Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 5 B 24.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5B24.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 5 B 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5B24.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 24.12
- VG Greifswald - 22.02.2012 - AZ: VG 6 A 675/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 wird verworfen.
- Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.
2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.