Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des im Jahr 1981 verliehenen Doktorgrades durch die damalige Pädagogische Fakultät der Beklagten. Deren Rechtsnachfolgerin wirft dem Kläger vor, nach dem Erwerb des Doktorgrades in erheblichem Maß gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen zu haben. Der Kläger ist im Jahr 2008 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Er hatte Promotionswilligen gegen Honorar eine Promotionsmöglichkeit bei einem Professoren vermittelt. Dieser erhielt eine Vergütung, die zur Hälfte nach Vermittlung, zur Hälfte nach Verleihung des Doktorgrades bezahlt wurde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne sich die Beklagte für die Entziehung auf die Promotionsordnung stützen, die diese Möglichkeit bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehe. Diese Regelung sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nur wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten erfasse. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger durch sein Vorgehen den Ruf des Wissenschaftsbetriebes beschädigt habe. Er habe den Eindruck erweckt, Doktorgrade könnten käuflich erworben werden. Die angewandte Entziehungsregelung der Promotionsleistung beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Da das Promotionswesen zum Kernbereich der grundrechtlich geschützten Selbstverwaltung der Beklagten in Wissenschaftsangelegenheiten gehöre, habe sich der Landesgesetzgeber darauf beschränken dürfen, den Hochschulen insoweit einen Regelungsauftrag zu erteilen, der auch die Entziehung von Doktorgraden wegen nachträglichem wissenschaftsrelevantem Fehlverhalten umfasse. Diese gesetzliche Ermächtigung sei mit der verfassungskonformen Einschränkung des Wissenschaftsbezugs hinreichend bestimmt. Die sich aus einer Entziehung ergebenden Nachteile, insbesondere Beeinträchtigungen der Berufsausübung, seien bei der Ausübung des Entziehungsermessens zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Zeitspanne, die seit der Verleihung des Doktorgrades verstrichen sei. Die Grundrechte der Betroffenen geböten keine Festlegung einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Entziehung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des im Jahr 1981 verliehenen Doktorgrades durch die damalige Pädagogische Fakultät der Beklagten. Deren Rechtsnachfolgerin wirft dem Kläger vor, nach dem Erwerb des Doktorgrades in erheblichem Maß gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen zu haben. Der Kläger ist im Jahr 2008 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Er hatte Promotionswilligen gegen Honorar eine Promotionsmöglichkeit bei einem Professoren vermittelt. Dieser erhielt eine Vergütung, die zur Hälfte nach Vermittlung, zur Hälfte nach Verleihung des Doktorgrades bezahlt wurde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne sich die Beklagte für die Entziehung auf die Promotionsordnung stützen, die diese Möglichkeit bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehe. Diese Regelung sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nur wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten erfasse. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger durch sein Vorgehen den Ruf des Wissenschaftsbetriebes beschädigt habe. Er habe den Eindruck erweckt, Doktorgrade könnten käuflich erworben werden. Die angewandte Entziehungsregelung der Promotionsleistung beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Da das Promotionswesen zum Kernbereich der grundrechtlich geschützten Selbstverwaltung der Beklagten in Wissenschaftsangelegenheiten gehöre, habe sich der Landesgesetzgeber darauf beschränken dürfen, den Hochschulen insoweit einen Regelungsauftrag zu erteilen, der auch die Entziehung von Doktorgraden wegen nachträglichem wissenschaftsrelevantem Fehlverhalten umfasse. Diese gesetzliche Ermächtigung sei mit der verfassungskonformen Einschränkung des Wissenschaftsbezugs hinreichend bestimmt. Die sich aus einer Entziehung ergebenden Nachteile, insbesondere Beeinträchtigungen der Berufsausübung, seien bei der Ausübung des Entziehungsermessens zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Zeitspanne, die seit der Verleihung des Doktorgrades verstrichen sei. Die Grundrechte der Betroffenen geböten keine Festlegung einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Entziehung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Urteil vom 21.06.2017 -
BVerwG 6 C 4.16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C4.16.0

Leitsätze:

1. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Auftrag an die Hochschulen zur Regelung des Promotionswesens nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW erfasse die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

2. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag bringt die Verfassungsgrundsätze des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Hochschulselbstverwaltung für das Promotionswesen angemessen zum Ausgleich (wie Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -).

3. Ein wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das zur Entziehung des Doktorgrades berechtigt, liegt vor, wenn der Promovierte den Wissenschaftsbetrieb schwerwiegend, insbesondere durch erhebliches strafbares Vorgehen, beeinträchtigt (hier: Bestechung eines Hochschullehrers).

4. Bei der Ausübung des Entziehungsermessens stehen sich das Interesse an dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit und die grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung grundsätzlich gleichrangig gegenüber.

5. Dem Promovierten obliegt es darzulegen, welche Nachteile ihm durch die Entziehung voraussichtlich entstehen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3
    HG NRW § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und 3

  • VG Köln - 27.10.2011 - AZ: VG 6 K 3445/10
    OVG Münster - 10.12.2015 - AZ: OVG 19 A 2820/11

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C4.16.0]

Urteil

BVerwG 6 C 4.16

  • VG Köln - 27.10.2011 - AZ: VG 6 K 3445/10
  • OVG Münster - 10.12.2015 - AZ: OVG 19 A 2820/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger bestand im Jahr 1978 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Jahr 1981 verlieh ihm die 2002 aufgelöste Pädagogische Fakultät der beklagten Universität den Doktorgrad. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Philosophische Fakultät, die auch für Promotionsangelegenheiten der aufgelösten Fakultät zuständig ist.

2 Der Kläger war seit 1992 zunächst als angestellter Mitarbeiter, seit 2000 als geschäftsführender Gesellschafter in einem Unternehmen tätig, das als Institut für Wissenschaftsberatung firmierte, seit 2000 unter Zusatz auch seines Namens mit Doktorgrad. Zum Geschäftsgegenstand gehörte es, promotionswillige Kunden für ein Honorar von rund 40 000 DM bzw. 20 000 € zum Zweck der Promotion an Hochschullehrer zu vermitteln. Der Kläger hatte mit Prof. Dr. A. vereinbart, ihm rund 8 000 DM bzw. 4 000 € dafür zu zahlen, dass er den Kunden die Promotion ermöglichte. Die Hälfte dieses Betrags fiel an, wenn A. den Kunden die Promotionszulassung verschaffte. Hierfür musste er häufig einen Dispens von den Zulassungsvoraussetzungen erwirken. Die zweite Hälfte erhielt A. nach erfolgreichem Abschluss der Promotion, d.h. nach Verleihung des Doktorgrades. Wegen dieses Geschäftsgebarens wurde der Kläger im Jahr 2008 durch rechtskräftig gewordenes Strafurteil wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. A. erhielt wegen Bestechlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.

3 Aufgrund dieser Verurteilung beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 12. Mai 2010, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Der Dekan der Fakultät führte diesen Beschluss durch Entziehungsbescheid vom 17. Mai 2010 aus. In den Gründen heißt es, die Verurteilung des Klägers stelle einen Entziehungsgrund nach § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Fakultät dar. Der Kläger habe seinen Doktorgrad eingesetzt, um seine strafbaren Geschäfte zu fördern. Er habe die beruflichen und gesellschaftlichen Folgen der Entziehung hinzunehmen, weil er sie selbst verursacht habe.

4 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Philosophische Fakultät habe die Entziehung des Doktorgrades zutreffend auf § 20 Abs. 6 PromO gestützt; danach stehe diese Maßnahme bei der Verurteilung eines Promovierten von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat im Ermessen der Fakultät. Bei verfassungskonformer Auslegung erfasse diese Regelung nur Straftaten, die Ausdruck eines wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens seien. Die Fakultät sei dem Auftrag des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes nachgekommen, derartiges Fehlverhalten nach der Verleihung des Doktorgrades zu sanktionieren. Der Landesgesetzgeber müsse die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades weder selbst festlegen noch einen inhaltlichen Rahmen vorgeben, weil das Promotionswesen der grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltung der Hochschulen unterliege. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 PromO seien erfüllt: Die Straftaten des Klägers hätten der Wissenschaft Schaden zugefügt. Der Kläger habe den Eindruck vermittelt, Doktorgrade könnten käuflich erworben werden. Er habe die von ihm vermittelten Promotionen diskreditiert sowie den Ruf der betroffenen Fakultäten beschädigt. Die Fakultät habe dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit ermessensfehlerfrei Vorrang vor den grundrechtsrelevanten Folgewirkungen der Entziehung eingeräumt. Der Kläger habe nicht dargelegt, künftig eine berufliche Tätigkeit ausüben zu wollen, für die er den Doktorgrad benötige.

5 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Entziehungsregelung des § 20 Abs. 6 PromO erfasse Fehlverhalten nach der Verleihung des Doktorgrades nicht. Davon abgesehen sei die Regelung nichtig, weil sie nicht auf einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag genüge weder dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot noch dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Die Entziehung sei unverhältnismäßig, weil seine Promotion den berufsbezogenen Studienabschluss ersetzt habe.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO).

7 Die angewandte Entziehungsregelung des § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät in der Fassung vom 9. August 2004 (Amtliche Bekanntmachungen der beklagten Universität Nr. 14/2004 vom 13. August 2004) ist rechtswirksam: Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Ermächtigungsgrundlage der § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) in der hier anwendbaren Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) enthält nach dessen irrevisiblem Normverständnis einen Auftrag an die Hochschulen, satzungsrechtliche Entziehungsregelungen für wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten nach der Verleihung des Doktorgrades zu schaffen (unter 1.). Mit diesem Inhalt genügt die landesgesetzliche Ermächtigung den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (unter 2.) und stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der grundrechtlich geschützten Selbstverwaltung der Hochschulen im Promotionswesen her (unter 3.). Die Möglichkeit, den Doktorgrad unbefristet zu entziehen, benachteiligt die Inhaber dieses Grades nicht gleichheitswidrig gegenüber den Inhabern anderer akademischer Grade (unter 4.). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht angenommen, dass der Kläger den Entziehungstatbestand des § 20 Abs. 6 PromO erfüllt hat (5.). Die Annahme, die Fakultät habe sich ermessensfehlerfrei für die Entziehung entschieden, verletzt die Grundrechte des Klägers nicht (unter 6.).

8 1. Nach § 64 Abs. 2 HG NRW müssen die Hochschulen Prüfungsordnungen erlassen, die insbesondere Regelungen für die prüfungsspezifischen Materien treffen müssen, die in Nr. 1 bis Nr. 10 der Vorschrift aufgeführt sind. Nach § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW regelt eine Prüfungsordnung das Nähere über das Promotionsstudium, das nach Satz 1 vom Fachbereich durchzuführen ist. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht hergeleitet, dass auch die Promotionsordnungen der Fachbereiche (Fakultäten) Hochschulprüfungsordnungen seien. Aus dem Zusammenspiel beider landesgesetzlicher Vorschriften hat das Gericht den Schluss gezogen, der Landesgesetzgeber habe die Hochschulen beauftragt, das Promotionswesen zu regeln, wobei er für den Teilbereich der Entziehung des Doktorgrades auf inhaltliche Vorgaben verzichtet habe. Diese Zurückhaltung sei gerechtfertigt, weil das Promotionswesen Bestandteil des grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen sei. Es obliege den hochschulintern zuständigen Fakultäten, nachträgliches wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten ihrer Promovierten durch die Entziehung des Doktorgrades zu sanktionieren. Durch diese Beschränkung des Regelungsauftrags auf den Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsetzungsbefugnis der Hochschulen nur Angelegenheiten der Wissenschaft erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​300915U6C45.14.0] - BVerwGE 153, 79 Rn. 19). Der Senat hat diese Auslegung des § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW hinzunehmen, weil es sich um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Er ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​141216U6C19.15.0] - juris Rn. 6 <zum Abdruck in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen>).

9 Einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist auch die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, landesgesetzliche Satzungsermächtigungen wie § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW schlössen als entgegenstehende Rechtsvorschriften des Landes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW für ihren Regelungsbereich die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, hier der §§ 48 ff. VwVfG NRW für die Entziehung des Doktorgrades, aus. Der landesgesetzliche Begriff "Rechtsvorschriften des Landes" ist nicht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel, weil er in § 1 Abs. 1 VwVfG des Bundes naturgemäß nicht verwendet wird.

10 2. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dieses verlangt, dass sich im Wege der Auslegung einer Rechtsnorm feststellen lässt, welche tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Rechtsfolge auszulösen. Aus Wortlaut und Zweck der Norm sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang müssen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um den Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe plausibel zu konkretisieren. Im Übrigen hängt das Maß der erforderlichen Bestimmtheit entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Regelungsmaterie ab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2001:​ks20010507.2bvk000100] - BVerfGE 103, 332 <384 f.>; Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2014:​rk20140903.1bvr335313] - NVwZ 2014, 1571 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 20).

11 Das Verständnis des § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW als Auftrag an die Hochschulen, als Bestandteil des Promotionswesens auch die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens zu regeln, gibt den Vorschriften einen hinreichend bestimmten Inhalt, weil er durch Wortlaut, Regelungszusammenhang und Regelungszweck nahegelegt wird: Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 HG NRW sind die Hochschulen verpflichtet ("müssen"), Prüfungsordnungen mit den gesetzlich vorgesehenen Inhalten zu erlassen. Prüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer gesetzlich bestimmten Qualifikation notwendig sind. Wie die Regelungsgegenstände des § 64 Abs. 2 HG NRW belegen, sind Prüfungsordnungen Regelwerke, die die für Prüfungen geltenden Bedingungen festlegen. Hierzu gehören auch die Pflichten der Teilnehmer für die Erstellung der Prüfungsleistungen und das Verhalten während der Prüfungen. Gleiches gilt für Promotionsordnungen, die nach der irrevisiblen Gesetzesauslegung des Oberverwaltungsgerichts Hochschulprüfungsordnungen im Sinne des § 64 Abs. 2 HG NRW sind. Der Zweck der Promotion und der Dissertation als der entscheidenden Promotionsleistung ist gesetzlich vorgegeben: Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit; hierfür muss die Dissertation wissenschaftlich beachtlich sein (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Auf dieser Grundlage legen die Fakultäten in ihren Promotionsordnungen die Bedingungen fest, unter denen Promotionen stattfinden. Dies betrifft die Verfahrens- und Bewertungsregeln, die Pflichten der Promovenden bei der Erstellung der Promotionsleistungen sowie die Sanktionen für Pflichtenverstöße. Insoweit unterscheiden sich Promotionsordnungen nicht von anderen Hochschulprüfungsordnungen.

12 Darin erschöpft sich der landesgesetzliche Regelungsauftrag für das Promotionswesen jedoch nicht. Die Verantwortung der Fakultäten für das Promotionswesen in seiner Gesamtheit ergibt sich hinreichend deutlich aus § 67 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW. Hierzu gehört herkömmlicherweise auch die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren Fehlverhaltens, wobei anerkanntermaßen nur wissenschaftsrelevantes Verhalten erfasst wird. Dies ist Folge der besonderen Funktion des Doktorgrades, der nicht nur einen fachwissenschaftlichen Befähigungsnachweis, sondern auch die Erwartung zum Ausdruck bringt, der Promovierte werde dauerhaft die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit beachten (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46; vgl. unter 4. und 5.).

13 3. Es verstößt auch nicht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), dass der Landesgesetzgeber durch § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW in der irrevisiblen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten unter Verzicht auf inhaltliche Vorgaben beauftragt hat, Entziehungsregelungen für nachträgliches wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten zu schaffen. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades selbst festzulegen oder inhaltlich vorzuzeichnen. Er darf diese Aufgabe ungeachtet der Grundrechtsrelevanz der Entziehung den Fakultäten überlassen, weil sie von deren grundrechtlich geschütztem Selbstverwaltungsrecht umfasst wird.

14 a) Der Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Sachbereichen selbst zu treffen und nicht an Verordnungs- und Satzungsgeber zu delegieren. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die Landesgesetzgebung. Aufgrund dieses Geltungsanspruchs kann autonomen Körperschaften wie den Hochschulen nur eine eingeschränkte Rechtsetzungsbefugnis zustehen. Der Gesetzgeber hat jedenfalls Gegenstand und Zweck einer solchen Befugnis zu umreißen. Ob und inwieweit er darüber hinaus den Regelungsinhalt des Satzungsrechts vorgeben oder doch einen Rahmen setzen muss, hängt neben der allgemeinen Bedeutung der Regelungsmaterie vor allem von der Grundrechtsrelevanz ab. Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto aussagekräftiger muss die gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten sein. Für das Maß der gebotenen oder zulässigen Zurückhaltung des Gesetzgebers spielt auch eine Rolle, ob die Rechtsetzungsbefugnis autonomer Körperschaften im Grundgesetz verankert ist. Dessen ungeachtet folgt aus dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes der Grundsatz, dass der Gesetzgeber seinen Einfluss auf den Inhalt des zu erlassenden Satzungsrechts nicht gänzlich preisgeben darf (zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 <157 ff.>, vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 - BVerfGE 45, 393 <399 f.> und vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. [ECLI:​DE:​BVerfG:​2004:​rs20040713.1bvr129894] - BVerfGE 111, 191 <217 f.>; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 - BVerwGE 125, 68 Rn. 13 und vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 26 f.). Auch muss der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, dass das Satzungsrecht Organisations- und Verfahrensregelungen enthält, die Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung gegenläufiger Rechtspositionen und rechtlich geschützter Interessen bieten (BVerfG, Urteil vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <217>).

15 Die Entziehung des Doktorgrades wegen wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens nach der Verleihung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit dar, weil der durch den Doktorgrad ausgewiesene Nachweis wissenschaftlicher Befähigung entwertet wird. Der Promovierte hat mit der Dissertation einen beachtlichen wissenschaftlichen Beitrag erbracht, dessen Bedeutung für den Wissenschaftsprozess durch nachträgliche Verstöße gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit nicht berührt wird. Dies unterscheidet die Entziehung wegen nachträglichen Fehlverhaltens von einer Entziehung, die auf die Verletzung grundlegender promotionsspezifischer Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Vorlage einer eigenständig erarbeiteten Dissertation, gestützt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt>).

16 Die Entziehung stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar, wenn der Betroffene den Beruf des Hochschulprofessors ergreifen will oder bereits ergriffen hat oder die Promotion zugleich als berufsbezogene Abschlussprüfung gilt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 15). Ansonsten beeinträchtigt sie die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie sich im Einzelfall nachteilig auf den beruflichen Werdegang auswirkt. Die Entziehung kann zur Folge haben, dass der Promovierte seinen Arbeitsplatz verliert, sein beruflicher Werdegang bei seinem Arbeitgeber stockt oder die beruflichen Verdienstmöglichkeiten geschmälert werden. Auch kann die Entziehung der Grund dafür sein, dass dem Betroffenen der Zugang zu bestimmten Berufsfeldern oder einer bestimmten beruflichen Stellung verwehrt bleibt. Diese durch die Entziehung herbeigeführten beruflichen Nachteile sind einer Typisierung und generellen Bewertung nicht zugänglich. Ihr Gewicht hängt von der individuellen Situation des Betroffenen ab. Hinzu kommen Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung, die sich zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht zuverlässig vorhersehen lassen.

17 Die Entziehung des Doktorgrades beeinträchtigt das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wenn dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden nimmt. So kann der Betroffene gezwungen sein, Ehrenämter aufzugeben. Auch insoweit lassen sich keine generellen Aussagen treffen; entscheidend ist die persönliche Lebenssituation. Das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG bietet ebenso wenig wie die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG einen absoluten Schutz vor der Entziehung, wenn seit der Verleihung des Doktorgrades Jahrzehnte vergangen sind. Dem steht entgegen, dass mit dem Doktorgrad auch die Erwartung verbunden ist, dass der Inhaber dauerhaft grundlegende wissenschaftsrelevante Pflichten beachten wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46; vgl. unter 4. und 5.).

18 b) Den Hochschulen ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht verliehen, ihren Wissenschaftsbetrieb, d.h. die Angelegenheiten von Forschung und Lehre, eigenverantwortlich zu regeln (akademische Selbstverwaltung). Das Grundrecht vermittelt ihnen eine abwehrfähige Rechtsposition, die sie vor staatlichen Eingriffen in den Wissenschaftsbetrieb schützt. Dem entspricht, dass sie die Verantwortung dafür tragen, dass in ihrem Wissenschaftsbetrieb grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet werden. Dabei haben sie bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben die Grundrechte der Hochschulangehörigen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 <309>).

19 Zu den Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gehört herkömmlicherweise das Promotionswesen, das intern den Fakultäten anvertraut ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 18; VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - WissR 2005, 67 <71 ff.>; Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2017, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) Rn. 210). Das Promotionswesen umfasst Regelungen über Art und Gewicht der Promotionsleistungen, die Gestaltung des Promotionsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Leistungsbewertung, die Bewertungsgrundsätze, sowie die wissenschaftlichen Pflichten der Promovenden bei der Erstellung der Promotionsleistungen und die Sanktionierung von Pflichtenverstößen. Hochschulintern sind hierfür seit jeher die Fakultäten (Fachbereiche) zuständig, die für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllen (vgl. nunmehr § 26 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 3 Satz 1 HG NRW).

20 Der Regelungsspielraum der Fakultäten ist im Promotionswesen grundsätzlich weiter als im Bereich der Studienprüfungen. Zum einen ist die Promotion für die große Mehrheit der Promovenden kein berufsqualifizierender Abschluss, sodass es sich bei ihren Anforderungen bei typisierender Betrachtungsweise nicht um subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen handelt, für die nach Art. 12 Abs. 1 GG ein weitreichender Vorbehalt des Parlamentsgesetzes gilt. Zum anderen weist die Promotion einen erheblich stärkeren wissenschaftlichen Bezug auf als die an Hochschulen stattfindenden Berufsausbildungen. Die Promotion ist dazu bestimmt, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die im Vordergrund stehende Dissertation muss wissenschaftlich beachtlich sein (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Sie soll einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbringen und den wissenschaftlichen Austausch fördern.

21 Das Promotionswesen ist den Hochschulen bzw. deren Fakultäten (Fachbereichen) anvertraut, weil die Wahrnehmung dieser Aufgabe in besonderer Weise Sachverstand und Erfahrung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erfordert. Insbesondere für die Betreuung und Bewertung von Dissertationen ist eine hohe fachwissenschaftliche Kompetenz unverzichtbar. Diese Tätigkeiten eignen sich nicht für allgemeingültige Vorgaben; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass den verantwortlichen Wissenschaftlern weite Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Dies gilt nicht, wenn es darum geht, spätere Verstöße gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit festzustellen und zu sanktionieren. Zwar kann fachwissenschaftliche Sachkunde erforderlich sein, wenn Pflichtenverstöße bei der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten in Rede stehen. Auch deren Aufklärung und Beurteilung macht aber in aller Regel keine komplexen wissenschaftlichen Erwägungen notwendig, wie sie für die Beurteilung der wissenschaftlichen Aussagekraft einer Dissertation angestellt werden müssen.

22 c) Zwischen den Verfassungsgrundsätzen des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Selbstverwaltung der Hochschulen in wissenschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Spannungsverhältnis: Je weiter der Zugriff des Landesgesetzgebers auf diese Regelungsmaterien reicht, desto mehr drängt er den sich aus der Selbstverwaltung ergebenden Regelungsanspruch der Hochschulen zurück. Dies ist schon deshalb nicht unbegrenzt möglich, weil deren Selbstverwaltungsrecht in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert ist. Daher stehen seine grundrechtlichen Gewährleistungen, zu denen das Promotionswesen gehört, nicht zur vollen Disposition des Landesgesetzgebers. Vielmehr muss dieser auch in Regelungsbereichen, die Grundrechte wie die Berufsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht betreffen, einen angemessenen Ausgleich dieser Grundrechtspositionen mit der Hochschulselbstverwaltung herstellen. Der Landesgesetzgeber muss umso mehr Zurückhaltung üben, je mehr ein Regelungsbereich den Kernbereich der den Hochschulen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anvertrauten Wissenschaftspflege und je weniger intensiv er Grundrechte Privater betrifft. Zu diesem Kernbereich gehört der eigentliche Wissenschaftsprozess, d.h. die Suche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Verbreitung und der wissenschaftliche Austausch.

23 Wie unter 3. a) dargelegt, kann die Entziehung des Doktorgrades die Grundrechte der Promovierten erheblich beeinträchtigen. Daher darf der Landesgesetzgeber die Entziehung des Doktorgrades nicht vollständig den Hochschulen bzw. deren Fakultäten überlassen. Hinzu kommt, dass die Entziehung nicht zum Kernbereich der Wissenschaftspflege und damit der Hochschulselbstverwaltung gehört. Hierzu zählt im Promotionswesen insbesondere die Betreuung und Bewertung von Dissertationen, nicht aber die Aufklärung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Andererseits ist die Pflege der Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Hochschulen bzw. ihren Fakultäten anvertraut. Dementsprechend tragen in erster Linie sie die Verantwortung für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft. Diese Verantwortung konkretisiert sich, wenn sich nachträglich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie einen Doktorgrad verliehen haben, obwohl die Dissertation auf einer schwerwiegenden Verletzung gewichtiger wissenschaftlicher Pflichten beruht, oder einem Promovierten ein nachträgliches wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Daher dürfen die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten im Bereich der Entziehung von Doktorgraden nicht von jeder Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeit ausgeschlossen oder auf den Vollzug gesetzlicher Entziehungsregelungen beschränkt werden. Ihnen müssen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse verbleiben. Die gegenwärtigen landesgesetzlichen Regelungsmodelle werden diesen Anforderungen gerecht:

24 Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war die Entziehung des Doktorgrades abschließend durch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (GFaG) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) geregelt, der nach Art. 123 GG in allen Bundesländern als Landesrecht fortgalt (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 7 C 198.59 - BVerwGE 10, 195 <195 f.>; Beschlüsse vom 7. September 1990 - 7 B 127.90 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 2 und vom 25. August 1992 - 6 B 31.91 - NVwZ 1992, 1201; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 - juris Rn. 8 und 9). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG konnten Doktorgrade entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben worden waren (Buchst. a)), sich nachträglich herausstellte, dass der Inhaber bei der Verleihung unwürdig war (Buchst. b)) oder er sich durch sein späteres Verhalten als unwürdig erwiesen hatte (Buchst. c)). Diese Bestimmungen wurden seit den 1980er Jahren nach und nach durch Regelungen der Landeshochschulgesetze abgelöst, wobei manche Bundesländer § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG inhaltlich nachgezeichnet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 15 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat derartige Nachfolgeregelungen in Bezug auf die Sanktionierung späteren Verhaltens mit der Maßgabe für verfassungskonform gehalten, dass der Entziehungstatbestand der Unwürdigkeit nur wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten erfasst (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 22 ff.).

25 Daran ist festzuhalten: Zwar geben landesgesetzliche Regelungen, die dem § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG nachgebildet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vor. Damit legt der Landesgesetzgeber abschließend fest, welches wissenschaftliche Fehlverhalten Anlass für die Entziehung des Doktorgrades geben kann. Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes steht die Entziehung jedoch im Ermessen der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten. Dementsprechend haben sie die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange, d.h. das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens einerseits und die grundrechtsrelevanten Folgen einer Entziehung andererseits, erschöpfend aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für das Promotionswesen in seiner Gesamtheit, dass sie für den Schutz des Doktorgrades als Ausweis dauerhafter wissenschaftlicher Redlichkeit Sorge tragen. Hierzu gehört, dass sie Anhaltspunkten für schwerwiegendes wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten eines von ihnen Promovierten nachgehen, den Sachverhalt feststellen und rechtlich im Hinblick auf die Entziehungsvoraussetzungen würdigen. Von dem Gewicht des Fehlverhaltens hängt ab, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten Nachteile unterbleiben kann (vgl. unter 6.).

26 Nach alledem ist der Landesgesetzgeber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, abschließend vorzugeben, welches wissenschaftliche Fehlverhalten den hochschulintern zuständigen Fakultäten Anlass zur Entziehung des Doktorgrades geben kann. Er kann stattdessen vorsehen, dass die Fakultäten einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen für tatbestandliche Entziehungsvoraussetzungen inhaltlich konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 11 ff.). Auch kann es hingenommen werden, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet, einen Rahmen für Entziehungstatbestände festzulegen, und stattdessen einen Regelungsauftrag erteilt, wie dies durch § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW in Bezug auf späteres wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten geschehen ist (vgl. unter 1.). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Zum einen bleibt der vom Selbstverwaltungsrecht geforderte Ermessensspielraum der Fakultäten unberührt. Zum anderen ist der Regelungsspielraum, der ihnen durch die Zurückhaltung des Landesgesetzgebers eröffnet ist, begrenzt: Die Entziehungstatbestände sind auf zwei wissenschaftsrelevante Fallgruppen begrenzt. Erfasst werden Verstöße gegen wissenschaftliche Pflichten bei der Erstellung der Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertation, sowie späteres wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das nicht in Zusammenhang mit der Promotion steht. Vor allem aber sind die Fakultäten grundsätzlich verpflichtet, einem Auftrag des Landesgesetzgebers zum Erlass von Entziehungsregelungen nachzukommen. Sie müssen die vom Auftrag erfassten Entziehungstatbestände, die sie im Falle gesetzlicher Festlegungen anzuwenden hätten, in ihr Satzungsrecht aufnehmen. Ungeachtet dessen folgt die Verpflichtung der Fakultäten, auch schwerwiegende Verletzungen grundlegender Gebote der wissenschaftlichen Redlichkeit zu sanktionieren, bereits aus ihrer grundgesetzlichen Verantwortung für eine redliche Wissenschaft. Weiterhin sind sie bereits aufgrund ihrer Grundrechtsbindung verpflichtet, durch Gestaltung und Anwendung ihres Satzungsrechts sicherzustellen, dass die unter 2. a) dargestellten grundrechtsrelevanten Nachteile mit dem ihnen fallbezogen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden (vgl. unter 6.).

27 4. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Landesgesetz oder das Satzungsrecht der Hochschulen keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Entziehung des Doktorgrades vorsieht, während die Entziehung berufsqualifizierender akademischer Grade nur befristet möglich ist. Diese Schlechterstellung der Inhaber von Doktorgraden wird durch den besonderen Zweck dieses Grades gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Graden, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, bringt der Doktorgrad nicht nur zum Ausdruck, dass sein Inhaber bestimmte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist seine Verleihung mit der Erwartung verbunden, dass der Inhaber sich dauerhaft wissenschaftskonform verhalten, d.h. grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten wird. Der Doktorgrad weist den Inhaber als wissenschaftlich vertrauenswürdig aus. Dementsprechend muss dieser sich des Vertrauens dauerhaft als würdig, d.h. als wissenschaftlich redlich, erweisen, um den Doktorgrad weiter führen zu dürfen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46).

28 5. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entziehung des Doktorgrades des Klägers auf § 20 Abs. 6 PromO in der hier anwendbaren Fassung vom 9. August 2004 gestützt. Danach kann der Doktorgrad von der Fakultät entzogen werden, wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad eingesetzt worden ist. Entgegen der Annahme des Klägers wurde der Begriff "Promovierter" erst in der hier nicht anwendbaren, weil erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vom 17. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung der Promotionsordnung vom 4. Juni 2010 durch den missverständlichen Begriff "Doktorand" ersetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die erste Variante des § 20 Abs. 6 PromO einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Straftaten erfasst werden, denen Wissenschaftsrelevanz zukommt. Dieser Begriff unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil er in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angelegt ist. Er trägt der sich aus dieser Norm ergebenden Beschränkung der Hochschulselbstverwaltung auf Angelegenheiten der Wissenschaft Rechnung.

29 Die tatbestandlichen Entziehungsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 20 Abs. 6 PromO liegen vor. Die vorsätzlich begangenen Straftaten stellen zugleich ein wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten dar. Die Entziehungstatbestände des § 20 Abs. 6 PromO knüpfen an die spezifische Funktion des Doktorgrades an, mit dessen Verleihung die Erwartung verbunden ist, der Promovierte werde dauerhaft die grundlegenden Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit beachten. Dementsprechend können Promovierte, die diese Erwartung enttäuschen, die Berechtigung zur weiteren Führung des Doktorgrades verlieren. Es lassen sich zwei Fallgruppen nachträglichen wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens unterscheiden: Zum einen werden Pflichtenverstöße Promovierter bei der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit erfasst. Zu denken ist etwa an die Manipulation von Forschungsergebnissen. Derartige Verletzungen der wissenschaftlichen Redlichkeit weisen auch einen unmittelbaren Bezug zu der durch den Doktorgrad ausgewiesenen fachwissenschaftlichen Qualifikation auf. Das Fehlverhalten ist funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des Doktorgrades verknüpft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1517 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46). Zum anderen wird Fehlverhalten erfasst, das den Wissenschaftsbetrieb beschädigt. Hier besteht der erforderliche wissenschaftliche Bezug, weil wissenschaftliches Arbeiten einen funktionstüchtigen Wissenschaftsbetrieb voraussetzt. Ein Promovierter, der bewusst "betriebsbezogene" Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit missachtet, beeinträchtigt die Pflege der Wissenschaft und erschüttert das Vertrauen in seine wissenschaftliche Integrität. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Promovierter Straftaten begeht, durch die er der Wissenschaftspflege Schaden zufügt (vgl. Gärditz, in: WissR 2014, 119 <124 ff.>). Demzufolge reicht der Einsatz des Doktorgrades als Bestandteil eines Tatplans für die Begehung von Straftaten für sich genommen nicht aus.

30 Die Straftaten des Klägers zählen zu der zweiten Fallgruppe. Der Kläger hat den Wissenschaftsbetrieb in schwerwiegender Weise, nämlich durch die Begehung erheblicher Straftaten, manipuliert. Er hat über einen langen Zeitraum bis zur Aufdeckung seines Verhaltens jedenfalls den Hochschullehrer A., der aufgrund seiner Stellung den Geboten wissenschaftlicher Redlichkeit in besonderer Weise verpflichtet war, in einer Vielzahl von Fällen durch Bestechung im Sinne von § 334 StGB veranlasst, seine grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten gravierend zu verletzen. Dieser Hochschullehrer hatte sich als Gegenleistung für die zugesagten Geldzahlungen darüber hinweggesetzt, dass er seine dienstlichen Aufgaben in Bezug auf die Promotionszulassung sowie die Betreuung und Bewertung von Dissertationen unvoreingenommen und ausschließlich nach Maßgabe der wissenschaftlichen Standards wahrzunehmen hatte. Stattdessen hat er sich vorrangig daran orientiert, den Promotionserfolg der Kunden des Klägers unabhängig von wissenschaftlichen Erwägungen sicherzustellen. Dies wird insbesondere durch die Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB belegt, die der Kläger mit A. getroffen hatte. Danach erhielt A. die zweite Rate des vereinbarten Bestechungsgeldes von rund 8 000 DM bzw. 4 000 € erst, nachdem dem jeweiligen Kunden des Klägers der Doktorgrad verliehen worden war. Die Straftaten waren für das "Geschäftsmodell" des Klägers unverzichtbar; er war auf das kollusive Zusammenwirken mit Hochschullehrern angewiesen. Es liegt auf der Hand, dass die Kunden des Klägers für das hohe Entgelt von 40 000 DM bzw. 20 000 € nicht lediglich die Vermittlung einer Promotionsmöglichkeit, sondern den Erfolg der Promotion erwarteten. Darüber war sich der Kläger im Klaren, wie die Ratenzahlungsvereinbarung mit A. zeigt.

31 6. Die Ermessensausübung der Fakultät verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Fakultät hat den Grundrechten des Klägers nach Lage der Dinge hinreichend Rechnung getragen. Die Entziehung des Doktorgrades wegen nachträglichen wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens setzt eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit voraus. Zwar genießt deren Schutz nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Verfassungsrang; die Fakultäten sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. unter 3. c)). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entziehung des Doktorgrades einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Promovierten darstellt. Ihnen wird der Doktorgrad als Ausweis ihrer wissenschaftlichen Befähigung genommen, obwohl deren Nachweis unverändert gilt. Insbesondere bleibt der Wert ihrer Dissertation als beachtlicher wissenschaftlicher Beitrag unberührt (vgl. unter 3. b)).

32 Aus diesem Grund muss die Ermessensabwägung der gegenläufigen, jeweils grundgesetzlich verankerten Belange grundsätzlich offen sein. Diese stehen sich dem Grunde nach gleichrangig gegenüber. Dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit kommt kein Vorrang dergestalt zu, dass die Entziehung des Doktorgrades bei späterem schwerwiegendem wissenschaftsrelevantem Fehlverhalten indiziert wäre. Entscheidend ist stets das Gewicht, das den Belangen im Einzelfall objektiv zukommt. Daher wird die Fakultät den Anforderungen an die Ermessensausübung nur gerecht, wenn sie sowohl Art und Ausmaß des wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, etwa dessen nachteilige Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, als auch die voraussichtlichen beruflichen und gesellschaftlichen Nachteile der Entziehung für den Promovierten umfassend aufklärt. In Bezug auf die ihm drohenden Nachteile obliegt dem Promovierten eine Darlegungslast, wenn hierfür Vorgänge aus seiner, der Fakultät unbekannten Lebenssphäre maßgebend sind. Insoweit trifft die Fakultät eine Hinweispflicht. Auch dürfen an die Schilderungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; gegebenenfalls muss die Fakultät durch Nachfragen darauf hinwirken, dass der Promovierte seine Angaben inhaltlich konkretisiert. In die Ermessensabwägung einzubeziehen ist auch der wissenschaftliche Stellenwert der Dissertation, weil er durch späteres Fehlverhalten nicht beeinträchtigt wird. Insoweit kann die Fakultät auf die Beurteilung der Dissertation zurückgreifen.

33 Ist die Entziehung des Doktorgrades, wie unter 4. dargestellt, unbefristet möglich, kann die seit der Verleihung verstrichene Zeit nicht ins Gewicht fallen, wenn späteres Fehlverhalten in Rede steht. Entscheidend ist dessen Gewicht; ansonsten würde die mit dem Doktorgrad verbundene Pflicht, die grundlegenden Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit dauerhaft zu beachten, im Lauf der Zeit immer mehr an Bedeutung verlieren. Dies widerspräche der spezifischen Bedeutung des Doktorgrades als Ausweis wissenschaftlicher Redlichkeit.

34 Davon ausgehend hat die Fakultät dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit grundrechtskonform Vorrang eingeräumt. Das Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass seine Verurteilung die für die Entziehung des Doktorgrades vorausgesetzte einjährige Freiheitsstrafe erheblich übertrifft. Das Gewicht der Manipulation des Wissenschaftsbetriebs wiegt schwer: Der Kläger hat viele Jahre jedenfalls A. durch Bestechungszahlungen zu Verletzungen der grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten eines Hochschullehrers bewogen. Dies rechtfertigt den Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zum Schutz der ebenfalls in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Wissenschaftspflege. Weitere grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen des Klägers waren nicht in die Ermessensabwägung einzustellen. Denn der Kläger hat weder im Entziehungs- noch in den Tatsacheninstanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbare Angaben darüber gemacht, welche konkreten Nachteile eine Entziehung voraussichtlich hätte. Insbesondere hat er sich nicht dazu geäußert, welcher beruflichen Tätigkeit er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nachgehen wollte. Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Wissenschaftsberatung reicht hierfür nicht aus, zumal offen ist, ob der Kläger bis 2008 eine legale Beratungstätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt hat. In Anbetracht dessen kommt es auch auf den wissenschaftlichen Stellenwert seiner Dissertation nicht an.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.