Beschluss vom 28.08.2009 -
BVerwG 8 B 16.09ECLI:DE:BVerwG:2009:280809B8B16.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 16.09

  • VG Frankfurt/Oder - 08.10.2008 - AZ: VG 4 K 64/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 900 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

3 Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob das Handeln des Veräußerers am 24. April 1990 auf widerrechtliche Weise den Zweck verfolgte, dem Kläger den Erwerb des Grundstücks zu ermöglichen“,
betrifft die Feststellung konkreter, unter § 1 Abs. 3 VermG zu subsumierender innerer Tatsachen und die tatrichterliche Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, die jeweils nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden können. Die Frage, welchen Zweck das Handeln einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt verfolgte, hat auch keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

4 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht Unredlichkeit unterstellt, eine Auslegung „einseitig zu Lasten des Klägers“ vorgenommen und nur „eine von mehreren Möglichkeiten des Beweises eines Tatsachenvortrags genutzt“, rügt die Beschwerde ebenfalls die vorinstanzliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, ohne klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts im Stile einer Berufungsbegründung anzugreifen, genügt dazu nicht.

5 Die schließlich aufgeworfene Frage, ob der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht verpflichte, sämtliche Möglichkeiten der Entstehung eines rechtswidrigen Zustands durch die Teilung eines Grundstücks zu prüfen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Rückübertragung von der Natur der Sache her gemäß § 4 Abs. 1 VermG. Die Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines Notwegerechts nach § 917 BGB sind in der Rechtsprechung bereits geklärt (Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - a.a.O. Nr. 5; Beschlüsse vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47, vom 11. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 231.98 - a.a.O. Nr. 62 und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 8 B 128.02 - VIZ 2003, 230 f.). Die zutreffende Anwendung der dort entwickelten Rechtssätze kann nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein.

6 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerde arbeitet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.

7 Das von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - (BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13) betrifft nicht die hier streitige Anwendung des § 4 Abs. 1 VermG, sondern Ausschlussgründe nach § 5 VermG.

8 Selbst wenn die Divergenzrüge auf den im angegriffenen Urteil zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - zielen sollte, könnte sie keinen Erfolg haben. Diesem Beschluss folgend, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Grundstück, das mit einem Teil seiner Fläche vom Restitutionsausschlussgrund redlichen Erwerbs erfasst wird, grundsätzlich im Übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden kann. Zwar geht das Verwaltungsgericht auf die im Beschluss entwickelte Ausnahme der Erforderlichkeit eines Notwegerechts zur Nutzung des zurück zu übertragenden Grundstücksteils nicht ein. Damit stellt es aber keinen dem Beschluss widersprechenden Rechtssatz auf, sondern wendet die dort entwickelten Rechtsgrundsätze nur unvollständig an. Es verneint die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands durch die Teilrückgabe unter Hinweis auf zwei bauordnungsbehördliche Auskünfte, ohne sich selbst mit dem Problem der Zuwegung auseinanderzusetzen.

9 Seine zusätzliche Annahme, die Teilrückübertragung müsse nicht an der Unbebaubarkeit der zu restituierenden Teilfläche scheitern, begründet ebenfalls keine Divergenz zum Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - (a.a.O.). Dort wird die Unzulässigkeit der Teilrestitution nicht aus einer Unbebaubarkeit der zu restituierenden Teilfläche hergeleitet, sondern nur angenommen, wenn jede denkbare Nutzung des abzutrennenden Grundstücksteils die Einräumung eines Notwegerechts voraussetzt. Dazu setzt das angegriffene Urteil sich nicht in Widerspruch, weil es auf diese Frage nicht eingeht.

10 3. Die Beschwerde zeigt schließlich keine Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Es fehlt schon an einer ausreichenden Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorlage der geänderten Nutzungsrechtsurkunde im Original anordnen müssen, ist kein Aufklärungsmangel dargetan. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen nur anhand der Originalurkunde hätten ermittelt werden können. Dabei ist für die Entscheidungserheblichkeit auf die materiell-rechtliche Auffassung abzustellen, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegt. Dieses erklärt ausdrücklich, auf die Vorlage der Originalurkunde komme es für die Feststellung eines redlichen Erwerbs des erweiterten Nutzungsrechts nicht weiter an. Zwar sei mangels erkennbarer Jahresangabe auf der Kopie der Urkunde ein Nutzungsrechtserwerb bis zum 29. September 1990 nicht belegt. Selbst bei Rechtzeitigkeit des Erwerbs sei dieser aber jedenfalls unredlich. Darin liegt eine die Klageabweisung selbstständig tragende Begründung, die sich ihrerseits nicht auf Umstände stützt, die nach der Beschwerdebegründung nur der Originalurkunde entnommen werden könnten. Vielmehr stellt das angegriffene Urteil entscheidend darauf ab, dass der Kläger im von ihm behaupteten Zeitpunkt der Erweiterung des Nutzungsrechts das Fehlen einer Rechtsgrundlage habe erkennen können.

12 Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung ist auch, soweit sie im Rahmen des Schlusses von Hilfs- auf Haupttatsachen über eine rein materiellrechtliche Würdigung hinausgehen könnte, nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen. Der Hinweis auf erstinstanzliche Beweisangebote, denen das Verwaltungsgericht wegen seiner materiellrechtlichen Auffassung nicht nachgegangen ist, genügt dazu nicht. Im Übrigen werden auch das Beweisthema, das mutmaßliche Beweisergebnis und die Entscheidungsrelevanz des Zeugenbeweises nicht ausreichend substantiiert. Die Bezugnahme auf die Akten kann diese Substantiierung nicht ersetzen.

13 Dass eine Divergenzrüge betreffend die Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein kann (Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5), führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Selbst wenn ihren Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Notwegerechts nicht nur die Behauptung einer materiellrechtlichen, die Auslegung des § 4 Abs. 1 VermG betreffenden Divergenz, sondern auch eine Rüge divergierender Anwendung des § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmen sein sollte, fehlt jedenfalls eine substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachaufklärung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303 f.> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BlmSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447 <449>). Ihr Einwand, der Kläger müsse sich nicht auf eine künftige Regelung in einem Bodensonderungsverfahren verweisen lassen, deutet vielmehr auf die Möglichkeit hin, nach einer Rückübertragung der nicht vom redlich erworbenen Nutzungsrecht erfassten Teilfläche im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 und 3 Bodensonderungsgesetz eine Aufteilung vorzunehmen, die eine Anbindung des zurück zu übertragenden Grundstücksteils an den Karl-Marx-Damm erlaubt. Dass eine solche Lösung des Zuwegungsproblems ausgeschlossen und die Einräumung eines Notwegerechts erforderlich sein könnte, musste das Verwaltungsgericht auch der aktuellen Auskunft des zuständigen Bauordnungsamtes und dem ihr beigefügten Lageplan nicht entnehmen. Die Auskunft vom 14. Juli 2008 erklärt ausdrücklich, das „Instrument des Notwegerechtes komm[e] nicht zur Anwendung“, und geht davon aus, eine Zuwegung könne je nach Art der Grundstücksteilung auf verschiedene Weisen gesichert werden.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 VwGO.