Beschluss vom 23.11.2010 -
BVerwG 1 WB 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:231110B1WB3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2010 - 1 WB 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:231110B1WB3.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 3.10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Grunewald und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Köllner
am 23. November 2010 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

2 Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2021 enden. Er wurde am 23. September 2005 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. August 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Seit dem 23. September 2003 wird er als Sachbearbeiteroffizier beim ... (Dauerverwender) in der Außenstelle B. eingesetzt.

3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008, ergänzt durch Schreiben vom 12. Februar 2009, beantragte der Antragsteller seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. In der Auswahlkonferenz für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die für den Bereich des Heeres am 2. und 8. April 2009 beim Personalamt der Bundeswehr stattfand, wurde der Antragsteller nicht ausgewählt. Ausweislich des Konferenzprotokolls vom 8. April 2009 wurde er als „nicht geeignet“ eingestuft; von den fünf Offizieren seines Geburtsjahrgangs, die teilweise die Einstufung als „besonders geeignet“ erhalten hatten, wurde kein Offizier übernommen.

4 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - unterrichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Mai 2009, ausgehändigt am 26. Mai 2009, über die Ablehnung seines Antrags auf Laufbahnwechsel.

5 Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2009 „Einspruch“. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 legte er Untätigkeitsbeschwerde ein. Den „Einspruch“ hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 zur Entscheidung vorgelegt.

6 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil bei ihr auch seine auf der Grundlage der Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6) erstellte planmäßige Beurteilung vom 15. April 2008 (Vorlagetermin 31. März 2008) berücksichtigt worden sei; das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 26. Mai 2009 die Rechtswidrigkeit dieses Beurteilungssystems festgestellt. Die Bestandskraft der Beurteilung berechtige die Bundeswehr nicht dazu, Auswahlentscheidungen unabhängig von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Im Übrigen halte er zentrale Teile seiner Beurteilung für nichtig. Das gelte insbesondere für die Bewertung der Einzelmerkmale in Abschnitt 3.1 (Aufgabenerfüllung auf dem/den Dienstposten), weil dieser Teil in besonderem Maße auf den für rechtswidrig erklärten Regelungen der ZDv 20/6 beruhe. Dasselbe gelte für die Ausführungen in Abschnitt 3.3, weil diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungsbewertung stünden. Darüber hinaus seien die Ausführungen in den Abschnitten 4.2 und 8.2 bis 8.5 nicht bzw. nur sehr eingeschränkt verwertbar, weil die Aussagen zum Potenzial und zur Entwicklungsprognose wesentlich durch die Bewertungen der Einzelmerkmale und durch die Hinweise zur Leistungsentwicklung im Abschnitt 3 beeinflusst seien.
Ferner beanstande er die Ablehnung des Laufbahnwechsels aus Bedarfsgründen. Dabei sei die Verwaltungspraxis nicht berücksichtig worden, Unterdeckungen in bestimmten Jahrgängen durch Überdeckungen in anderen Jahrgängen desselben Uniformträgerbereichs auszugleichen. Auch sei nicht ersichtlich, ob ein uniformträgerbereichsübergreifend oder laufbahnübergreifend bestehender Bedarf ausgeglichen worden sei. Es sei nicht überzeugend dargelegt, dass zwingende strukturelle oder haushalterische Gründe dem Laufbahnwechsel entgegenstünden. Insbesondere zeige die bisherige Übernahmepraxis, dass in dem durch das Personalstrukturmodell 2010 vorgegebenen Rahmen die vorhandenen Strukturen flexibel an das Bewerberaufkommen angepasst würden. Er gehe daher davon aus, dass in seinem Fall die Bedarfsgründe nur vorgeschoben seien, um die Ermessensfehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung zu überdecken.

7 Der Antragsteller beantragt
die erneute Prüfung des Laufbahnwechsels unter Berücksichtigung seiner planmäßigen Beurteilung vom 21. Februar 2006 und die Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009.

8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Bereits vor der Auswahlkonferenz seien für den Geburtsjahrgang des Antragstellers die nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 21. November 2007 (Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes) für den Bereich des Heeres vorgesehenen neun Übernahmemöglichkeiten pro Geburtsjahrgang ausgeschöpft gewesen und zusätzlich drei weitere, also insgesamt zwölf Übernahmen in die strittige Laufbahn erfolgt. Die Vorgaben des Erlasses seien damit um 33 % übererfüllt gewesen. Darüber hinaus sei die Anzahl der Berufsoffiziere des Truppendienstes im Heer im Geburtsjahrgang des Antragstellers nach dem Personalstrukturmodell 2010 mit 221 Offizieren festgelegt; dem habe im Zeitpunkt der Konferenz ein tatsächlicher Bestand von 248 Offizieren gegenübergestanden, so dass ein darüber hinausgehender struktureller Bedarf nicht gegeben gewesen sei. Aus dem Geburtsjahrgang des Antragstellers seien im Antragsjahr 2008 fünf Anträge auf Laufbahnwechsel gestellt worden. Von den fünf Kandidaten seien drei Offiziere trotz festgestellter Eignung mangels Bedarfs nicht ausgewählt worden; der Antragsteller und der weitere Kandidat seien wegen fehlender Eignung abgelehnt worden. Da mangels Bedarfs kein geeigneter Bewerber sein Ziel erreicht habe und alle Anträge auf Laufbahnwechsel abgelehnt worden seien, komme es auf die Art und Weise der Auswahl und die dazu herangezogenen Auswahlmittel nicht mehr an. Der Antragsteller wäre selbst bei Feststellung genereller Eignung mangels Bedarfs nicht zum Laufbahnwechsel ausgewählt worden. Zum Auswahlverfahren nach dem Erlass vom 21. November 2007 werde darauf hingewiesen, dass von den dort beschriebenen Übernahmemöglichkeiten und der dort eingeräumten Möglichkeit, am Auswahlverfahren teilzunehmen, nicht auf einen konkreten Bedarf geschlossen werden könne. Bei der Bedarfsermittlung werde auf die Gesamtaltersstruktur in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im jeweiligen Uniformträgerbereich abgestellt. Grund dafür sei, dass die Auswahl von Soldaten für den Laufbahnwechsel zwischen dem 39. und fast 46. Lebensjahr stattfinde; bis dahin sei der Soldat zwischen 25 und maximal fast 30 Jahre in seiner Teilstreitkraft uniformträgerbereichsspezifisch ausgebildet und geprägt worden. Ein Wechsel in eine andere Teilstreitkraft bzw. einen anderen Uniformträgerbereich sei daher nicht bzw. nicht mit einem für den Dienstherrn vertretbaren Aufwand möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Inspekteure der Teilstreitkräfte bzw. Organisationsbereiche die Personalverantwortung für ihren jeweiligen Bereich trügen und über detaillierte Strukturvorgaben die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherstellten. Dem trage Nr. 1.3 des Erlasses vom 21. November 2007 mit dem Hinweis auf die bei der Auswahl zu berücksichtigende Gesamtaltersstruktur in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (nur) im jeweiligen Uniformträgerbereich Rechnung. Festzustellen bleibe schließlich, dass die Verwaltungspraxis, Unterdeckungen in bestimmten Jahrgängen durch Überdeckungen in anderen Jahrgängen auszugleichen, allein der Tatsache geschuldet sei, dass nicht alle Jahrgänge eine hinreichende Anzahl geeigneter Bewerber bieten würden. Der Ausgleich erfolge jedoch gemäß Nr. 1.1 des Erlasses vom 21. November 2007 grundsätzlich über die (Erst-)Einstellung und Ausbildung für die Laufbahn und nicht über den Laufbahnwechsel.
Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung seiner letzten Beurteilung beanstande, werde auf deren Bestandskraft verwiesen. Bestandskräftige Beurteilungen - auch solche, die auf der Grundlage des Beurteilungssystems vom 17. Januar 2007 erstellt seien - könnten bei Auswahlverfahren eingesetzt werden.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

12 1. Der Antrag ist zulässig.

13 a) Der Sachantrag des Antragstellers bedarf der Auslegung. Sein „Einspruch“ vom 28. Mai 2009 und seine Untätigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 2009 richten sich formal gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009, mit dem der Antragsteller über die Ablehnung seines Antrags auf Laufbahnwechsel vom 2. Oktober 2008 unterrichtet wurde; inhaltlich sieht sich der Antragsteller vor allem in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt. Diese Auswahlentscheidung wurde in der Auswahlkonferenz für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres am 2. und 8. April 2009 beim Personalamt der Bundeswehr nach Erörterung und Beratung in der Konferenz durch den Abteilungsleiter I beim Personalamt der Bundeswehr getroffen (siehe Nr. 4 Buchst. f und g des Konferenzprotokolls vom 8. April 2009); auf diese Auswahlentscheidung vom 2. April 2009 nimmt auch der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009 Bezug (siehe dort Bezug Nr. 2).

14 Der Senat hat mit Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 - (DokBer 2010, 260 <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>) zu einer Konkurrentenstreitigkeit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens entschieden, dass sich der Rechtsschutz auf die Auswahlentscheidung konzentriere, weil dort - und nicht in den Personalmaßnahmen zu deren Umsetzung - die eigentliche materielle Entscheidung getroffen werde. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist daher sachgerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, nicht nur den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009, sondern vor allem auch die in der Auswahlkonferenz am 2. April 2009 getroffene Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15 b) Soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009 wendet, hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den „Einspruch“ vom 28. Mai 2009 zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und unmittelbar dem Senat vorgelegt, weil insoweit eine Entscheidung angefochten wird, die dem Bundesminister der Verteidigung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO zuzurechnen ist.

16 Soweit sich der „Einspruch“ gegen die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt richtet, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erfüllt.

17 Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2009 war gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine unterbliebene Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - zu qualifizieren. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO zuständige Beschwerdestelle für Beschwerden gegen truppendienstliche Entscheidungen und Maßnahmen des Personalamts, dem die angefochtene Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I zuzurechnen ist.

18 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

19 Die Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 2. April 2009, den Antragsteller nicht für den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auszuwählen, und die entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; er kann auch keine neue Entscheidung über seinen Antrag vom 2. Oktober 2008 verlangen.

20 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bzw. über einen Laufbahnwechsel im Wege der Übernahme (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 24.03 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1> m.w.N., vom 30. November 2004 - BVerwG 1 WB 13.04 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - Rn. 30). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich dabei auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>). Solche Maßgaben ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Kap. 12 der Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten vom 27. März 2002 (ZDv 20/7, Neudruck Januar 2008) sowie aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 21. November 2007 über das Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

21 Die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnwechsel aus Gründen des mangelnden Bedarfs in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres weist danach keinen Ermessensfehler auf.

22 a) Nach sämtlichen hier einschlägigen Vorschriften steht der Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Personalbedarfs.

23 Gemäß Nr. 1201 ZDv 20/7 können Offiziere in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes bei Bedarf in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden. Gemäß Nr. 1.3 des Erlasses vom 21. November 2007 ist bei der Auswahl für den Laufbahnwechsel die Gesamtaltersstruktur in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im jeweiligen Uniformträgerbereich zu berücksichtigen; entsprechenden Bedarf an Offizieren des Truppendienstes im Geburtsjahrgang vorausgesetzt, bestehen gemäß Personalstrukturmodell 2010 pro Geburtsjahrgang für die Uniformträgerbereiche Heer neun, Luftwaffe vier und Marine zwei Übernahmemöglichkeiten; höhere Übernahmezahlen sind bedarfsabhängig möglich.

24 b) Ein Bedarf im Sinne dieser Vorschriften, den Antragsteller in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, hat nicht vorgelegen.

25 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat vorgetragen, dass bereits vor Durchführung der Auswahlkonferenz 2009 für den Geburtsjahrgang des Antragstellers (1966) nicht nur die genannten neun Übernahmemöglichkeiten im Uniformträgerbereich des Heeres ausgeschöpft gewesen, sondern zusätzlich drei weitere Übernahmen erfolgt seien, sodass die Vorgaben des Erlasses um 33 % übererfüllt gewesen seien. Er hat ferner vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Auswahlkonferenz der nach dem Personalstrukturmodell 2010 für den Geburtsjahrgang des Antragstellers festgelegten Zahl von 221 Berufsoffizieren des Truppendienstes im Heer ein tatsächlicher Bestand von 248 Offizieren gegenübergestanden habe, so dass ein Bedarf für höhere Übernahmezahlen nicht gegeben gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt.

26 c) Die Nichtauswahl des Antragstellers beruht auf dem fehlenden Bedarf.

27 Zwar lässt der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 12. Mai 2009 in der Tat, wie der Antragsteller bemängelt, den ausschlaggebenden Grund für die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnwechsel nicht erkennen. Der Bescheid nennt zwar die für die Auswahl maßgeblichen einzelnen Kriterien, darunter den strukturellen Bedarf und die jahrgangsbezogenen Übernahmemöglichkeiten, resümiert dann aber nur allgemein, dass der Antragsteller „im Zuge der Bestenauslese“ nicht habe ausgewählt werden können. Dass der fehlende Bedarf, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Vorlageschreiben an den Senat im Einzelnen dargelegt hat, nicht einen bloß nachträglich vorgeschobenen Grund darstellt, ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Protokoll vom 8. April 2009 über die Auswahlkonferenz. Danach stellte der Abteilungsleiter I als Konferenzergebnis für den Geburtsjahrgang 1966 fest, dass von fünf betrachteten Offizieren kein Offizier ausgewählt wurde, davon ein Offizier und der Antragsteller (für diesen festgestellt: Grad der Eignung „ng“ <nicht geeignet>, Konferenzergebnis „ne“ <nicht ausgewählt aus Eignungsgründen>) aus Gründen der Eignung und drei Offiziere trotz festgestellter Eignung aufgrund fehlenden Bedarfs (Konferenzergebnis „nb“ <nicht ausgewählt aus Bedarfsgründen>).

28 d) Die vorstehende Regelung der ZDv 20/7 und des Erlasses vom 21. November 2007 ist auch als solche rechtlich nicht zu beanstanden.

29 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass die zuständigen militärischen Stellen die Laufbahnzulassung von Gesichtspunkten des Bedarfs und der Personalstruktur abhängig machen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere anderer Laufbahnen zuzuführen, wenn hierfür - auch unter dem Blickwinkel der Herstellung einer günstigen Alterstruktur in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe - ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (Beschluss vom 30. November 2004 - BVerwG 1 WB 13.04 -; vgl. ferner Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160, vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 24 sowie zuletzt vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 19.10 - Rn. 23). Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass der Bedarf auf den jeweiligen Uniformträgerbereich bezogen und nicht, wie der Antragsteller es für sinnvoll hält, uniformträgerbereichsübergreifend ermittelt wird (Nr. 1.3 des Erlasses vom 21. November 2007). Jedenfalls solange die Bundeswehr in Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche mit je eigener Personalverantwortung der Inspekteure gegliedert ist und die Zugehörigkeit zu einem Uniformträgerbereich eine nicht nur unwesentliche Bedeutung für die Ausbildung, den Werdegang und die Prägung der Soldaten hat, ist die Beschränkung der Bedarfsermittlung auf den jeweiligen Uniformträgerbereich durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt.

30 Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist dabei wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen und Geburtsjahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 25 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 19.10 - Rn. 24).

31 e) Nachdem der Laufbahnwechsel bereits aus Bedarfsgründen abgelehnt werden durfte, kommt es auf die Einwände des Antragstellers gegen die Berücksichtigung seiner auf der Grundlage der Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6) erstellten letzten planmäßigen Beurteilung nicht mehr an. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berücksichtigung dieser Beurteilung (vom 15. April 2008) bei der Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden wäre.

32 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen) nach erneuter Überprüfung seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, dass die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht mit der Beschwerde angefochten wurde, in Bestandskraft erwächst, sofern sie nicht ausnahmsweise entsprechend den Grundsätzen des § 44 VwVfG nichtig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft kann der Soldat nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung verlangen. Wirkung der Bestandskraft ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der dienstlichen Beurteilung mit Rechtsbehelfen. Hinzu kommt vielmehr die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung, wie insbesondere die Wertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann. All dies gilt auch für Beurteilungen, die nach den vom Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - (BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14) wegen ihrer fehlenden normativen Grundlage beanstandeten Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 erstellt wurden (vgl. hierzu außer dem Beschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. auch Beschluss vom 22. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 1.10 und 1 WB 2.10 -).

33 Danach konnte die Beurteilung des Antragstellers vom 15. April 2008 bei der Auswahlkonferenz für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres berücksichtigt werden. Der Antragsteller hatte die Beurteilung nicht mit der Beschwerde angefochten; sie ist daher in Bestandskraft erwachsen. Ein besonders schwerwiegender und zudem offensichtlicher Fehler, der entsprechend § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit der Beurteilung führen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Auch Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nicht ersichtlich; insbesondere stellt der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.

34 f) Ist somit die (negative) Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 2. April 2009 rechtmäßig, so gilt dies auch für den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom

35 12. Mai 2009. Denn mit diesem Bescheid hat das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - keine eigenständige materielle Entscheidung getroffen, sondern in seiner Funktion als für die Personalführung der im Amt für Militärkunde verwendeten Offiziere zuständige Stelle lediglich - ohne zusätzliche Beschwer - den Inhalt der beim Personalamt getroffenen Entscheidung übermittelt.