Beschluss vom 27.01.2010 -
BVerwG 5 B 11.09ECLI:DE:BVerwG:2010:270110B5B11.09.0

Beschluss

BVerwG 5 B 11.09

  • VG Berlin - 12.12.2008 - AZ: VG 4 A 340.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EntschG in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob und unter welchen Umständen eine nach der Schädigung entstandene Urkunde (hier der Bericht des früheren Hauptbuchhalters F. von 1948) einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des EntschG in Verbindung mit § 2 des NS-VEntschG darstellt und zur Unverwertbarkeit des letzten, vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes im Rahmen der Feststellung der Entschädigung führen kann“ (Beschwerdebegründung S. 29).

4 Diese Frage würde sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels insoweit erhobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Einheitswert zum 1. Januar 1936 im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die in der Zeit vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 und damit nach der Schädigung am 29. Januar 1938 vorgenommen wurde, im Wege der Wertfortschreibung ermittelt und in dem Bericht des Finanzbeamten vom 25. Oktober 1938 festgehalten wurde. Es hat mithin nicht dahin erkannt, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen ist.

5 Im Übrigen ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet ist. Danach kann der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte, Einheitswert unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3). Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Einheitswertes) hätte verwendet werden können. Sie muss zudem so beschaffen sein, dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Sie muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde (vgl. Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG 3 CB 25.89 - IFLA 1990, 132). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche über diese Grundsätze hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

6 Soweit mit der Grundsatzrüge beanstandet wird, dass das Verwaltungsgericht die Verwertbarkeit des im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936 festgestellten Einheitswertes nicht im Hinblick auf den Bericht des Wirtschaftsberaters und Buchsachverständigen sowie früheren Mitarbeiters des Unternehmens Herrn F. vom 19. März 1948 verneint habe, betrifft dies die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

8 Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht den im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936 festgestellten Einheitswert nicht im Hinblick auf den Bericht des Wirtschaftsberaters und Buchsachverständigen sowie früheren Mitarbeiters des Unternehmens Herrn F. vom 19. März 1948 nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO für unverwertbar angesehen sowie die Höhe der Entschädigung nicht anhand des unter Zugrundelegung dieses Berichtes nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermittelnden Reinvermögens bemessen habe. Sie rügt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie ohne Beiziehung und Auswertung der Betriebsprüfungsakten zur J. N. AG aus dem Jahre 1938 hätte feststellen dürfen, dass der Bericht vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO ungeeignet sei. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung im Einzelnen angeführten Positionen, die auf den Angaben in dem Bericht vom 19. März 1948 basierten und zu einer Erhöhung des Reinvermögens sowie des Entschädigungsbetrages geführt hätten, auseinandergesetzt habe, obwohl dieser Bericht - ihrer Ansicht nach - den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Arisierung exakter darstelle als der zum 1. Januar 1936 fortgeschriebene Einheitswert. Mit diesen Ausführungen zum vermeintlichen Vorliegen eines Verfahrensmangels hat die Beschwerde die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht bezeichnet.

9 Die Beschwerde greift damit der Sache nach vielmehr die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall an und setzt dieser eine eigene abweichende tatsächliche und rechtliche Beurteilung entgegen. In erster Linie wendet sie sich dabei gegen das Ergebnis der Subsumtion des Berichtes vom 19. März 1948 unter das Tatbestandsmerkmal der Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO durch das Verwaltungsgericht.

10 Soweit die Beschwerde vor allem beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte den fortgeschriebenen Einheitswert 1936 nicht zugrunde legen dürfen, weil dem der Bericht des Herrn F. vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO entgegengestanden hätte, befasst sie sich nur mit der Aussage im angegriffenen Urteil, es könne „insbesondere“ nicht festgestellt werden, dass die nachträglich aufgefundene Urkunde zu der sicheren Überzeugung hätte führen können, die Behörde sei damals (sc. bei der Fortschreibung des Einheitswertes) von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und würde in Kenntnis der (sc. durch die Urkunde belegten oder zumindest durchgreifend in Zweifel gezogenen und gegebenenfalls neu ermittelten) tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben (UA S. 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1). Die hierauf gestützten Angriffe der Beschwerde gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO aus einem weiteren Grund hätte verneinen müssen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Bericht vom 19. März 1948 ist nämlich auch deswegen keine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung, weil er nicht bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes 1936 vorhanden war und lediglich erst später aufgefunden worden ist (vgl. dazu etwa: Guckelberger, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 153 Rn. 73 und 75 sowie Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 580 Rn. 15 ff. jeweils m.w.N.). Für eine Ausnahme davon, dass die zur Restitution führende Urkunde schon zur Zeit des Vorprozesses (hier: der Entscheidung über den Einheitswert 1936) errichtet gewesen sein muss, ist nichts vorgetragen und ersichtlich.

11 Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Eignung des Berichtes vom 19. März 1948, eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, wendet, nicht auf, hinsichtlich welcher insoweit entscheidungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit einem in das Gewand der Verfahrensrüge gekleideten Angriff gegen die Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dartun. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4, vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4) oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4 m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4).

12 Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen der Klägerin zu bestimmten Positionen (z.B. der für die K. GmbH gegebenen Bürgschaft und ihrer Behandlung im Rahmen und nach der Arisierung, der Behandlung der Vorstandsgehälter und Pensionen, dem von der Klägerin verlangten Ansatz eines Firmenwertes und von Kurs- statt Buchwerten bei den Effekten, dem Abzug des Warenbestandes des Lagers Hamburg, der Entziehung der Filialen vom 1. April 1933 bis 29. Januar 1938) auseinander gesetzt hat. Es hat daraus aber andere Schlüsse als die Klägerin gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

13 Im Übrigen kann sich das Gericht im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die wesentlichen Gründe beschränken. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung - wie hier - entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris und vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43).

14 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 € angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).

Beschluss vom 05.08.2010 -
BVerwG 5 B 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050810B5B10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2010 - 5 B 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050810B5B10.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 10.10

  • VG Berlin - 12.12.2008 - AZ: VG 4 A 340.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 (BVerwG 5 B 11.09 ) wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Es handelt sich insoweit um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Beschwerdeschrift in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr, vgl. Beschluss vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris sowie BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 -1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris sowie BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Dementsprechend erfordert die Anhörungsrüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er gewährleistet aber nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris und vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Insbesondere verpflichtet er das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204).

3 In Anwendung dieser Grundsätze begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob die zur Begründung gemachten, umfangreichen Ausführungen der Klägerin den gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO an die Darlegung einer Anhörungsrüge zu stellenden Anforderungen gerecht werden, weil dieses Vorbringen über weite Strecken an dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses vorbeigeht. Jedenfalls hat der Senat mit seiner Entscheidung, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 zurückzuweisen, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in der Sache nicht verletzt.

4 1.1 Die Klägerin zeigt nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr im Wesentlichen, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Ihre umfangreichen Ausführungen laufen auf den Vorwurf hinaus, der Senat habe ihren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterbreiteten zentralen Vortrag zu der nach ihrer Ansicht richtigen Berechnung der Höhe der Entschädigung fehlerhaft gewürdigt oder sich mit ihm infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats, die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, insbesondere mit der Kritik, der Senat habe seine Pflicht zur „sachgerechten“ (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 5) bzw. „ordnungsgemäßen“ (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 17) Begründung seiner Entscheidung verletzt, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darlegen. Im Ergebnis versucht die Klägerin auf diese Weise lediglich eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist aber - wie dargelegt - nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.

5 1.2 Unabhängig davon liegt in der Sache keine Gehörsverletzung vor. Eine solche lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass der Senat in der zentralen Kritik der Klägerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen hinreichenden Grund gesehen hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Senat hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass sich die Klägerin gegen die Berechnung der Entschädigungshöhe auf der Grundlage der Vermögensaufstellung, die der im Wege der Wertfortschreibung unter dem 25. Oktober 1938 erfolgten Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1936 zugrunde lag, gewandt hat, statt - wie es nach ihrer Auffassung richtig gewesen wäre - gemäß § 4 Abs. 2 EntschG unter Zugrundelegung des F.-Gutachtens das Reinvermögen als Bemessungsgrundlage der Entschädigung zu ermitteln. Vielmehr ist der Senat in der Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass diese zentrale Kritik der Klägerin aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen die Zulassung der Revision wegen einer Grundsatzrüge (vgl. BA S. 2 bis 4) oder einer Verfahrensrüge (vgl. BA S. 4 bis 7) nicht zu rechtfertigen vermochte. Mehr gebietet - wie dargelegt - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Er verlangt insbesondere nicht, dass der Senat aus dem Vorbringen der Klägerin die von ihr gewünschten tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zieht.

6 1.3 Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines Beschlusses vom 27. Januar 2010 zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7; s.a. BTDrucks 15/3706 S. 16), beschränkt sich der Senat hinsichtlich der einzelnen Einwendungen der Klägerin gegen die Behandlung der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge auf folgende ergänzende Hinweise:

7 a) Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe sich mit der wörtlich aus der Beschwerdebegründung zitierten Grundsatzfrage nicht näher auseinandergesetzt, weil er zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich diese Frage auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stelle, da das Verwaltungsgericht nicht dahin erkannt habe, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen sei (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 5 ff.), rügt sie lediglich das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen. Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus nicht.

8 Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass die Einheitswertfeststellung „zum“ 1. Januar 1936 nicht gleichbedeutend ist mit einer Einheitswertfeststellung „am“ 1. Januar 1936. Im erstgenannten - hier allein gegebenen - Fall stellt der 1. Januar 1936 den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt dar, zu dem - im konkreten Fall in dem unter dem 25. Oktober 1938 abgefassten Bericht des Finanzbeamten aufgrund einer nach der Schädigung (Schädigungszeitpunkt ist der 29. Januar 1938) vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 erfolgten Betriebsprüfung im Wege der Wertfortschreibung rückwirkend - ein Einheitswert festgestellt wurde. Im zweiten Fall wäre der 1. Januar 1936 der Zeitpunkt, an dem eine Einheitswertfeststellung erfolgt wäre. Nur in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - würde sich die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage stellen. Denn nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Frage ausdrücklich (nur) auf die Verwertbarkeit eines „vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes“. Der Senat hält daran fest, dass es einen „vor der Schädigung festgestellten Einheitswert“ nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gibt. Mit ihren umfangreichen in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gemachten Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Anhörungsrüge versucht die Klägerin, der von ihr im Beschwerdeverfahren ausdrücklich formulierten Grundsatzfrage, die an Klarheit und Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig lässt, einen anderen - neuen - Inhalt beizumessen, der allerdings in der (damals) gewählten Formulierung der Grundsatzfrage und dem weiteren Beschwerdevorbringen keine Stütze findet. Damit lässt sich ein Anhörungsmangel nicht begründen.

9 b) Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, der Senat habe die Revision auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die im Nichtzulassungsverfahren formulierte Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet sei und die Beschwerde nicht erkennen lasse, welche darüber hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könne. Der Senat hat die Klägerin damit lediglich auf ihre Darlegungsobliegenheiten hingewiesen und eine Klärungsbedürftigkeit auch in der Sache verneint. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Auch mit den weiteren in diesem Zusammenhang zur Begründung der Anhörungsrüge gemachten Ausführungen der Klägerin, mit denen diese lediglich ihre vom Senat abweichende Einschätzung zu den Voraussetzungen, unter denen es im NS-VEntschG zur Nichtverwertbarkeit festgestellter Einheitswerte kommen kann, darlegt, wird eine Gehörsverletzung nicht dargetan.

10 c) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin auch, der Senat habe dem F.-Gutachten - anders als das Verwaltungsgericht - die Eigenschaft einer Urkunde im Sinne § 580 Nr. 7b ZPO auch deshalb abgesprochen, weil dieses nicht bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes 1936 vorhanden gewesen und lediglich erst später aufgefunden worden sei. Die Klägerin wendet sich gegen diese Vorgehensweise des Senats in der Art einer Gegenvorstellung und rügt im Kern die rechtliche und tatsächliche Würdigung durch den Senat. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO bereits Vorwirkungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung entfaltet (vgl. etwa Beschluss vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris m.w.N.).

11 Das Vorbringen der Beschwerde (S. 20 ff.) zu der selbstständig tragenden Begründung zu Randziffer 11 des angegriffenen Beschlusses bekräftigt, dass es der Sache nach um Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geht.

12 d) Schließlich vermag auch die Behauptung der Klägerin, der Senat habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Verwertbarkeit des Einheitswertes im strengeren Sinne verneint habe (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 23) und sich auch nicht mit ihrem Vorbringen zu bestimmten, ihrer Ansicht nach zu einer erheblichen Werterhöhung führenden Positionen befasst (vgl. a.a.O.), eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Der Senat hat auch dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen, ohne sich aber den daraus von der Klägerin gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen anzuschließen (vgl. BA S. 6 f.).

13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.