Beschluss vom 26.01.2010 -
BVerwG 2 B 56.09ECLI:DE:BVerwG:2010:260110B2B56.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 B 56.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:260110B2B56.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 56.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 09.03.2009 - AZ: OVG 2 A 11403/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Soweit die Beteiligten das Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Insoweit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 wirkungslos.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
  5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 658 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, Beamter im Dienst der Beklagten, begründete im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Er beantragte bei der Beklagten am 8. Juli 2003, ihm den Familienzuschlag Stufe 1 zu gewähren, und am 24. November 2003 die Feststellung, dass im Todesfall seinem Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie bei einem Ehegatten zustehe. Die Beklagte lehnte die Anträge durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Berufungsurteil vom 30. Juni 2006 ist rechtskräftig geworden.

2 Mit E-Mail vom 9. April 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, „die Angelegenheit wieder aufzugreifen und meinen Antrag von Anfang an neu zu bescheiden“. Gegen die Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid der Beklagten vom 17. April 2008 aus materiellrechtlichen, mit denjenigen des bestandskräftigen Bescheids vom 15. Dezember 2003 übereinstimmenden Gründen legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. April 2008 Widerspruch ein mit der Begründung, dass der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG mit dem Widerspruch weiterverfolgt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 mit der Begründung zurück, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG habe sich nicht ergeben.

3 Die hiergegen erhobene Klage mit den Anträgen, den bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2004 unter gleichzeitiger Aufhebung der im Verfahren auf Wiederaufgreifen ergangenen Bescheide aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 rückwirkend ab 3. Dezember 2003 zu verpflichten und festzustellen, dass die Beklagte im Todesfall zur Gewährung einer Hinterbliebenenpension an seinen Lebenspartner wie bei einem Ehegatten verpflichtet ist, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe den Antrag auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu Recht abgelehnt, weil sich weder die den bestandskräftig gewordenen Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert habe noch ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Aufhebung und Änderung der bestandskräftigen Bescheide im Ermessensweg nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehe. Die Feststellungsklage sei unzulässig.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung durch Urteil vom 9. März 2009 zurückgewiesen. Es hat offengelassen, ob eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG eingetreten sei oder ein Anspruch auf Aufhebung oder Widerruf der bestandskräftigen Bescheide im Wege des Ermessens bestehe. Dem Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 stehe nach wie vor entgegen, dass es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Feststellungsklage sei unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

II

5 Die Beteiligten haben die Hauptsache hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 ab 1. Oktober 2009 und der Verpflichtung zur Feststellung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Land Rheinland-Pfalz durch Art. 26 und 27 des Gesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBl S. 333) diese besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten getroffen hatte. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend) und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

6 Im Übrigen ist die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers unzulässig, weil die behauptete Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde äußert sich nicht ansatzweise zu den Fragen, ob sich die den bestandskräftigen Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat oder ob diese Bescheide im Wege des Ermessens gemäß §§ 48 VwVfG mit Wirkung vom 3. Dezember 2003 von der Beklagten aufzuheben oder zu ändern sind, weil sie nachträglich rechtswidrig geworden sind. Einer entsprechenden Darlegung bedurfte es, weil der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und eine Aufhebung der in jenem Verfahren ergangenen Bescheide im Ermessensweg mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetzen, dass entweder der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftig gewordenen Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren und deshalb zurückgenommen werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ausdrücklich offengelassen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Es hat aber in der Sache entschieden, dass sich die maßgebliche Rechtslage - vor Inkrafttreten der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes durch Art. 26 des Gesetzes vom 15. September 2009 - nicht geändert hat und auch eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist.

7 Unabhängig davon, ob der unmittelbare Durchgriff des Oberverwaltungsgerichts auf die materielle Rechtslage zulässig war, hätten die das Berufungsurteil tragenden Gründe der Beschwerde Anlass geben müssen, die nach dem Beschwerdeziel erforderliche Änderung der den bestandskräftigen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtslage darzulegen. Demgegenüber hat sich die Beschwerde auf den Vortrag beschränkt, dass die Vorenthaltung des Familienzuschlags Stufe 1 bei einem Beamten wegen der Vergleichbarkeit der Situation der Lebenspartner mit derjenigen von Eheleuten das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung verletze und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Derartiges Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Änderung der Rechtslage oder des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des behördlichen Rücknahmeermessens schon deswegen nicht, weil besoldungsrelevante Leistungen dem strikten Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, die Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz bis zum 1. Oktober 2009 die Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 an einen unverheirateten, in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Beamten ausschloss und selbst ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Besoldungsleistungen entbindet, sondern allenfalls die Feststellung ermöglicht, dass der diskriminierende oder gleichheitswidrige Ausschluss einer Besoldungsleistung rechtswidrig ist.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des übereinstimmend erledigten Teils des Verfahrensgegenstands dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beklagte nur im Hin- blick auf die Gesetzesänderung seinem Begehren insoweit entsprochen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.