Beschluss vom 21.03.2018 -
BVerwG 4 BN 14.18ECLI:DE:BVerwG:2018:210318B4BN14.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2018 - 4 BN 14.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:210318B4BN14.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.18

  • VGH Mannheim - 15.12.2017 - AZ: VGH 8 S 615/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
ob die Antragsbefugnis eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Landwirts im Hinblick auf Geruchsimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bereits dann besteht, wenn die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen mehr als nur irrelevant sind.

5 Diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 ff.>). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14 m.w.N.).

6 Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb Einschränkungen seines Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung befürchtet (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 Rn. 3), die Gerüchen ausgesetzt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 Rn. 3). Wann ein solcher Belang nur geringwertig und damit - in der Formulierung der Beschwerde - "irrelevant" ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.

7 Eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beschwerde nicht ausdrücklich erhoben. Der Beschwerdeschrift kann eine zulässige Verfahrensrüge auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Sie beschränkt sich auf die pauschale Kritik, der Verwaltungsgerichtshof überspanne die Anforderungen an die Antragsbefugnis. Der Antragsteller legt aber nicht dar, warum aus seiner Sicht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - planbedingte Einschränkungen seines Betriebes nicht offensichtlich ausgeschlossen sein sollen (so UA S. 11), obwohl im Plangebiet kein höherer Schutzanspruch als im Außenbereich bestehe (UA S. 13).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.