Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 4 B 34.10ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B4B34.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 34.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B4B34.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 34.10

  • Hessischer VGH - 30.04.2010 - AZ: VGH 11 C 216/05.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der über § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemachte Verstoß gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnten Richter selbst über den Befangenheitsantrag vom 29. April 2010 entschieden und ihn verworfen haben.

3 Zwar entscheidet in Fällen, in denen ein Richter von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Dieser Grundsatz lässt aber dann Ausnahmen zu, wenn das Ablehnungsrecht offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll jedoch nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410).

4 Gemessen an diesem Maßstab ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte rechtsmissbräuchlich ist, nicht unvertretbar und daher mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es liegt kein Fall der unzulässigen Selbstentscheidung vor. Die Prüfung des Ablehnungsantrags setzte keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache. Dass der Ablehnungsantrag vom 29. April 2010 rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel der Prozessverzögerung gestellt worden ist, ergibt sich aus dem Prozessverhalten der Kläger. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

5 In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2010 hatten die Kläger zunächst die Ablehnung des Gerichtssachverständigen S. beantragt, der nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs - ausweislich des Sitzungsprotokolls - Gelegenheit erhielt, zu den schriftlich vorgelegten Fragen der Kläger Stellung zu nehmen, die ihrerseits Gelegenheit erhielten, hierzu ergänzende Fragen zu stellen. Im Anschluss daran stellten die Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht, der - wie sie vortragen (Beschwerdebegründung S. 9) - im Wesentlichen darauf zielte, die Verwertbarkeit des Gerichtssachverständigengutachtens zu überprüfen, insbesondere ob der Sachverständige wirksam beauftragt worden sei. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof ihren Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt hatte, beantragten die Kläger die Ablehnung aller mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter unter ausführlicher Begründung, unter anderem unter Würdigung der Einwände der Kläger zur Beauftragung des Sachverständigen, mit Beschluss vom 11. März 2010 ab. Nach Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2010, den Sachverständigen zum Zwecke der weiteren Erörterung des Gutachtens zur angesetzten mündlichen Verhandlung zu laden. Daraufhin teilte der Vorsitzende den Klägern mit Schreiben vom 19. April 2010 mit, dass nach Beratung im Senat auch unter Berücksichtigung der in dem Schriftsatz vom 15. April 2010 aufgeworfenen Fragen keine Notwendigkeit gesehen werde, den Gerichtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 zu laden. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2010 eine „Gehörsrüge“, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2010 verwarf. Den ebenfalls mit Schriftsatz vom 22. April 2010 gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung begründeten die Kläger damit, dass dem Sachverständigen aufzugeben sei, in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 bestimmte Kontrollberechnungen vorzulegen und sie die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten müssten. Zu diesem Antrag teilte der Vorsitzende den Klägern mit Schreiben vom 27. April 2010 mit, dass die beantragte Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt werde, weil derzeit davon auszugehen sei, dass die Sache entscheidungsreif sei. Daraufhin ging am 29. April 2010 ein erneuter Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats ein, der unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 27. April 2010 und den Beschluss vom 28. April 2010 damit begründet wurde, das Gericht verweigere den Klägern die Ausübung ihres Fragerechts gegenüber dem Gerichtssachverständigen und habe sich bereits mit dem Hinweis auf die Entscheidungsreife in der Sache vorfestgelegt.

6 Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs, der allein auf dem Prozessverhalten der Kläger beruht, drängt es sich geradezu auf, dass der Ablehnungsantrag vom 29. April 2010 offensichtlich mit dem Ziel der Prozessverzögerung und damit missbräuchlich gestellt worden ist. Ob die Kläger - wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 30. April 2010 zu entnehmen ist - bereits zum Zeitpunkt der am 24. März 2010 verfügten Ladung zum Fortsetzungstermin Kenntnis davon hatten, dass der Verwaltungsgerichtshof die (erneute) Ladung des Sachverständigen für nicht erforderlich hielt, kann dahinstehen. Jedenfalls spätestens nach der Mitteilung des Vorsitzenden vom 19. April 2010 wussten die Kläger verlässlich, dass der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung war, es bedürfe keiner weiteren, über die Befragung im Termin am 19. Januar 2010 hinausgehenden Erörterungen der von den Klägern aufgeworfenen Fragen in Anwesenheit des Sachverständigen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der erneute Ablehnungsantrag auf einen anderen Umstand als die Nichtladung des Sachverständigen gestützt wurde. Entgegen der Behauptung der Kläger werden inhaltlich „neue“ Gründe mit dem Befangenheitsantrag vom 29. April 2010 nicht angeführt.

7 Soweit die Kläger geltend machen, Anlass und Gegenstand des Ablehnungsantrags seien nicht die Mitteilung vom 19. April 2010, sondern die gerichtlichen Entscheidungen vom 27. und 28. April 2010 gewesen, auf die sie ihrerseits schnellstmöglich mit ihrem Ablehnungsantrag reagiert hätten, tragen sie damit keine „neuen“ Gründe vor. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags mit gerichtlichem Schreiben vom 27. April 2010 begründet keinen Anlass, weil ihr Antrag - wie die Kläger selbst ausführen - nur für den Fall der Ladung des Sachverständigen zum Fortsetzungstermin am 30. April 2010 gestellt worden war. Der Beschluss vom 28. April 2010 kann schon deswegen nicht Anlass, geschweige denn Grund für das Ablehnungsgesuch sein, weil ein verständiger Prozessbevollmächtigter ohne Weiteres hätte erkennen können, dass eine „Gehörsrüge“ gegen die formlose Mitteilung des Gerichts vom 19. April 2010 als unzulässig verworfen werden musste. Zwar kann Rechtsschutz auch unabhängig von § 146 Abs. 2 VwGO geboten sein. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in dem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 <546>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung, den Sachverständigen nicht zu laden, entfaltet keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren. Abgesehen davon, dass der Verzicht auf eine erneute Befragung des Sachverständigen als Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung gerügt werden kann, hatten die Kläger auch die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 Beweisanträge auf Vernehmung des Sachverständigen zu stellen. Es bedurfte nicht erst der Kenntnis des Beschlusses vom 28. April 2010, um zu erkennen, dass die „Gehörsrüge“ gerade nicht - wie die Kläger vortragen - eine „Ausschöpfung aller verfügbaren Rechtsmittel“ darstellte, sondern von vornherein unbehelflich war. Der Einwand, ihr Vorgehen sei Ausdruck des gebotenen Respekts vor dem Gericht und der erneute Ablehnungsantrag „letztes Mittel“ gewesen, vermag den Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu erklären. Auch mit dem Einwand, die Kläger hätten Anspruch auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an der Stelle, an der sie am 19. Januar 2010 unterbrochen worden sei, und die Ladung des Sachverständigen sei schon formal geboten gewesen, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entlassen worden sei, wird kein Grund vorgetragen, der eine Antragstellung erst einen Tag vor dem anberaumten Fortsetzungstermin hätte rechtfertigen können. Wie unter 4.5 ausgeführt, begründet dieser Umstand auch keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unter diesen Umständen war der zeitliche Verzug allein dem Prozessverhalten der Kläger zuzuschreiben und der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, aus der Kurzfristigkeit des Antrags einen Tag vor der angesetzten Fortsetzung der Verhandlung und dem Umstand, dass ohne Weiteres erkennbar war, dass in sachlicher Hinsicht kein „neuer“ Grund zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit vorgetragen worden war, zu schließen, dass das erneute Ablehnungsgesuch allein mit Ziel, die Fortsetzung der Verhandlung am 30. April 2010 zu verhindern, gestellt worden war. Der am 21. März 2011 eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 17. März 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Den dort genannten Schriftsatz vom 18. Januar 2010, der sich - ebenso wie der Beschluss über die Erinnerung der Kläger vom 30. Dezember 2010 und der dazu gehörige Schriftwechsel - in den vorgelegten Gerichtsakten befindet, zu denen auch das sog. Kostenheft gehört, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz der Kläger vom 17. März 2011, der sich nicht lediglich auf eine Ergänzung des fristgerechten Beschwerdevortrags beschränkt, nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist, zeigen die Kläger mit der Rüge, die Fragen im Schriftsatz vom 18. Januar 2010 seien nicht beantwortet worden, keinen Grund auf, der die Annahme der Befangenheit zu rechtfertigen vermag, sondern rügen der Sache nach eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4.5 verwiesen. Insofern verfängt auch der Vorwurf der „jetzt nachweisbare(n) Zeitverzögerung“ mit Blick auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachte Anhörungsrüge nicht.

8 2. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110) ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

9 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen.

10 Die Beschwerde zitiert zwar aus der in Bezug genommenen Entscheidung die Passage
„Nach diesen - auch hier anwendbaren - Grundsätzen ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung, also auch bei planfeststellungsbedürftigen Änderungen einer vorhandenen Anlage, die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Abwägung auf jenen Zustand der Anlage zu beziehen, wie er sich infolge der Planfeststellung ergeben wird. Die von einer zu ändernden Anlage in ihrem bisherigen Zustand ausgehenden Umwelteinwirkungen dürfen daher nicht mit der Folge als vorgegeben ausgeklammert werden, dass die Abwägung auf allein die voraussichtliche Zunahme der Umwelteinwirkungen beschränkt bliebe.“ (Urteil vom 7. Juli 1978 a.a.O. S. 129)
und macht geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe demgegenüber auf dem abstrakten Rechtssatz, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abwägung allein auf die voraussichtliche Zunahme der Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben ankomme (Beschwerdebegründung S. 13). Der Verwaltungsgerichtshof setze sich zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch, weil er davon ausgehe, dass auch bei einer planfeststellungspflichtigen Änderung allein auf die (Lärm-)Zusatzbelastung abgestellt werden dürfe, wenn die vorhabenbedingten Immissionen durch bestandskräftige Zulassungsentscheidungen abgedeckt seien (Beschwerdebegründung S. 15) und auf dieser Grundlage die Lärmbelastung angesichts der Vorbelastung als zumutbar bewerte (Beschwerdebegründung S. 12).

11 Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Dass der Verwaltungsgerichtshof - wie die Kläger vortragen - den Rechtssatz aufgestellt hat, es komme „allein auf die voraussichtliche Zunahme der Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben“ an, und lediglich die „Zusatzbelastung“ gewürdigt hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Der Sache nach wenden sich die Kläger im Gewand der Divergenzrüge gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der zu der Einschätzung gelangt ist, dass es infolge der Triebwerksprobeläufe nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtlärmsituation kommen werde (UA S. 38), und unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Teilurteil vom 28. Juni 2005 davon ausgeht, dass es sich bei dieser Sachlage nicht als abwägungsfehlerhaft erweise, dass die Planfeststellungsbehörde die Grundsätze über die Vorbelastung durch (insbesondere nächtliche) Triebwerksprobeläufe herangezogen habe (UA S. 12 f. - Klammerzusatz dort), während sie meinen, es handele sich um eine „wesentliche“ Änderung, so dass die Grundsätze zur Berücksichtigung einer Vorbelastung nicht zur Anwendung kämen. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass es einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob eine Abwägung isoliert nur auf die Lärmzunahme beschränkt wird oder ob die künftige Gesamtbelastung eines Vorhabens ermittelt und in die Abwägung eingestellt wird, wobei nach dem Senatsurteil vom 7. Juli 1978 (a.a.O. S. 131 f.) Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind. Soweit die Kläger auf den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 verweisen (Beschwerdebegründung S. 13 f.), wird ebenfalls kein Rechtssatzwiderspruch formuliert und im Übrigen verkannt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs durch den Beschluss vom 18. Dezember 2007 eine kapazitive Erweiterung des Flughafens insbesondere durch den Bau einer weiteren (vierten) Bahn zugelassen wurde, während demgegenüber mit der Errichtung der A 380-Werft (und der CCT-Halle) keine oder allenfalls eine marginale Veränderung des Flugbetriebs verbunden gewesen sei (UA S. 12). Die Ausführungen zur Planfeststellungspflichtigkeit bei wesentlicher Änderung und der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe den Fall „der wesentlichen Änderung einer planfestgestellten Anlage mit unwesentlichen, weil planfestgestellten Auswirkungen“ geschaffen (Beschwerdebegründung S. 15), erschöpfen sich in schlichter Urteilskritik. Das zeigt auch der Vorwurf der Kläger, es erscheine angesichts der vielen zusätzlichen nächtlichen Probelaufereignisse auch mehr als fernliegend, von einer unbeachtlichen Zusatzbelastung aufgrund des A 380-Vorhabens auszugehen, weshalb im Ergebnis eine Vorbelastung der klägerischen Grundstücke nicht habe schutzmindernd berücksichtigt werden dürfen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 7).

12 3. Die Grundsatzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen nicht zur Zulassung der Revision.

13 3.1. Die Frage,
ob bei einer wesentlichen Änderung eines Flughafens im Sinne des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LuftVG die Lärmimmissionen der zu ändernden Anlage schutzmindernd berücksichtigt werden dürfen und lediglich die Zusatzbelastung abzuwägen ist,
beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.

14 Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 28. Juni 2005 hat das Gericht festgestellt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der A 380-Halle kein Flugverkehr erzeugt und erst recht nicht durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werde. Es hat des Weiteren in Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (vgl. dazu Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12) dargelegt, dass zu dem bereits durch diesen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Flughafenbetrieb grundsätzlich auch die Wartung der Flugzeuge einschließlich der Triebwerksprobeläufe gehöre. Die Problematik der Lärmbelastung durch Standläufe werde durch den Wartungsbetrieb in der A 380-Halle (nur) insoweit neu aufgeworfen, als Triebwerksprobeläufe auf der Rollbahn C an Flugzeugen stattfänden, die in der A 380-Halle gewartet worden seien oder gewartet werden sollten. In dem hier angefochtenen Urteil vom 30. April 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof daran anknüpfend verdeutlicht, dass sich die Änderungen durch die Errichtung der A 380-Werft im Wesentlichen auf die Zuordnung dieser Probeläufe zu dem Wartungsbetrieb in der A 380-Halle und auf die Standläufe, die vor der Halle durchgeführt würden, beschränkten (UA S. 13). Zu der durch die Triebwerksprobeläufe zu erwartenden Lärmbelastung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Nach den Ermittlungen des Sachverständigen werde der am stärksten belastete Stadtteil Z. der Klägerin zu 1 an dem Referenzmesspunkt einem höchsten nächtlichen Maximalpegel von 65 dB(A) ausgesetzt sein, der durch Standläufe auf der Rollbahn C, Position Ost, ausgelöst werde (UA S. 37). Es sei zu erwarten, dass der höchste Wert von 65 dB(A) in der Nacht am Referenzmesspunkt in Z. zum Prognosehorizont 2015 durchschnittlich 9,5-mal im Jahr auftreten werde (UA S. 37, 39). Darüber hinaus habe der Sachverständige auf Aufforderung durch das Gericht auf der Basis der von ihm ermittelten Pegel die durch die Triebwerksprobeläufe verursachten äquivalenten Dauerschallpegel sowie deren Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung insgesamt errechnet und den von der Beigeladenen vorgelegten Daten gegenübergestellt (UA S. 37). Auf dieser Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zu der Einschätzung gelangt, dass es infolge der Triebwerksprobeläufe nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtlärmsituation kommen werde (UA S. 38). Aus den Ausführungen erschließt sich ohne Weiteres, dass der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Behauptung der Kläger - nicht lediglich auf die „Zusatzbelastung“ im Wege einer „isolierten Betrachtung“ abgestellt hat.

15 Soweit die Kläger mit ihrer Grundsatzrüge die weitere Frage aufwerfen, „ob solch gewichtige Belange wie der Schutz der Bevölkerung vor Nachtlärm im Falle einer Vorbelastung lediglich als geringfügig behandelt werden“ könnten (Beschwerdebegründung S. 22), zeigen sie keinen Klärungsbedarf auf. Die Beschwerde referiert selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen tatsächlich vorhandene Lärmeinwirkungen als schutzmindernde Vorbelastung berücksichtigt werden können. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung erkennbar - auch ohne ausdrückliche Bezugnahme - zugrunde gelegt. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Weiterentwicklung bedürfte, zeigen die Kläger nicht auf.

16 Die Kläger begründen den Klärungsbedarf zwar auch mit dem Einwand, der Verwaltungsgerichtshof habe die Bestimmung einer konkreten Grenze für verzichtbar gehalten, weil er den bestehenden Zulassungsentscheidungen eine schutzmindernde Wirkung entnehme, und argumentieren, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshof habe u.a. zur Folge, dass eine Prüfung der Zumutbarkeit von Lärmauswirkungen anhand von Grenzwerten stets verzichtbar wäre, wenn die Vorbelastung nur hoch genug sei (Beschwerdebegründung S. 24). Auch mit dieser Argumentation wird kein Klärungsbedarf aufgezeigt. In der von der Beschwerde referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen Lärmeinwirkungen als schutzmindernde Vorbelastung dort ergibt, wo die Lärmeinwirkungen bereits vor Ausführung des Planvorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <132>). Dass die bisherigen Lärmeinwirkungen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Soweit die Kläger geltend machen, es habe nicht unaufgeklärt bleiben dürfen, ob die Lärmauswirkungen schon im Hinblick auf die bestandskräftigen Entscheidungen als unerhebliche Zunahme behandelt werden dürften (ergänzende Beschwerdebegründung S. 10), werfen sie dem Verwaltungsgerichtshof nur als verfehlte Sachverhaltswürdigung vor, er habe schon angesichts der nach ihrer Auffassung „unbestritten gravierenden Fluglärmbelastung“ eine Erheblichkeit verneint (ergänzende Beschwerdebegründung S. 11). Abgesehen davon, dass dieser Einwand ebenso wie die in der ergänzenden Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen zur Lärmberechnung an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei geht, wird damit kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, bleibt - wie unter 4.1 ausgeführt - erfolglos.

17 3.2 Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Beschwerdebegründung S. 27 - 31) halten die Kläger - auch mit Blick auf die Europäische Konvention für Menschenrechte (so die Unterfrage) - für klärungsbedürftig, weil nicht geklärt sei, ob „der hier schon durch den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 vorgenommene Interessenausgleich zwischen Flughafenbetreiber und Betroffenen den Beurteilungszeitpunkt“ verschiebe (Beschwerdebegründung S. 29). Mit dieser Rüge wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen von Planergänzungsansprüchen von der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses abhänge, die regelmäßig und auch hier nur anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses beurteilt werden könne (UA S. 11).

18 Die Grundsatzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung ist die Frage auf die besondere prozessuale Situation im Fall des Flughafens Frankfurt/Main zugeschnitten. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Plan für die Errichtung der A 380-Werft einschließlich der Erweiterung und Anpassung der Flugbetriebsflächen nicht in dem Plan für den Gesamtausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 aufgegangen; der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 und der Beschluss vom 26. November 2004 bestünden nebeneinander (UA S. 9). Die Regelungsgegenstände der genannten Planfeststellungsbeschlüsse seien nicht miteinander vergleichbar (UA S. 12). Insofern folgen aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch keine „Rechtsänderungen“ (Beschwerdebegründung S. 28), die eine „Verschiebung“ des maßgeblichen Zeitpunkts begründen könnten. Der Hinweis der Kläger (Beschwerdebegründung S. 28) auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. April 2009 (7 KS 18/07 - NVwZ-RR 2009, 756) verhilft der Frage nicht zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung, weil diese Entscheidung keinen Planfeststellungsbeschluss und damit eine andere Fallkonstellation betrifft.

19 Soweit die Kläger rügen, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einem Rechtsirrtum, weil dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 schon mit Zustellung Gestaltungswirkung zukomme (Beschwerdebegründung S. 29 sowie ergänzende Beschwerdebegründung S. 16 f.), erschöpft sich der Vortrag in der Darlegung der von den Klägern „für richtig gehaltenen Auffassung“ (Beschwerdebegründung S. 30).

20 Soweit die Kläger - mit der Unterfrage - auf die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) hinweisen, beschränkt sich der Vortrag auf den Einwand, auch aus Art. 8 EMRK ergebe sich, dass auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sei, wenn anders ein Rechtsverlust nicht abzuwenden wäre (Beschwerdebegründung S. 30). Auch damit zeigen sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern machen wiederum nur geltend, im vorliegenden Fall liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine Situation vor, bei der eine Ausnahme gemacht werden müsse vom Grundsatz, dass maßgeblich der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei.

21 3.3 Die Frage, ob es mit den Grundsätzen einer gerechten Abwägung vereinbar sei, wenn die Lärmimmissionen von Triebwerksprobeläufen lediglich danach bemessen werden, in welchem Maße sie den auf sechs Monate gemittelten „Gesamtlärm“-Dauerschallpegel erhöhen (Beschwerdebegründung S. 31 - 35), geht an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie die Kläger selbst anmerken (Beschwerdebegründung S. 33) - zugrunde gelegt, dass der äquivalente Dauerschallpegel nur bedingt geeignet sei, die Lästigkeit von einzelnen Triebwerksprobeläufen zu beurteilen. Für die hier maßgebliche Frage, wie sich die Lärmsituation insgesamt verändern werde, sei ein Rückgriff auf Langzeitmittelungspegel (zwar) unvermeidbar. Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde zu Recht (aber) auch die Stärke und Anzahl der Einzelschallereignisse in den Blick genommen. Die Einzelschallereignisse stellten sich nicht als unzumutbare Lärmbelastung dar (UA S. 38). Es sei zu erwarten, dass der höchste Wert von 65 dB(A) in der Nacht am Referenzmesspunkt in Z. zum Prognosehorizont 2015 durchschnittlich 9,5-mal im Jahr auftreten werde (UA S. 37, 39).

23 Dem hält die Beschwerde entgegen, der Planfeststellungsbeschluss lasse die Schallpegel, die sich während der Einwirkzeit einstellten, gänzlich außer Acht (Beschwerdebegründung S. 32). Der Beklagte sei von einer ganz anderen Lärmbelastung ausgegangen; die am Dauerschallpegel orientierte Abwägung könne nicht „rechtsfehlerfrei sein, wenn das Hilfskriterium, die Maximalpegel und deren Häufigkeit, ganz falsch ermittelt worden“ sei (Beschwerdebegründung S. 33). Damit greifen die Kläger indes nur die Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden gutachterlichen Ergebnisse an, weil sie meinen, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stelle eine vom Planfeststellungsbeschluss nicht ermittelte Lärmbelastung dar (Beschwerdebegründung S. 34). Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die im Auftrag des Gerichts durchgeführte Beweisaufnahme die von der Beigeladenen vorgelegten und von der Planfeststellungsbehörde verwendeten Gutachten bestätigt habe (UA S. 21). Daran wäre der Senat bei Durchführung eines Revisionsverfahrens gebunden, weil die gegen die Verwertbarkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erhobene Verfahrensrüge erfolglos bleibt (dazu unter 4.4). Soweit die Kläger auf die „divergierenden Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs“ verweisen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 18 und Beschwerdebegründung S. 35), verkennen sie, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen anders gelagerte Fallkonstellationen betreffen.

24 3.4 Mit der Frage,
ob die Tonhaltigkeit eines Geräusches nur dann in der Abwägung des Belangs der Nachtruhe berücksichtigt werden muss, wenn der Einbezug der Tonalität in einem Gesetz vorgeschrieben ist (Beschwerdebegründung S. 36 - 39),
wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 auch nicht deshalb gegen das Abwägungsgebot verstoße, weil die Planfeststellungsbehörde keine Zuschläge für eine Tonhaltigkeit der Triebwerksprobeläufe berücksichtigt habe (UA S. 39 - 41). Sie meinen, die Frage sei klärungsbedürftig, weil der Verwaltungsgerichtshof Zuschläge „mit als unsinnig zu bezeichnenden Ausführungen abgelehnt“ habe (Beschwerdebegründung S. 36); auch bei anderen Lärmarten erfolgten Tonalitätszuschläge ohne gesetzliche Vorgabe (Beschwerdebegründung S. 37).

25 Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, denn der Verwaltungsgerichtshof, der den Sachverständigen vorsorglich gebeten hatte, die Tonalität der Triebwerksprobeläufe zu ermitteln, hat unter Verwertung der Ergebnisse des Sachverständigen dargelegt und im Einzelnen begründet, dass die Klage selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Tonalität von Triebwerksprobeläufen nicht berücksichtigt hätte; ein solcher Mangel wäre, wenn er vorliegen würde, nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis (UA S. 41). Diese selbständig tragende Begründung greifen die Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an, sondern setzen der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen ihre eigene Einschätzung entgegen (Beschwerdebegründung S. 38 f.). Die Entscheidungserheblichkeit ergibt sich auch nicht - wie die Kläger geltend machen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 18) - mit Blick auf ihren Beweisantrag; diesen hat der Verwaltungsgerichtshof - wie unter 4.3 ausgeführt - verfahrensfehlerfrei abgelehnt. Unter diesen Umständen geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Sachkunde (Beschwerdebegründung S. 37) ins Leere.

26 3.5 Die Frage, ob die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch auf Triebwerksprobeläufe anwendbar ist (Beschwerdebegründung S. 39 - 40), halten die Kläger für klärungsbedürftig, weil sie meinen, der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, dass die Zulassung nächtlicher Triebwerksprobeläufe, die gerade in der empfindlicheren zweiten Nachthälfte besonders häufig aufträten, ohne Berücksichtigung dieser Gewichtungsvorgabe erfolgen dürfe (Beschwerdebegründung S. 40).

27 Einen solchen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG und dessen Qualität als Gewichtungsvorgabe einzugehen (vgl. dazu Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269). Wie bereits dargelegt, gehört nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu dem bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 zugelassenen Flughafenbetrieb grundsätzlich auch die Wartung der Flugzeuge einschließlich der Triebwerksprobeläufe. Auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG hätte es daher nur insoweit ankommen können, als die Problematik der Lärmbelastung durch Triebwerksprobeläufe - unter den vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Voraussetzungen - durch die Errichtung der A 380-Halle überhaupt neu aufgeworfen wird und sich anhand der zur Beurteilung der (nächtlichen) Lärmbelastung ermittelten (Dauerschall- und Maximal-)Pegel erweist, dass es infolge der Triebwerksprobeläufe zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtlärmsituation kommt. Ebendies hat der Verwaltungsgerichtshof - wie ebenfalls bereits dargelegt - jedoch verneint. Dass hier - wie die Kläger behaupten - „Nachteile im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzunehmen sind“ (ergänzende Beschwerdebegründung S. 24), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Steht fest, dass es durch den vorhabenbedingten Lärm gar nicht (am Tag) bzw. nur zu einer geringfügigen und mithin nicht abwägungserheblichen Zunahme (in der Nacht) kommen wird, ist der Anwendungsbereich des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht eröffnet, weil kein Fall der Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft vorliegt, die der gesteigerten Rechtfertigung bedürfte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge bleibt - wie unter 4.2 ausgeführt - erfolglos.

28 4. Die Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zum Teil mit den Grundsatzrügen korrespondieren, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

29 4.1 Die im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge unter 3.1 erhobene Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 24 - 26), mit der die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof habe zentralen Sach- und Rechtsvortrag zur Vorbelastung nicht berücksichtigt und den Umstand, dass die Vorbelastung auf ungenehmigte Anlagenteile zurückzuführen sei, vollständig ignoriert, scheitert schon daran, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, sich hierzu in dem angefochtenen Urteil zu verhalten. Die Rügen der Kläger, insbesondere ihr Vortrag zu § 71 Abs. 2 LuftVG, richten sich der Sache nach (nur) gegen das rechtskräftige Teilurteil vom 28. Juni 2005, in dem festgestellt wird, dass zu dem bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 zugelassenen Flughafenbetrieb grundsätzlich auch die Wartung der Flugzeuge einschließlich der Triebwerksprobeläufe gehört. Vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus, der bei der Beurteilung eines Verfahrensfehlers zugrunde zu legen ist, auch wenn er rechtlich verfehlt sein sollte, hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, auf § 71 Abs. 2 LuftVG einzugehen. Das gilt auch, soweit die Kläger, insbesondere in der ergänzenden Beschwerdebegründung, auf das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2006 (BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208) verweisen.

30 4.2 Die im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge unter 3.5 erhobene Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 41 - 42), die damit begründet wird, der Verwaltungsgerichtshof habe den Rechtsvortrag zu § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG übergangen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand - wie dargelegt - kein Anlass, auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG einzugehen.

31 4.3 Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 gestellten Beweisantrags Nr. 21 (Sitzungsprotokoll S. 5 f.) begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler.

32 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag abgelehnt, weil das Beweisthema, nämlich die Behauptung, dass durch die vorhabenbedingten Triebwerksprobeläufe Gefahren für die menschliche Gesundheit oder unzumutbare Belastungen im Sinne der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen würden, nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei (UA S. 42). Dem hält die Beschwerde entgegen, sie hätten schon in ihrem Klageantrag zum Ausdruck gebracht, dass die Zumutbarkeitsgrenze ihrer Auffassung nach in dem vom Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 gezogenen Bereich verlaufe; überdies sei es nicht ihre Aufgabe darzustellen, wo die Zumutbarkeitsgrenze genau verlaufe (Beschwerdebegründung S. 43).

33 Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs war die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten, für die hier streitigen Triebwerksprobeläufe ähnliche Grenzwerte oder sonstige Auflagen vorzuschreiben, wie sie sie im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 angeordnet hat (UA S. 12). Konkrete Anhaltspunkte dafür - über die Behauptung hinaus, ein Maximalpegel von 65 dB(A) überschreite die dortige Zumutbarkeitsgrenze erheblich -, dass die vom Sachverständigen ermittelten Pegel den Bereich der Gesundheitsgefährdung erreichten, haben die Kläger dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgetragen. Im Übrigen setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde legt, dass der vorhabenbedingte Lärm nicht zu einer erheblichen Veränderung der Lärmsituation führen wird. Einem Beweisantrag, der ohne Auseinandersetzung mit der auf gutachterliche Aussagen gestützten Einschätzung schlicht eigene Behauptungen aufstellt, braucht das Tatsachengericht jedoch nicht nachzugehen. Soweit die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof habe die ermittelten Belastungen an verschiedenen Grenzwerten gemessen und versucht, damit die Erheblichkeit des Beweisantrags vom Rechtsstandpunkt des Gerichts zu begründen (Beschwerdebegründung S. 44), wird nicht beachtet, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass diese Werte unterschritten würden und darüber hinaus das Überschreiten des Schwellenwertes für sich betrachtet rechtlich unerheblich sei (UA S. 38 f.). Soweit die Kläger zudem rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in einer Frage für sachkundig gehalten habe, in der seine lärmmedizinische Sachkunde zur Beurteilung tonaler Schallpegel ernstlich zweifelhaft sei (Beschwerdebegründung S. 44, ergänzende Beschwerdebegründung S. 25), scheinen sie zudem auszublenden, dass das Gericht den Sachverständigen - wie unter 3.4 ausgeführt - vorsorglich gebeten hatte, die Tonalität der Triebwerksprobeläufe zu ermitteln.

34 4.4 Die Verfahrensrüge, mit der die Kläger die Unverwertbarkeit des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens geltend machen, weil schon bei Erstellung des Gutachtens nicht erkennbar gewesen sei, ob ein Gutachten des Sachverständigen S. oder eine Arbeit des Instituts K., bei dem der Sachverständige angestellt sei, vorgelegt worden sei (Beschwerdebegründung S. 45 - 50), genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

35 Mit dieser Rüge wenden sich die Kläger gegen die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Sachverständige S. als Person beauftragt worden sei. Die Beschwerde behauptet zwar, es liege nicht eine falsche Rechtsanwendung vor, sondern es würden das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör und die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt (Beschwerdebegründung S. 45). Sie zeigt indes keinen Verfahrensfehler auf, sondern wiederholt lediglich ihre vom Verwaltungsgerichtshof ausführlich gewürdigten Einwände (UA S. 14 - 21) nach Art einer Berufungsbegründung und setzt ihre Auffassung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Der auf eine Vielzahl von Argumenten gestützte Vortrag erschöpft sich in dem Einwand, das Gutachten sei nicht vom Sachverständigen S. erstellt worden und daher unverwertbar.

36 Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2010 ihren Versuch vereitelt, die Rüge der Unverwertbarkeit des Gutachtens durch Akteneinsicht zu untermauern (Beschwerdebegründung S. 50), greift schon deswegen nicht, weil die Kläger ausweislich der Gerichtsakte jedenfalls am 12. Februar 2010 Akteneinsicht genommen haben (GA XIV Bl. 3176).

37 4.5 Die Rüge, die Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 gestellten Antrags auf (erneute) Ladung des Sachverständigen sei verfahrensfehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 50 - 54), führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

38 Nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Es ist dazu gemäß §§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO in der Regel verpflichtet, wenn eine Partei diese Anordnung beantragt, weil sie dem Sachverständigen Fragen stellen will (Urteile vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.89 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34; Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95).

39 Im vorliegenden Fall hat der zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2010 geladene Sachverständige - wie unter 1. dargelegt - zu den Fragen der Kläger Stellung genommen. Die im Schriftsatz vom 15. April 2010 aufgeworfenen Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass genommen, „nach Beratung“ zu überprüfen, ob die Fragen bereits genügend beantwortet waren und deshalb in diesem Punkte eine erneute mündliche Befragung des Sachverständigen zu seinem Gutachten Sachdienliches, das zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte Anlass geben können, nicht mehr erbringen würde und folglich auch nicht geboten war. Im angefochtenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof dazu vertiefend erläutert, dass die in dem Schreiben vom 15. April 2010 formulierten und mit den Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen entweder den erörterten Fragenkatalog von Dr. K. betreffen würden oder sich ohne Weiteres aus dem Gutachten heraus beantworten ließen (UA S. 36 f.). Ob diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs tatsächlich zutrifft, ist Teil der Sachverhaltswürdigung, die grundsätzlich nicht der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt, es sei denn, dem Gericht hätte sich eine Befragung des Sachverständigen aufdrängen müssen (Beschluss vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Davon kann keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermittlungen des Sachverständigen als nachvollziehbar erachtet und festgestellt, dass die im Auftrag des Gerichts durchgeführte Beweisaufnahme die von der Beigeladenen vorgelegten und von der Planfeststellungsbehörde verwendeten Gutachten von O. und B. insgesamt bestätigten (UA S. 21). Soweit die Kläger meinen, die Differenzen ließen sich „eben nicht ganz leicht aus dem Sachverständigengutachten entnehmen“ (Beschwerdebegründung S. 52), zeigen sie keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf auf, sondern greifen lediglich die Würdigung des vom Verwaltungsgerichtshof als verwertbar erachteten Sachverständigengutachtens an.

40 Soweit die Beschwerde vorträgt, die Vernehmung des Sachverständigen sei in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2010 noch nicht beendet gewesen, er sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entlassen worden (Beschwerdebegründung S. 51), verkennen die Kläger, dass die Ladung des Sachverständigen gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 402, 377 ZPO nur für den mit der Ladung bezeichneten Termin gilt.

41 Der Einwand, mit der auf § 87b VwGO gestützten Verfügung sei der Prozess in den Zustand vor der mündlichen Verhandlung zurückversetzt worden (Beschwerdebegründung S. 51), vermag den behaupteten Verfahrensfehler ebenfalls nicht zu begründen. Dass die Kläger mit ihrem Vorbringen präkludiert gewesen wären, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Er ist lediglich davon ausgegangen, dass der Vortrag der Kläger keinen Anlass zur erneuten Ladung des Sachverständigen gebe, weil sich ihre Fragen auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens (mit Stellungnahmen) beantworten ließen (UA S. 36). Soweit die Kläger in der ergänzenden Beschwerdebegründung (S. 4 f.) im Rahmen der Ausführungen zur Besetzungsrüge dem Verwaltungsgerichtshof vorwerfen, er habe Erläuterungen zur Auslegung des Sachverständigengutachtens gemacht, ohne anzugeben, woher seine Sachkunde herrühre, zeigen sie keinen Aufklärungsmangel auf, sondern wenden sich gegen die gerichtliche Würdigung des schriftlichen Gutachtens. Sollten die Kläger mit ihrem Einwand zu § 87b VwGO meinen, der Verwaltungsgerichtshof dürfe sich nicht auch auf Erkenntnisse im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen im ersten Termin der mündlichen Verhandlung stützen, würden sie der Präklusionsregelung eine Bedeutung beimessen, die sie nicht hat. Ein Fall des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt hier nicht vor.

42 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.