Beschluss vom 26.04.2018 -
BVerwG 2 B 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:260418B2B2.18.0

Beschluss

BVerwG 2 B 2.18

  • VG Berlin - 18.09.2014 - AZ: VG 80 K 2.14 OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.09.2017 - AZ: OVG 80 D 4.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. September 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wie bei Lehrern das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Berücksichtigung des sonstigen außerdienstlichen Verhaltens des Lehrers disziplinarrechtlich zu ahnden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.