Beschluss vom 21.12.2004 -
BVerwG 1 B 66.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B1B66.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 66.04

  • Thüringer OVG - 25.09.2003 - AZ: OVG 2 KO 583/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen.
1. Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Berufungsurteil durch einen Richter ergangen sei, der wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zur Entscheidung berufen und somit nicht der gesetzliche Richter gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO). Der entsprechende Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Richter des 2. Senats sei mit Beschluss vom 25. November 2002 zu Unrecht abgelehnt worden. Denn aus den mehrfachen Hinweisen darauf, dass der Senat die Klage einstimmig als unbegründet ansehe, habe sich für den Kläger die Besorgnis einer Voreingenommenheit der betreffenden Richter ergeben. Diese sei auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass der mit der Sache befasste Richter dann doch noch eine mündliche Verhandlung anberaumt und den Kläger umfassend angehört habe.
Damit ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig aufgezeigt. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - <juris> und vom 9. November 2001 - BVerwG 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29). Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Einen solchen Mangel macht die Beschwerde, die sich nur auf die einfache, nicht aber die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses beruft, nicht geltend. Abgesehen davon legt sie auch nicht dar, dass gegen den Richter am Verwaltungsgericht G., der das Berufungsurteil als konsentierter Einzelrichter gefällt hat und der offenbar erst nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in den Senat eingetreten ist, überhaupt ein Befangenheitsantrag gestellt worden ist und dass und inwiefern in seiner Person die vom Kläger angeführten Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vorgelegen haben. Den Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieser Richter bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Hinweise nach §§ 130 a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Anlass für den Befangenheitsantrag waren, Mitglied des Berufungssenats war.
2. Auch die vom Kläger erhobene Gehörsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe "maßgeblichen Sachvortrag des Klägers nicht nur unberücksichtigt gelassen, sondern den detaillierten Vortrag zum Nachteil des Klägers ausgelegt". Diese Formulierung zeigt ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerde selbst in Wahrheit nicht - wie für eine Gehörsrüge erforderlich - geltend macht, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, sondern dass sie sich gegen die Würdigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht "zum Nachteil des Klägers" wendet. Mit ihren Ausführungen greift die Beschwerde in Wahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach unzutreffend an. Sie verkennt dabei, dass etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen die Natur- oder Denkgesetze gelten. Dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an derartigen Fehlern leidet, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe den vom Kläger glaubhaft, sehr detailliert und in sich stimmig geschilderten Sachverhalt nur aus "formalen" Gründen ignoriert oder gegen den Kläger ausgelegt, ist dieser Vorwurf weder nachvollziehbar dargelegt noch in der Sache gerechtfertigt. Denn gerade die Frage, ob der Kläger in seiner dreieinhalbstündigen Anhörung in der Berufungsverhandlung sein Verfolgungsschicksal in der von der Beschwerde beschriebenen Weise geschildert hat, ist vom Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung zu beurteilen. Dass diese Beweiswürdigung nur aus "formalen" Gründen zu Lasten des Klägers ausgegangen ist, lässt sich den einschlägigen Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 11 bis 16) nicht entnehmen. Wenn das Gericht darin das Vorbringen des Klägers u.a. auch deshalb für unglaubhaft hält, weil er keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben könne, warum er erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einer solchen Fülle von Details aufwarte, handelt es sich dabei entgegen der Ansicht der Beschwerde durchaus um eine nachvollziehbare und zulässige Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung. Da das Berufungsgericht seine Überzeugung, dass das Verfolgungsvorbringen des Klägers unglaubhaft sei, im Folgenden noch ausführlich und plausibel begründet hat und auf die Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie die Erklärungsversuche des Klägers im Einzelnen eingegangen ist, kann von einer "formalen" Betrachtungsweise, wie sie die Beschwerde behauptet, nicht die Rede sein.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).