war die Bundesnetzagentur in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses berechtigt, von der Klägerin Auskunft über die hier umstrittenen Verträge zu verlangen.

12 1. Sämtliche in der angefochtenen Verfügung genannten und im Revisionsverfahren noch umstrittenen Verträge beziehen sich auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 PostG, nämlich auf die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1 000 g beträgt. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Klägerin auf dem Markt bzw. auf den Märkten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen, die Gegenstand der in der Verfügung genannten Vertragstypen sind, in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine marktbeherrschende Stellung innehatte. Zur Marktabgrenzung und zur Frage einer marktbeherrschenden Stellung hat zwar weder die Bundesnetzagentur, die dafür des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt bedarf (§ 48 Abs. 1 Satz 1 PostG), noch das Oberverwaltungsgericht ins Einzelne gehende Feststellungen getroffen. Da aber die Klägerin auch nicht ansatzweise den Umstand bestreitet, dass sie den sachlich relevanten Markt bzw. die betroffenen - wie auch immer gegeneinander abzugrenzenden - Märkte damals beherrscht hat, kann der Senat dies als gegeben hinnehmen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation: Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <195> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 155 S. 83).

13 2. Die Verträge, deren Vorlage die Bundesnetzagentur begehrt, haben Teilleistungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 PostG zum Gegenstand.

14 a) Teilleistungen sind schon dem Gesetzeswortlaut nach gesondert angebotene Teile der von dem marktbeherrschenden Postdienstleister erbrachten Beförderungsleistungen. Unter Beförderung versteht das Gesetz das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen (§ 4 Nr. 3 PostG). Auch das in der gesetzlichen Begriffsbestimmung nicht ausdrücklich genannte Sortieren der Postsendungen ist zweifellos ein Glied der Beförderungskette, wie sich aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität - Postrichtlinie - ergibt, deren Umsetzung das Postgesetz dient. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes beschränkt sich der Begriff „Beförderung“ nicht auf den reinen Transportvorgang, sondern umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger (vgl. BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 20). Mit der Verpflichtung des marktbeherrschenden Lizenznehmers, Teile der Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, bezweckt das Gesetz, den Grad der Arbeitsteilung im Postsektor zu erhöhen und durch eine stärkere Ausrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse der Nachfrage die Gesamtkosten zu senken (a.a.O. S. 27).

15 Macht der Nachfrager von der ihm derart eröffneten Möglichkeit der Arbeitsteilung Gebrauch, setzt sich die Gesamtbeförderungsleistung aus der Teilleistung des marktbeherrschenden Lizenznehmers und der Eigenleistung des Nachfragers zusammen. Diese ist deshalb teilleistungsrelevant, weil sie dem Marktbeherrscher einen Teil der sonst von ihm zu erbringenden Gesamtbeförderungsleistung erspart. Unter Teilleistungen sind somit die um teilleistungsrelevante Eigenleistungen des Nachfragers verminderten Teile der vom marktbeherrschenden Unternehmen ansonsten als Ganzes erbrachten Beförderungsleistung zu verstehen. Daraus folgt, dass die Eigenleistungen des Kunden nicht ihrerseits Komponenten der eigentlichen Beförderungsleistung zu sein haben, also nicht selbst „zwischen“ dem Beginn des Transports und der Auslieferung der Sendung an den Empfänger liegen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die durch eine Eigenleistung des Nachfragers substituierte Teilleistung des Postunternehmens, würde sie von ihm erbracht, ein Glied der Beförderungskette wäre. Maßstab dafür ist das jeweilige „Grundprodukt“ des Marktbeherrschers, das die von ihm als Basis angebotene Gesamtbeförderungsleistung beschreibt. Teilleistungsrelevant ist der Beitrag eines Kunden oder Wettbewerbers somit dann, aber auch nur dann, wenn er dem marktbeherrschenden Postunternehmen, bezogen auf dass jeweilige Grundprodukt, einen Arbeitsschritt innerhalb der Beförderungskette erspart.

16 b) Im Einklang mit dem Berufungsurteil, aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, besteht kein Anlass, solchen Vorleistungen von Kunden, die die Entrichtung des Postentgelts und diesbezügliche Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen der Klägerin betreffen, die Teilleistungsrelevanz von vornherein abzusprechen. Schon der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 PostG, der nicht den in § 4 Nr. 3 PostG legal definierten Begriff der „Beförderung“, sondern den der „Beförderungsleistungen“ verwendet, deutet darauf hin, dass von ihm auch solche Verrichtungen umfasst sind, die eine enge sachliche Verknüpfung mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang aufweisen. Der Zweck der Teilleistungsverpflichtung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere dem in den Gesetzesmaterialien verwandten Begriff „Wertschöpfungskette“ (s.o.) erschließt, bestätigt, dass der Gesetzgeber die Beförderungsleistung nicht im Gegensatz zum Entgelt (der Gegenleistung) gesehen, sondern von einem weiten, ökonomisch geprägten Begriffsverständnis ausgegangen ist. Auch im Bereich der Entgelterhebung, -kontrolle und -sicherung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Nachfrager einzelne ansonsten vom Marktbeherrscher zu erbringende Arbeitsschritte durch Eigenleistungen ersetzen und auf diese Weise zur Senkung der Gesamtkosten beitragen. Auch derartige Eigenleistungen sind im Sinne von § 28 Abs. 1 PostG teilleistungsrelevant. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Eigenleistung des Nachfragers dem Postdienstleister im Einzelnen bezifferbare Kosten erspart; eine solche konkrete Kostenersparnis ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 PostG.

17 c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei sämtlichen in der Revisionsinstanz noch umstrittenen Vertragstypen, bei denen der Senat zu einer eigenständigen Auslegung der jeweils für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Klauseln berechtigt ist (s. Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 12), um Verträge über Teilleistungen im Sinne von §§ 28, 30 PostG.

18 aa) Bei dem Vertragstyp Nr. 1 „Selbstbuchen von Übergabe- Einschreibbriefsendungen/Einwurf- Einschreibbriefsendungen/ Nachnahmebriefsendungen“ ist die von der Klägerin gewährte Entgeltermäßigung nicht nur an die Überschreitung gewisser Mindestmengen geknüpft, sondern auch daran, dass der Vertragspartner die Sendungen mit vornummerierten „Barcode-Labels“ versieht und sie unter Vorlage einer Einlieferungsliste in bestimmter Weise vorsortiert. Nach den schon vom Verwaltungsgericht getroffenen und vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen stellt die Zuweisung der Identifikationsnummern ein wesentliches Leistungsmerkmal dar, das die produkttypische Identifizierbarkeit der einzelnen Sendungen ermöglicht und beim jeweiligen Grundprodukt von den Mitarbeitern der Klägerin „am Schalter“ vorgenommen wird. Diese Feststellungen, denen die Klägerin im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten ist, sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Auf ihrer Grundlage ist die Eigenleistung der Kunden, die der Klägerin einen wesentlichen Arbeitsschritt innerhalb der Beförderungskette erspart, teilleistungsrelevant. Für den Vertragstyp Nr. 7 „Kooperation bei Briefzusatzleistungen“, der die Vertragspartner u.a. sogar zur eigenen Herstellung der betreffenden „Barcode-Labels“ verpflichtet, gilt nach den Feststellungen der Vorinstanzen Entsprechendes.

19 bb) Beim Vertragstyp Nr. 2 „Freistempelung von Sendungen“ sind die Postsendungen bei Einlieferung in einer bestimmten, von der Klägerin im Einzelnen vorgegebenen Weise zu ordnen. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts führt diese Vorsortierung dazu, dass bei der Klägerin entsprechende Arbeitsschritte im Bereich der Sortierung entfallen und die Sendungen einen anderen als den üblichen internen Bearbeitungsgang nehmen, nämlich an der ansonsten notwendigen Freimachungskontrolle und -entwertung sowie der ersten Sortierung vorbei. Entsprechendes gilt nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen und vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen für die Vertragstypen Nr. 4 „Freistempelung mit DV-Anlagen (Briefdienst)“ und Nr. 5 „Freimachung von Sendungen mit DV-Anlagen und Postversandsystemen (Briefdienst)“. Die Verminderung des ansonsten von der Klägerin innerhalb der Beförderungskette - zum Zweck des eigentlichen Beförderungsvorgangs, jedenfalls aber der Entgeltsicherung - zu leistenden Aufwandes führt zur Teilleistungsrelevanz der Eigenleistungen der Nachfrager.

20 cc) Auch bei den Vertragstypen Nr. 9 „Kooperation bei Infopostversand“ und Nr. 10 „Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Kooperation bei Infopostversand“ sind die vertraglich geschuldeten Eigenleistungen der Kunden, soweit hier von Bedeutung, teilleistungsrelevant. Zwar geben die in den Musterverträgen genannten und in der angefochtenen Auskunftsanordnung in Bezug genommenen Kriterien für eine Ermäßigung des auf das Grundprodukt „Infopost“ erhobenen Entgelts für sich genommen noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen, ob und inwieweit Beförderungsleistungen der Klägerin durch Eigenleistungen der Nachfrager substituiert werden. Doch hat die Beklagte insofern von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, einen unklaren Verwaltungsakt noch in der Revisionsinstanz zu präzisieren; das Revisionsgericht hat dies als eine neue, unstreitige Tatsache zu berücksichtigen, soweit es zu keiner Veränderung des Prozessstoffs kommt (vgl. Urteile vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - Buchholz 451.171 § 17 AtG Nr. 4 Rn. 18 und vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - juris Rn. 79).

21 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 zu Protokoll des Senats erklärt hat, dass sich ihre Auskunftsanordnung hinsichtlich der Vertragstypen Nr. 9 und 10 auf solche Verträge beschränkt, die als Eigenleistung des Nachfragers eine Vorsortierung nach Bunden, Behältern und Paletten nach Vorgaben der Klägerin vorsehen. Der Prozessstoff wird durch diese Klarstellung nicht verändert. Denn schon in dem von der Klägerin seinerzeit der Beklagten vorgelegten Muster eines Kooperationsvertrages ist die „Kennzeichnung von Gebinden und Paletten mit Barcode“ als eine (fakultative) „sonstige Kooperationsleistung“ aufgeführt. Ferner hatte die Klägerin der Beklagten bereits mit Schreiben vom 4. August 1999 mitgeteilt, dass eine „weitere Entgeltermäßigung“ im Rahmen der Kooperation beim Infopostversand gerade für die Vorsortierung nach Bunden, Behältern und Paletten eingeräumt wird. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorsortierung der Klägerin einen Arbeitsschritt erspart, den sie sonst - mindestens für Zwecke der Entgeltsicherung - innerhalb der Beförderungskette selbst vorzunehmen hätte. Da die umstrittene Auskunftsanordnung auf die sich aus der nachträglichen Präzisierung ergebende Angebotsvariante beschränkt ist, hat die Klägerin der Beklagten nur über die insoweit einschlägigen Verträge Rechenschaft abzugeben. Sollte sie zu einer derart eingeschränkten Auskunft nicht in der Lage sein, kann sie die Anordnung auch durch Auskunftserteilung über sämtliche Verträge erfüllen, die auf die Vertragstypen Nr. 9 und 10 entfallen.

22 dd) Was schließlich den Vertragstyp Nr. 12 „Einlieferung von Großbriefen200 und Maxibriefen200“ anlangt, verpflichten sich die Vertragspartner der Klägerin nicht nur zu einer bestimmten Freimachungsart und der Beifügung von Einlieferungsdokumenten, sondern auch zur Sortierung der Sendungen in Briefbehältern. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erspart diese Sortierung der Klägerin entsprechende Arbeitsschritte und ist daher teilleistungsrelevant.

23 3. Die angefochtene Auskunftsanordnung verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist geeignet und erforderlich, die Erfüllung der der Bundesnetzagentur übertragenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Missbrauchsaufsicht (§ 32 PostG), sicherzustellen. Der bloße Hinweis auf die schon kraft Gesetzes bestehende Pflicht zur Vorlage der Teilleistungsverträge (§ 30 PostG) hätte angesichts der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, wonach zwischen den Beteiligten erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Vorlagepflicht bestanden, ersichtlich nicht ausgereicht, um deren Befolgung zu gewährleisten. Um der Bundesnetzagentur die Missbrauchsaufsicht in ausreichendem Umfang zu ermöglichen, ist auch die Auskunft über solche Verträge erforderlich, die die Klägerin mit eigenen Tochtergesellschaften oder Beteiligungsunternehmen abgeschlossen hat. Zwar enthält der Missbrauchstatbestand des § 32 PostG - im Gegensatz zu § 42 Abs. 2 TKG 2004 bzw. § 33 TKG 1996 - keine ausdrückliche Verpflichtung zur externen wie internen Gleichbehandlung, sondern ist seinem Wortlaut nach in Anlehnung an das allgemeine Wettbewerbsrecht (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) auf das allgemeine Verbot beschränkt, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen. Auch nach diesem Maßstab können aber etwaige Ungleichbehandlungen von Tochterunternehmen und Dritten, soweit sich ein sachlicher Grund nicht finden lässt, unter Umständen gegen das Missbrauchsverbot verstoßen (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - NJW-RR 2003, 834 <835> und vom 30. März 2004 - KZR 1/03 - BGHZ 158, 334). Den für diese Beurteilung erforderlichen Marktüberblick kann die Bundesnetzagentur nur bei Kenntnis der entsprechenden Verträge gewinnen. Der Klägerin ist die Befolgung der Verfügung trotz des mit ihr verbundenen Aufwandes auch nicht unzumutbar, zumal die Anordnung sich im Rahmen der ohnehin schon kraft Gesetzes bestehenden Belastung hält und im Hinblick auf standardmäßig vorformulierte, mit den Mustervereinbarungen übereinstimmende Teilleistungsverträge abgestufte Auskunftspflichten festgelegt. Einer ausdrücklichen Ermessensbetätigung durch die Bundesnetzagentur bedurfte es schließlich nicht, da deren Ergebnis durch § 30 i.V.m. § 45 PostG gesetzlich vorgezeichnet war.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.