Urteil vom 28.11.2007 -
BVerwG 2 WD 28.06ECLI:DE:BVerwG:2007:281107U2WD28.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 2 WD 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:281107U2WD28.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 28.06

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 19.09.2006 - AZ: N 9 VL 14/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
ehrenamtlicher Richter Oberstarzt Dr. Kating und
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant a.D. Emmerling,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 60 Jahre alte (geboren am ... 1947) frühere Soldat verfügt über einen Hochschulabschluss als Diplom-Pädagoge vom 7. Januar 1980. Nach seinen Angaben ist sein ausgeübter Zivilberuf Publizist. Er leistete von Oktober 1968 bis März 1970 den damals 18-monatigen Grundwehrdienst ab und absolvierte in der Folgezeit bis Ende September 1998 eine Vielzahl von Wehrübungen. In den Jahren 1996 bis 1998 leistete er neun Wehrübungen ab, und zwar vom
- 29. Juli bis 9. August 1996,
- 28. Oktober bis 8. November 1996,
- 27. Juni bis 2. Juli 1997,
- 3. bis 18. Juli 1997,
- 19. Januar bis 6. Februar 1998,
- 2. bis 20. März 1998,
- 20. April bis 8. Mai 1998,
- 17. bis 30. Juni 1998,
- 6. bis 24. Juli 1998,
- 3. August bis 30. September 1998.

2 Der frühere Soldat wurde mehrfach befördert, zuletzt am 3. September 1991 zum aktuellen Dienstgrad Oberstleutnant der Reserve.

3 Nach seiner Wehrübung vom 2. bis zum 20. März 1998, bei der er als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Fü H/Pers I 1 - verwendet wurde, wurde er unter dem 20. März 1998 in der „Freie(n) Beschreibung“ wie folgt beurteilt:
„OTL H. hat während seiner Wehrübung die Aufgaben eines Referenten im FGG 1, Sachgebiet InFü, wahrgenommen. Schwerpunkt war die Erarbeitung von Antwortentwürfen zur Themenstellung ‚Rechtsextremismus’. H. hat sich seiner Aufgaben mit Verantwortungsbewusstsein angenommen und Aufträge zielgerichtet und sorgfältig erfüllt. Er hat sich - erstmals auf der Ebene BMVg eingesetzt - schnell eingearbeitet. Die zur zügigen Bearbeitung notwendige Beherrschung der verfügbaren DV-Ausstattung muss H. noch verbessern. Während seiner Wehrübung ergab sich für das Referat eine Phase hoher Belastung. H. hat sich in dieser Zeit mit Takt und Kameradschaftlichkeit in die Gemeinschaft eingefügt und zum guten, gemeinsam erarbeiteten Ergebnis beigetragen. Seine Anlagen und insbesondere seine geistigen Fähigkeiten setzen H. in die Lage, die Problemstellungen seiner Aufträge sachgerecht zu bewerten, systematisch Lösungen zu erarbeiten und Ergebnisse sinnvoll und geschickt darzustellen.“

4 In der gebundenen Beschreibung erhielt er nach der damals geltenden Fassung der ZDv 20/6 dreimal die Wertung „1“ und siebenmal die Wertung „2“, wobei u.a. „Dienstaufsicht“, „Ausbildungsgestaltung“ und „Technisches Verständnis“ nicht bewertet wurden. Für künftige Mob-Verwendungen wurde er als „Pressestabsoffizier Höhere Kommandobehörde“ und als „Referent BMVg“ vorgeschlagen.

5 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung zu und führte hierzu aus:
„Mit der treffenden Beurteilung dieses in hohem Maße eigenständigen und analytisch begabten Stabsoffiziers einverstanden. OTL H. hat die ihm übertragenen Aufgaben tatkräftig aufgenommen und mit Engagement erfüllt. In die ihm neuartigen Themenkomplexe hat er sich zügig und umfassend eingearbeitet. Mit den Mob-Verwendungshinweisen dieses förderungswürdigen Stabsoffiziers bin ich ebenfalls voll einverstanden“.

6 Der Auszug aus dem Zentralregister vom 24. November 2006 weist die mit Anschuldigungspunkt 1 sachgleiche Verurteilung durch das Amtsgericht B., Urteil vom 4. August 2000 - 76 Cs 11 Js 813/98 (121/00) - wegen Betruges, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 DM sowie die mit Anschuldigungspunkt 2 sachgleiche Verurteilung durch das Amtsgericht K., Urteil vom 9. Juli 2002 - 572 Js 4817/00 V 41 Ds 108/01 - wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Untreue in acht Fällen, zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 40 € auf. In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. September 2007 finden sich keine Eintragungen (mehr).

7 Der frühere Soldat ist ledig und hat keine Kinder.

8 Seit 1993 war er Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Innovationsbüro für B. und B. (IfBB) in B., die nach den Angaben des Mitgesellschafters B. Hö. durch Ausschluss des früheren Soldaten am 29. September 1998 aufgelöst, zunächst durch den verbliebenen Mitgesellschafter B. Hö. als Einzelunternehmung weitergeführt und später laut Mitteilung des Verteidigers vom 7. Mai 2003 liquidiert wurde. In der Zeit von August 1999 bis Februar 2000 war der frühere Soldat als hauptamtlicher Projektleiter an der Volkshochschule Ka. e.V. beschäftigt. Von Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002 arbeitete er als Projektleiter in Vollzeitlehrgängen ebenfalls an der Volkshochschule Ka. und anschließend vom 20. Februar bis 31. Juli 2002 als Lehrer im Jugendaufbauwerk bei der Stadt F. In der Verhandlung vor der Truppendienstkammer am 19. September 2006 hat der frühere Soldat angegeben, er sei gegenwärtig „bei VW befristet bis zum 30.11.06 gegen gutes Entgelt beschäftigt und habe dort gute Aussicht auf eine Anschlussverwendung“. Seine gegenwärtige Tätigkeit ist nicht bekannt. Nach seinen Angaben vor der Truppendienstkammer hat er Verbindlichkeiten „von weit über 100 000 €“ zu erfüllen, auf die er Zahlungen leistet. Seine wirtschaftliche Lage bezeichnet er als angespannt.

II

9 Im Nachgang zu den beiden sachgleichen rechtskräftigen Verurteilungen leitete der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr nach zuvor erfolgter Anhörung mit Verfügung vom 25. August 2004 das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte mit Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 2005 dem früheren Soldaten folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
„1. Im Jahre 1997 war der frühere Soldat Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ‚IfBB’ in B. In dieser Eigenschaft legte er im Oktober 1997 eine angebliche Honorarrechnung vom 26.10.1997 eines C. B. über 2.040,00 DM (1.043,04 €) seinem Mitgesellschafter B. Hö. zur Abrechnung vor, die er selbst erstellt hatte und die jeglicher Grundlage entbehrte. Der Betrag von 2.040,00 DM wurde Anfang Januar 1998 vom Konto der Gesellschaft ‚IfBB’ auf das angegebene Konto einer K.er Bank des Herrn C. B. überwiesen, bei dem der frühere Soldat private Schulden hatte. Forderungen gegenüber der Gesellschaft ‚IfBB’ hat Herr B. niemals gehabt bzw. geltend gemacht.
2. In den Jahren 1996 bis 1998 leistete der frühere Soldat acht Wehrübungen über insgesamt 117 Wehrübungstage ab. Er beantragte für die jeweiligen Wehrübungszeiträume Leistungen für Selbständige zur Fortführung des Betriebes während des Wehrdienstes nach § 13a Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) in Höhe von 600,00 DM (306,78 €) pro Wehrübungstag. Der Betrag entsprach dem nach § 13a Abs. 2 USG seinerzeit höchsten erstattungsfähigen Betrag pro Wehrübungstag. Da der frühere Soldat jedoch vermeiden wollte, dass diese Leistungen an das Unternehmen oder seinen Mitgesellschafter Hö. ausgezahlt wurden, legte er seinen Anträgen je eine Bescheinigung auf dem Kopfbogen der ‚IfBB’ bei, die sowohl seine Unterschrift als auch die des Mitgesellschafters Hö. trug. Die Unterschrift von Herrn Hö. war jedoch nicht per Hand geleistet worden, sondern zuvor durch einen sogenannten Faksimilestempel angebracht worden. Ohne Kenntnis des Mitgesellschafters Hö. benutzte der frühere Soldat die bereits gestempelten Briefbögen, um insgesamt acht Bescheinigungen auszustellen.
Die ab Juni 1996 gefertigten ersten vier Bescheinigungen waren unter der Überschrift ‚Vertretung für Herrn ... H.’ nach folgendem Muster formuliert:
‚In der Zeit vom [Beginn der Wehrübung] bis [Ende der Wehrübung] werde ich die Tätigkeit für Herrn ... H. wahrnehmen. Herr H. wurde auf Grund des § 23 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zur Ableistung einer Wehrübung einberufen. Für meine Vertretung erhalte ich täglich ein Entgelt in Höhe von DM 600,00 (Sechshundert) für meine wissenschaftliche Tätigkeit; hier speziell für die Entwicklung [teilweise nähere Ausführungen] von Konzepten. Ich bitte höflichst um Überweisung auf das Konto 17 113 788 (BLZ 210 501 70) bei der Sparkasse K.’
Die ab Dezember 1997 gefertigten weiteren vier Bescheinigungen hatten unter der Überschrift ‚Bescheinigung’ den nachstehenden Wortlaut:
‚Mein Mitgesellschafter, Herr ... H., wird in der Zeit von [Beginn der Wehrübung] bis [Ende der Wehrübung] eine Wehrübung [teilweise Angaben zur Dienststelle] ableisten. Während seiner Abwesenheit werden die Aufgaben von mir mit übernommen. Dies sind im Einzelnen: [es folgt eine Aufzählung von verschiedenen Tätigkeiten]. Für meine Tätigkeit erhalte ich ein Entgelt in Höhe von 600,00 DM pro Tag.’
Unter Vorlage dieser acht Bescheinigungen erhielt der frühere Soldat jeweils aufgrund Bewilligungsbescheides der Landeshauptstadt K., Der Oberbürgermeister, Amt für Unterhaltssicherung, für die nachfolgend aufgezählten acht Wehrübungen antragsgemäß die bezeichneten Beträge überwiesen:
- auf Antrag vom 17.06.1996 mit Bescheinigung vom 18.06.1996 für die Wehrübung vom 29.07. bis 09.08.1996 durch Bescheid vom 11.07.1996 wurden 7.20 0 ,00 DM (3.681,30 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 09.10.1996 mit Bescheinigung vom 09.10.1996 für die Wehrübung vom 28.10. bis 08.11.1996 durch Bescheid vom 21.10.1996 wurden 7.20 0 ,00 DM (3.681,30 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 20.02.1997 mit Bescheinigung vom 20.02.1997 für die Wehrübung vom 27.06. bis 02.07.1997 durch Bescheid vom 24.04.1997 wurden 3.600 ,00 DM (1.840,65 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 10.04.1997 mit Bescheinigung vom 10.04.1997 für die Wehrübung vom 03.07. bis 18.07.1997 durch Bescheid vom 24.04.1997 wurden 9.600 ,00 DM (4.908,40 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 02.01.1998 mit Bescheinigung vom 18.12.1997 für die Wehrübung vom 19.01. bis 06.02.1998 durch Bescheid vom 07.01.1998 wurden 11.400 ,00 DM (5.828,73 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 20.02.1998 mit Bescheinigung vom 19.02.1998 für die Wehrübung vom 20.04. bis 08.05.1998 durch Bescheid vom 02.03.1998 wurden 11.400 ,00 DM (5.828,73 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 03.03.1998 mit Bescheinigung vom 03.03.1998 für die Wehrübung vom 02.03. bis 20.03.1998 durch Bescheid vom 12.03.1998 wurden 11.400 ,00 DM (5.828,73 €) überwiesen,
- auf Antrag vom 03.04.1998 mit Bescheinigung vom 03.04.1998 für die Wehrübung vom 17.06. bis 30.06.1998 durch Bescheid vom 21.04.1998 wurden 8.400 ,00 DM (4.294,85 €) überwiesen.
Bewilligungsgrund war in allen acht Fällen ‚Leistungen für Selbständige gemäß § 13a Unterhaltssicherungsgesetz’ (hier: Aufwendungen für eine Ersatzkraft).
Insgesamt wurde dem früheren Soldaten ein Betrag von 70.200,00 DM (35.892,69 €) überwiesen. Von diesem Geld behielt er 27.786,92 DM (14.207,23 €) für sich, die restlichen 42.413,08 DM verwendete er, um Verbindlichkeiten der ‚IfBB’ zu tilgen.“

10 Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord befand den früheren Soldaten mit Urteil vom 11. Oktober 2005 (Az.: N 10 VL 7/05) für schuldig, vorsätzlich die ihm als Reserveoffizier obliegende nachwirkende Pflicht verletzt zu haben, auch nach seinem Ausscheiden der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 SG) und erkannte ihm gemäß § 58 Abs. 3, § 66 WDO den Dienstgrad ab. Auf die hiergegen vom früheren Soldaten eingelegte Berufung hob der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (Az.: BVerwG 2 WD 25.05 ) das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Oktober 2005 auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Hamburg mit der Begründung zurück, es liege ein schwerer Mangel des Verfahrens vor; denn die Truppendienstkammer sei in der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2005 unrichtig besetzt gewesen. Das angeschuldigte Verhalten habe ganz überwiegend nicht während des Wehrdienstes stattgefunden, sodass gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO in dem Verfahren gegen den früheren Soldaten ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein musste, der der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehörte.

11 Mit Änderung der Errichtungsverordnung und des Geschäftsverteilungsplanes wurde die bisherige 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zum 1. Juli 2006 nunmehr als 7. Kammer eingerichtet. Mit Urteil vom 19. September 2006 hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dem früheren Soldaten den Dienstgrad aberkannt. In tatsächlicher Hinsicht hat sie festgestellt, sie sei hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Sachverhalts an die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B. vom 4. August 2000 - Az.: 76 Cs 121/2000 - sowie hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Sachverhaltes an die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002 - Az.: 41 Ds 572 Js 4817/00 - gebunden. Durch sein strafgerichtlich bindend festgestelltes Verhalten habe der frühere Soldat vorsätzlich die ihm als Reserveoffizier obliegende nachwirkende Pflicht verletzt, auch nach seinem Ausscheiden der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 SG). Dieser Verstoß gelte gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG als Dienstvergehen, da der frühere Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden sei, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich seien.

12 Gegen dieses ihm am 4. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 6. November 2006, der am selben Tag beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Urteil werde „in vollem Umfange angefochten“. Das Urteil sei „sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft“.

13 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Das Urteil der Truppendienstkammer berücksichtige lediglich die bindenden tatsächlichen Feststellungen der rechtkräftigen Urteile des Amtsgerichts B. vom 4. August 2000 und des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002, jedoch in keiner Weise die „Ausgangssituation des früheren Soldaten“. Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der im Jahr 1993 gegründeten Gesellschaft IfBB H. & Partner habe es über Jahre hinweg große finanzielle Probleme gegeben, weil die Einnahmen der Gesellschaft die Ausgaben nicht hätten decken können. Deshalb sei es mit dem Mitgesellschafter B. Hö. sowie auch mit Banken zu erheblichen Problemen gekommen. Unter dem ständigen Druck sowie den Anfeindungen und Geldsorgen habe er, der frühere Soldat, dann begonnen, Wehrübungen abzuleisten. Infolge der Sperrung der Geschäftskonten (durch die Banken) habe die Auszahlung der Leistungen für die Wehrübungen nur auf ein privates Konto erfolgen können. Das persönliche Verhältnis zum Mitgesellschafter sei so stark belastet gewesen, dass eine vernünftige Einigung oder feste Absprachen nicht mehr möglich gewesen seien. Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten habe er, der frühere Soldat, erfolglos einen Rechtsanwalt gebeten zu vermitteln, um eine vernünftige Arbeitsgrundlage wiederherzustellen. Auch die Einbeziehung des Herrn P. Hö., des arbeitslosen Bruders des Mitgesellschafters B. Hö., in das Unternehmen habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Der Druck der Brüder Hö. sei immer größer geworden, was bei ihm, dem früheren Soldaten, auch zu gesundheitlichen Problemen geführt habe. Alle diese Umstände habe die Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Insbesondere seien seine, des früheren Soldaten, persönlichen Verhältnisse, seine Motivation sowie sein späteres Verhalten nicht in ausreichender Form gewürdigt worden. Die Truppendienstkammer habe es auch unterlassen, die vielfachen Anerkennungen zu erwähnen, die er für seine Dienste im Verband der Reservisten der Bundeswehr erhalten habe, was sich aus den vorgelegten Urkunden vom 31. Mai 2000, 2. April 2001, 1. Oktober 2002 und 28. Oktober 2003 ergebe. Mit der letztgenannten Urkunde sei ihm die Ehrennadel in Silber verliehen worden.

14 Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass er am 14. und 15. Juni 2005 auf Veranlassung des Kommandanten des Truppenübungsplatzes M. einen Vortrag über das Thema „Wahlen und Parteien der Bundesrepublik Deutschland“ vor Wehrpflichtigen gehalten habe und dass er, der frühere Soldat, verschiedene dienstliche Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4 SG in hervorragender Weise unterstützt habe. Ferner habe er, der frühere Soldat, sich auch im privaten Bereich immer vorbildlich verhalten. Insoweit verweise er auf seine aktive Beteiligung an verschiedenen Projekten bei der Volkshochschule Ka. e.V. sowie (vom 20. Februar bis 31. Juli 2002) als Lehrer im Jugendaufbauwerk bei der Stadt F. Sämtliche im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten verdienten Vergütungen habe er zum größten Teil benutzt, um die wirtschaftlichen Folgen der von ihm begangenen Tat(en) zu lindern. Das sei ihm durch Abschluss mehrerer Vergleiche mit Gläubigern der Firma IfBB auch größtenteils gelungen.

15 Die Truppendienstkammer habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass er, der frühere Soldat, von Anfang an geständig gewesen sei. Ebenso habe die Truppendienstkammer das Mitverschulden des Mitgesellschafters B. Hö. an den Straftaten unzureichend berücksichtigt.

16 Aus alldem ergebe sich, dass sein, des früheren Soldaten, Verhalten zwar als Dienstvergehen anzusehen sei, es sei jedoch nicht ein derart unwürdiges Verhalten zu Tage getreten, dass eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad gänzlich ausgeschlossen sei. Mit einer Wiederverwendung in seinem Dienstgrad würde dem Ziel des Disziplinarrechts, ein Korps von integren Reserveoffizieren und -unteroffizieren zu erhalten, nicht in unverhältnismäßigem Maße geschadet. Selbst wenn er, der frühere Soldat, sich durch sein Verhalten als unwürdig gezeigt haben sollte, wäre bei der Maßnahmebemessung gerade das geringe Maß an gezeigter krimineller Energie zu berücksichtigen gewesen, die sich durch die dargelegte Ausgangslage und durch den von dem Mitgesellschafter B. Hö. geschaffene Zwangslage ergeben habe.

III

17 1. Die gegen das ihm am 4. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 6. November 2006, einem Montag, eingelegte Berufung des früheren Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18 2. Die Berufung ist ausdrücklich und nach ihrem eindeutigen Wortlaut in vollem Umfange eingelegt worden. Davon ist auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt ausgegangen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift wenden sich nicht nur gegen die Maßnahmebemessung, sondern greifen auch die Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer an, da sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 3 SG sowie nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG („unwürdiges Verhalten“) in Zweifel ziehen.

19 Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 123 Satz 3 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

20 3. Die Berufung des früheren Soldaten ist nicht begründet. Die Truppendienstkammer hat ihm mit dem angefochtenen Urteil zu Recht den Dienstgrad aberkannt.

21 a) Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats über die Berufung nicht entgegen.

22 Die Berufungshauptverhandlung findet gemäß § 124 WDO (außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 WDO) auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

23 Diese Vorschrift, die durch Art. 1 des 2. Wehrdisziplinarneuordnungsgesetzes vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093) in die Wehrdisziplinarordnung eingefügt worden ist, gilt nicht nur für Verfahren, in denen aktive Soldaten angeschuldigt sind, sondern auch für Verfahren gegen frühere Soldaten.

24 Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht eindeutig, da die Wehrdisziplinarordnung in verschiedenen Regelungen - z.B. in § 58 WDO - durchaus zwischen „Soldaten“ und „früheren Soldaten“ unterscheidet sowie dann an deren unterschiedlichen Rechtsstatus unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Er ist jedoch der Auslegung zugänglich, dass mit „Soldaten“ im Sinne des § 124 WDO auch „frühere Soldaten“ gemeint sind. Denn auch bei diesen geht es im Regelungsbereich der Vorschrift um Berufungsverfahren vor dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, denen eine Anschuldigung wegen Verstoßes gegen soldatische Pflichten, also Pflichten von Angehörigen des Personenkreises zugrunde liegt, der von den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung erfasst wird. Zu diesem Personenkreis gehören sowohl Soldaten als auch frühere Soldaten.

25 Für diese Auslegung spricht vor allem der Regelungszusammenhang. § 124 WDO ergänzt - wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift („Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 ...“) ergibt - für das Berufungsverfahren die Regelung des § 104 Abs. 1 WDO. Sie ermöglicht es dem Wehrdienstsenat, die Berufungshauptverhandlung auch dann durchzuführen, wenn der Angeschuldigte nicht erscheint, ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Ebenso wie in der Überschrift der Vorschrift des § 104 WDO („Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung“) wird in der Überschrift der Regelung des § 124 WDO („Ausbleiben des Soldaten“) nicht zwischen „Soldaten“ und „früheren Soldaten“ unterschieden. Obwohl in der Überschrift von § 104 WDO nur von „Soldaten“, nicht aber auch von „früheren Soldaten“ die Rede ist, enthält § 104 WDO einerseits in seinem Absatz 1 unter den Nr. 1, 2 und 4 Regelungen für aktive Soldaten sowie andererseits in seinem Absatz 1 Nr. 3 und in seinem Absatz 3 Regelungen für frühere Soldaten; Absatz 2 des § 104 WDO ist sogar „in den Fällen“, also in allen Fällen des Absatzes 1 der Vorschrift anwendbar, mithin sowohl bei aktiven (vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WDO) als auch bei früheren Soldaten (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO). Daraus wird deutlich, dass das Gesetz - wie die Überschriften von § 104 WDO und § 124 WDO ausweisen - jedenfalls im Hinblick auf das Ausbleiben eines Angeschuldigten in der Haupt- bzw. der Berufungshauptverhandlung - mit dem Begriff „Soldaten“ offenkundig sowohl aktive als auch frühere Soldaten meint, und zwar ungeachtet dessen, dass in anderen Einzelregelungen der Wehrdisziplinarordnung hinsichtlich der Rechtsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen deutlich zwischen aktiven Soldaten (Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten) und früheren Soldaten unterschieden wird.

26 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

27 Vor der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 erfolgten Einfügung der Regelung des § 124 WDO in die Wehrdisziplinarordnung wurde im Falle des Ausbleibens eines angeschuldigten früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung die für die Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht geltende Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO a.F., die wörtlich dem heute geltenden § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO entsprach, gemäß § 118 Satz 1 WDO a.F. sinngemäß angewandt (vgl. dazu u.a. Dau, WDO, 3. Aufl. 1998, § 118 Rn. 2). Für das Berufungsverfahren war damit im Fall des Nichterscheinens eines früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung - trotz der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F. grundsätzlich vorgesehenen ergänzenden Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung („soweit nicht die Eigenart des disziplinargerichtlichen Verfahrens entgegensteht“) - wie auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Truppendienstgericht der Rückgriff auf § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO versperrt, wonach das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen hat, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Ausdrückliche Regelungen zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht sowohl von aktiven als auch von früheren Soldaten in der Hauptverhandlung vor dem Wehrdienstgericht enthielt die Wehrdisziplinarordnung a.F. nicht. Im Fachschrifttum wurde die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht von (aktiven und früheren) Soldaten unterschiedlich beantwortet. Erschien ein (aktiver) Soldat trotz gemäß § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WDO a.F. im Wege der Gestellung erfolgter ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung bzw. zur Berufungshauptverhandlung, konnte der Gestellungsbefehl durch den Disziplinarvorgesetzten wegen Ungehorsams gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 SG mit den diesem zustehenden Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Da eine Verhaftung eines Soldaten (ebenso wie eines früheren Soldaten, vgl. dazu u.a. Dau, a.a.O. § 80 Rn. 1) gemäß § 87 WDO a.F. (ebenso wie seit dem 1. Januar 2002 nach § 84 WDO) im disziplinargerichtlichen Verfahren unzulässig war, stellte sich die Frage, ob das Wehrdienstgericht zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F. i.V.m. § 230 Abs. 2 (bejahend: Tabel, NZWehrr 1982, 145 <148 ff.>) oder § 134 Abs. 2 StPO (so offenbar Dau, a.a.O. § 80 Rn. 2, § 82 Rn. 4, § 85 Rn. 12, § 100 Rn. 15; ablehnend: BDHE 4, 20 <23>) eine Vorführung anordnen durfte. Auch für frühere Soldaten wurde im Fachschrifttum die Möglichkeit der Durchsetzung der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung mittels eines Vorführungsbefehls nach §§ 85 WDO a.F., 216 Abs. 1, 230 Abs. 2, 236 StPO bejaht, wenn dieser trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschien (vgl. u.a. Lingens, NZWehrr 1988, 22 <23 f.>).

28 In der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 1 Nr. 82 des Wehrdisziplinarneuordnungsgesetzes wird zu der dann zu § 124 WDO gewordenen Regelung (§ 118a) ausgeführt, die Bestimmung habe in den Fällen Bedeutung, in denen „ein - noch nicht entlassener - Soldat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin in der Berufungsinstanz“ erscheint. Das Gericht könne nach der bisherigen Regelung „weder das Erscheinen des Soldaten durch Verhaftung oder zwangsweise Vorführung erzwingen“, noch könne es „in Abwesenheit des Soldaten verhandeln“. Durch die Änderung werde „dem Soldaten die Möglichkeit genommen, mit seiner Abwesenheit in der Berufungshauptverhandlung die Rechtskraft eines auf Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden Urteils hinauszuzögern und dadurch Vergünstigungen aus seinem Dienstverhältnis, die ihm nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zustehen, weiterhin in Anspruch zu nehmen“ (BTDrucks 14/4660 S. 37). Offenbar sollte durch die Einfügung des § 118a bzw. § 124 WDO jedenfalls klargestellt werden, dass auch in der Berufungshauptverhandlung im Falle des trotz ordnungsgemäßer Ladung erfolgten Ausbleibens des Angeschuldigten verhandelt und entschieden werden kann. Zur Frage, ob § 124 WDO nur im Falle des Ausbleibens von angeschuldigten aktiven Soldaten oder aber auch bei angeschuldigten früheren Soldaten eingreift, lässt sich weder aus der Begründung des Regierungsentwurfs noch aus anderen Materialien zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift näherer Aufschluss gewinnen. Offenbar war bei Einfügung des § 124 WDO lediglich die Fallgestaltung eines zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienenen aktiven Soldaten, nicht jedoch das Nichterscheinen eines früheren Soldaten im Blick. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass § 124 WDO gerade nicht auf frühere Soldaten Anwendung finden sollte.

29 Für eine Einbeziehung auch von früheren Soldaten in den Anwendungsbereich des § 124 WDO spricht neben dem Regelungszusammenhang vor allem auch der Zweck der Vorschrift. Dieser liegt erkennbar darin, ausdrücklich klarzustellen, dass auch im Berufungsverfahren vor dem Wehrdienstsenat ein Ausbleiben des Angeschuldigten der Durchführung der (Berufungs-)Hauptverhandlung nicht entgegen steht, soweit die in der Regelung aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Diese Prozesssituation ist sowohl bei Verfahren gegen aktive wie gegen frühere Soldaten gegeben. Aus welchem Grunde eine solche Regelung nur bei angeschuldigten aktiven Soldaten, nicht aber bei früheren Soldaten Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Denn auch bei angeschuldigten früheren Soldaten gilt das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird bei Anwendung der Vorschrift sowohl für aktive wie für frühere Soldaten hinreichend Rechnung getragen. Dem Angeschuldigten wird nicht die Möglichkeit genommen, schriftsätzlich all das vorzutragen, was er vortragen möchte und ggf. auch zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen und sich zu äußern oder sich dort durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Er muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 WDO „lediglich“ die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge hinnehmen, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dies sieht im Übrigen auch § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO für die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Verfahren gegen einen früheren Soldaten vor. Angesichts der in § 124 WDO erfolgten Regelung bedarf es für das Berufungsverfahren keiner sinngemäßen Anwendung des § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO über die Verweisungsnorm des § 123 Satz 3 WDO.

30 Aber auch dann, wenn man § 124 WDO nur auf aktive Soldaten, nicht aber auf frühere Soldaten anwendet, ergibt sich bei der dann nach § 123 Satz 3 WDO gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO die gleiche Rechtsfolge wie nach § 124 WDO. Danach findet die Hauptverhandlung auch „ohne Anwesenheit des Soldaten“ statt, wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

31 Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 bzw. des § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der frühere Soldat ist mit der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. Oktober 2007 zugestellten Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2007, gegen die er und sein Verteidiger keine Einwände erhoben haben, ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt werden kann („Sollten Sie zur Berufungshauptverhandlung nicht erscheinen, kann jedoch auch in Ihrer Abwesenheit verhandelt werden.“). Ungeachtet dessen ist er zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen.

32 Der Durchführung der Berufungshauptverhandlung und einer Entscheidung des Senats in der Sache steht die Regelung des § 123 Satz 3 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO nicht entgegen.

33 Die Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO schließt nach Wortlaut und Systematik unmittelbar an den vorhergehenden Satz 1 an. Darin wird dem Vorsitzenden bei einem früheren Soldaten ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das persönliche Erscheinen anzuordnen. Die nachfolgende Regelung in Satz 2 sieht - nur - für diesen Fall vor, dass dann, wenn der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert ist, keine Hauptverhandlung stattfindet, solange diese Hinderungsgründe bestehen.

34 Im vorliegenden Verfahren war zwar durch den Vorsitzenden mit der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2007 das persönliche Erscheinen des früheren Soldaten angeordnet worden. Diese Anordnung steht einer Entscheidung des Senats jedoch nicht (mehr) entgegen. Jedenfalls nach ihrer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Aufhebung hindert sie den Senat nicht (mehr) - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör -, in der Sache zu entscheiden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient ohnehin lediglich der Sachaufklärung, nicht aber der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Sie rechtfertigt bei den Verfahrensbeteiligten auch nicht die begründete Annahme oder Erwartung, dass unter keinen Umständen ohne die persönliche Anhörung des früheren Soldaten in der Sache entschieden werde. Das erkennende Gericht hat mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen das Recht, die getroffene Anordnung wieder aufzuheben. Die Aufhebung der Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn die durch die Anordnung bezweckte Sachaufklärung zwischenzeitlich in anderer Weise stattgefunden oder sich nunmehr als entbehrlich erwiesen hat.

35 Auf dieser Grundlage hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung die in der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2007 erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des früheren Soldaten wieder aufgehoben, nachdem der Senat nach zuvor erfolgter Beratung einen Lösungsbeschluss wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO abgelehnt hatte und weil damit die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts B. vom 4. August 2000 - Az: 76 Cs 121/00 - (zu Anschuldigungspunkt 1) sowie des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002 - Az: 41 Ds 572 Js 4817/00 (108/01) - (zu Anschuldigungspunkt 2) für den Senat bindend sind. Angesichts dessen war eine persönliche Anhörung des früheren Soldaten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich. Vor Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hat der Senat den Erschienenen in der Berufungshauptverhandlung auch Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Davon hat der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes Gebrauch gemacht und sich angesichts der erfolgten Ablehnung eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ausdrücklich für eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des früheren Soldaten ausgesprochen. Dass weder der Verteidiger noch der frühere Soldat von dieser Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht haben, war ihrem Nichterscheinen geschuldet und fällt damit in ihren Verantwortungsbereich.

36 Der frühere Soldat und sein Verteidiger haben zwar schriftsätzlich vorgetragen, der frühere Soldat sei wegen einer erneut aufgetretenen Erkrankung „nicht arbeits- und reisefähig“; sie haben deshalb schriftsätzlich die Aufhebung des anberaumten Termins zur Berufungshauptverhandlung beantragt. Der Vorsitzende hat diesen am 27. November 2007 um 15.22 Uhr beim Senat eingegangen Aufhebungsantrag des Verteidigers (und damit auch den sachgleichen des früheren Soldaten) noch am 27. November 2007 abgelehnt und dies dem Verteidiger mit Faxschreiben um 16.16 Uhr desselben Tages mitgeteilt. Beschwerde dagegen (vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 213 Rn. 8 m.w.N.) ist nicht eingelegt worden.

37 Auf eine Verlegung oder Aufhebung des Termins haben die Verfahrensbeteiligten im Übrigen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Der Vorsitzende entscheidet über solche Anträge gemäß den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anwendbaren Regelungen der Strafprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts (vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, a.a.O. § 213 Rn. 7 m.w.N.).

38 Danach hatte der frühere Soldat vorliegend keinen Anspruch auf Aufhebung des anberaumten Termins zur Berufungshauptverhandlung. Die Ablehnung des Aufhebungsantrages ist angesichts des fehlenden Nachweises der vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit des früheren Soldaten oder sonstiger zwingender Gründe, die eine Vertagung erforderlich machten, im Hinblick auf die bereits zweimal erfolgte Aufhebung eines anberaumten Termins zur Berufungshauptverhandlung und das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO sachlich geboten.

39 Der Senat hat nach nochmaliger sorgfältiger Prüfung der vom früheren Soldaten und dessen Verteidiger zur Begründung des Aufhebungsantrages vorgebrachten Umstände und Erwägungen keine Veranlassung gesehen, den Termin aufzuheben und die Sache zu vertagen.

40 Eine Aufhebung eines anberaumten Hauptverhandlungstermin kann ein früherer Soldat - selbst im Falle des §104 Abs. 3 Satz 2 WDO, also nach erfolgter Anordnung seines persönlichen Erscheinens -, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann beanspruchen, wenn er von dem Recht auf Teilnahme Gebrauch machen will, daran aber vorübergehend (wegen Verhandlungsfähigkeit oder aus anderen zwingenden Gründen) gehindert ist (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 1983 - BVerwG 2 WDB 3.83 - <zu der sinngleichen Vorschrift des § 100 Abs. 3 Satz 2 WDO a.F.> und vom 19. Februar 1990 - BVerwG 2 WDB 1.90 - BVerwGE 86, 255 <257>; ebenso Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 104 Rn. 16 und Rn. 11).

41 Eine solche konkrete Absicht zur Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat gegenüber dem Senat weder angekündigt noch einen diesbezüglichen Wunsch dem Senat sonst in geeigneter Weise übermittelt. Er hat zwar mit Schriftsatz vom 23. November 2007 unter Bezugnahme auf eine beigefügte „Arbeitsunfähigkeitbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“, die unter dem 21. November 2007 von dem Arzt für Innere Medizin Dr. G. ausgestellt worden war, mitgeteilt, er habe „einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten“ und sei seit dem 21. November 2007 „wieder arbeitsunfähig und auch nicht reisefähig“; am 26. November 2007 werde erneut seine „Arbeitsunfähigkeit und Reisefähigkeit geprüft“. Anschließend hat er dann mit Schriftsatz vom 26. November 2007 „um Verschiebung des Termins am Mittwoch, 28. November 2007, 09.15 Uhr, wegen erneuter schwerer Erkrankung“ gebeten sowie unter Hinweis auf eine von dem Internisten Dr. G. ausgestellte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ vom 26. November 2007 ergänzend ausgeführt, sein „gesundheitlicher Zustand“ habe sich „nicht gebessert“ und es sei „erneut, bis voraussichtlich am 30.11.07, eine arbeits- und reiseunfähig (offenbar gemeint: Arbeits- und Reiseunfähigkeit) festgestellt“ worden. Der anwaltlich vertretene frühere Soldat hat jedoch - ebenso wie sein Verteidiger in dem am 27. November 2007 um 15.22 Uhr beim Senat eingegangenen Schriftsatz - nicht konkret geltend gemacht, er wolle an der Berufungshauptverhandlung teilnehmen. Die Vorlage der privatärztlichen Bescheinigung über die geltend gemachte Arbeits- und Reiseunfähigkeit ist angesichts dessen offenbar im Hinblick auf die zu jenem Zeitpunkt noch bestehende Anordnung des persönlichen Erscheinens des früheren Soldaten erfolgt.

42 Selbst wenn dem vorbezeichneten schriftsätzlichen Vorbringen des früheren Soldaten und seines Verteidigers jedoch - konkludent - der Wunsch auf Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung zu entnehmen sein sollte, hat der Senat dennoch die Berufungshauptverhandlung gegen den früheren Soldaten durchführen und in der Sache entscheiden dürfen; auch dann war die Ablehnung des Aufhebungsantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der frühere Soldat hat bis zum Schluss der Berufungshauptverhandlung jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert ist.

43 Bereits die spezifische Art und Weise der von ihm - ebenso wie schon einmal vor dem Termin der auf den 24. Oktober 2007 anberaumten Berufungshauptverhandlung - erst im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Berufungshauptverhandlung praktizierten Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen über seine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit bzw. „Arbeits- und Reiseunfähigkeit“ begründe erhebliche Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit. Entscheidend ist freilich, dass er kein amtsärztliches Attest über die von ihm geltend gemachte fehlende Verhandlungs- und Reisefähigkeit vorgelegt hat, obwohl er durch das gerichtliche Ladungsschreiben vom 23. Oktober 2007 ausdrücklich für den Fall, dass er durch gesundheitliche Gründe am Erscheinen gehindert sein werde, auf dessen Erforderlichkeit hingewiesen worden ist („Im Falle einer gesundheitlichen Verhinderung ist erforderlich, dass Sie ein amtsärztliches Attest über Ihre Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit vorlegen.“). Gerade auch angesichts seines mehrfach bereits zuvor geäußerten Begehrens, das Verfahren gegen ihn einzustellen und dieses jedenfalls keiner Sachentscheidung zuzuführen, um eine Aberkennung des Dienstgrades zu vermeiden und diesen auch zu Erwerbszwecken weiterhin verwenden zu können, hält der Senat das Übersenden einer bloßen privatärztlichen „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ (Kopie) nicht für hinreichend, um das Vorliegen der Verhandlungsunfähigkeit oder anderer zwingender Gründe hinreichend glaubhaft zu machen. Ein amtsärztliches Attest bietet angesichts der öffentlich-rechtlichen Dienststellung eines Amtsarztes eine höhere Richtigkeitsgewähr als eine Kopie oder Durchschrift einer privatärztlichen „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“. Der frühere Soldat hatte vor oder auch nach seiner am 21. November 2007 erfolgten Vorsprache bei dem Internisten Dr. G. hinreichend Gelegenheit, bei dem zuständigen oder einem anderweitig damit zu befassenden Amtsarzt das erforderliche Attest über eine zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bestehende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit zu erwirken. Soweit er sich - was ein aktenkundig gemachter Anruf aus dem Büro des Amtsarztes in der Geschäftsstelle des Senats vom 27. November 2007 nahelegt - erst unmittelbar am Tage vor der Berufungshauptverhandlung zum Amtsarzt begab und dort aus Zeit- und Termingründen kurzfristig keinen Untersuchungstermin und -befund mehr erhielt (vgl. dazu auch die mit Schriftsätzen vom 27. November 2007 vorgelegte Kopie des nicht adressierten Schreibens des Dr. Dr. P. vom Amt für Gesundheit der Landeshauptstadt K. vom 27. November 2007), muss er sich die aus dieser von ihm zu verantwortenden Termingestaltung resultierenden Folgen zurechnen lassen. Denn er hatte - wie sein Schriftsatz vom Freitag, dem 23. November 2007 sowie die in Kopie beigefügte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ vom 21. November 2007 belegen - hinreichend Gelegenheit, sich nicht erst am Tag vor der Berufungshauptverhandlung, sondern bereits am 21. November 2008 und damit rechtzeitig um einen Termin beim Amtsarzt zu bemühen. Soweit in dem am 27. November 2007 um 15.22 Uhr beim Senat eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers behauptet wird, der frühere Soldat habe sich „unmittelbar nach Feststellung seiner Krankheit um einen Termin beim Amtsarzt bemüht“, ist dies angesichts des auf der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ (Kopie) eingetragenen Datums („Festgestellt am 21.11.07“) nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Dazu bestand aber wegen der - vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensgestaltung durch den früheren Soldaten - in der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2007 getroffenen Anordnung zur Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes hinreichende Veranlassung.

44 Angesichts dessen hat der Senat im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO von einer Aufhebung des Termins bzw. einer Vertagung abgesehen, zumal der frühere Soldat einen Verteidiger beauftragt hatte. Der Umstand, dass dieser nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist und über die Absicht seines Nichterscheinens den Senat auch nicht vorab in Kenntnis gesetzt hat, ändert daran nichts. Denn sowohl der frühere Soldat als auch der Verteidiger waren ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden und hatten, wie auch ihre Schriftsätze vom 27. November 2007 ausweisen, die Ladung erhalten. Zudem hatte der Vorsitzende des Senats dem Verteidiger nach Eingang des vorerwähnten Schriftsatzes noch am 27. November 2007 durch das um 16.16 Uhr abgesandte Faxschreiben nochmals ausdrücklich mitteilen lassen, dass der „Termin vom 28. November 2007“ nicht aufgehoben worden ist.

45 b) Tatsächliche Feststellungen
Anschuldigungspunkt 1:
Nach den den Senat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtkräftigen Strafurteils des Amtsgerichts B. vom 4. August 2000 - 76 Cs 121/00 - stellt sich der Sachverhalt für den Tatzeitraum wie folgt dar:
„Der 53-jährige ledige Angeklagte ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe in Höhe von 318,15 DM wöchentlich. Strafrechtlich ist er noch nicht negativ in Erscheinung getreten.
Im Jahre 1997 war der Angeklagte Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Recht ‚IfBB’ in B. Da er in persönlich finanziellen Schwierigkeiten steckte, legte er eine angebliche Honorarrechnung eines K. B. über 2 040 DM dem Mitgesellschafter und Zeugen B. Hö. zur Abrechnung vor, die er selbst erstellt hatte, und die jeglicher Grundlage entbehrte. Er vereinnahmte den Betrag Ende 1997. Nachdem der Zeuge Hö. durch Nachforschungen festgestellt hatte, dass der Zeuge B. überhaupt keine Forderungen gegen die Gesellschaft hatte und auch nie geltend gemacht hatte, kam es zu einer Aussprache mit dem Angeklagten, in der dieser zugab, falsche Angaben gemacht zu haben, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, seine Schulden auszugleichen. Eine entsprechende Erklärung unterschrieb der Angeklagte am 08.04.1998. In der Folge zahlte der Angeklagte den Schadensbetrag zurück.“

46 Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 -, vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 - und vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = NZWehrr 2007, 212) ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen dann, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 a.a.O. und vom 14. März 2007 a.a.O.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht ersichtlich.

47 Die im Berufungsschriftsatz von der Verteidigung vorgebrachten Gesichtspunkte lassen weder erkennen, dass die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind, etwa weil sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich der frühere Soldat im Berufungsschriftsatz dahin eingelassen, er habe „die volle Verantwortung für das Tatgeschehen auf sich genommen“ und dieses damit eingeräumt.

48 Auch bereits zuvor war der frühere Soldat geständig (vgl. dazu u.a. die Niederschrift über seine Vernehmung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 13. Dezember 2004). Er hat darauf im Berufsschriftsatz ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, er sei in den (beiden) Strafverfahren verurteilt worden und sei „von Anfang an geständig gewesen“; die Truppendienstkammer habe diesen Umstand allerdings nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts dessen sind Anhaltspunkte, die einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

49 Anschuldigungspunkt 2:
In dem sachgleichen Urteil des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002 - 41 Ds 572 Js 4817/00 (108/01) - , das seit dem 17. Juli 2002 rechtskräftig ist, sind insoweit folgende den Senat bindende tatsächliche Feststellungen getroffen worden:
„1996 geriet die von dem Angeklagten gemeinsam mit seinem Partner B. Hö. betriebene Beratungsgesellschaft bürgerlichen Rechts in eine wirtschaftliche Krise. Obwohl das Unternehmen regelmäßig Aufträge bekam und auch öffentliche Mittel erhielt, konnten die laufenden Kosten für Mitarbeiter, Miete und ähnliches nicht mehr aufgebracht werden.
Aus diesem Grund verfiel der Angeklagte auf die Idee, vermehrt an Reserveübungen der Bundeswehr teilzunehmen. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes wurden an Selbständige zur Fortführung des Betriebes während des Wehrdienstes Leistungen ausgeklärt (offenbar gemeint: ausgekehrt), die bis zu 600,00 DM je Wehrdiensttag betragen konnten. Darin sah der Angeklagte eine gute Einnahmequelle, da er davon ausging, den Höchstsatz von 600,00 DM pro Tag zu erhalten. Jedoch wollte er vermeiden, dass die von der Unterhaltssicherungsbehörde zu erbringenden Leistungen an das Unternehmen oder seinen Mitgesellschafter Hö. ausgeklärt (offenbar gemeint: ausgekehrt) wurden. Zum Zeitpunkt der Taten war er sich bereits uneins mit dem Mitgesellschafter darüber, wie das Unternehmen zu führen sein sollte und welche Verbindlichkeiten vorrangig getilgt werden sollten. Vielmehr wollte er sicherstellen, dass die Beträge auf sein privates Konto überwiesen wurden und dass der Mitgesellschafter nichts von dieser zusätzlichen Einnahmequelle mitbekommt.
Um dieses Ziel zu erreichen, legte er seinen Anträgen eine Bescheinigung auf dem Kopfbogen der IfBB bei, die sowohl seine Unterschrift als auch die des Mitgesellschafters Hö. enthielt.
Die Unterschrift von Herrn Hö. war jedoch nicht per Hand geleistet, sondern zuvor durch einen sogenannten Faksimile-Stempel aufgestempelt worden. Dieser Stempel mit der Unterschrift war im Büro vorhanden, damit Massensendungen, wie etwa Werbeschreiben, nicht mit der Hand von den beiden Geschäftsführern unterschrieben werden mussten. Zur Vorbereitung von solchen Drucksachen wurde(n) eine große Anzahl bereits gestempelter Blätter vorgehalten, auf die auch der Angeklagte Zugriff hatte. Ohne Kenntnis des Mitgesellschafters Hö. füllte er für jede der Reserveübungen einen dieser Blancobögen mit einer Bescheinigung aus, die von Herrn Hö. herzurühren scheint und in der es unter anderem heißt:
‚Mein Mitgesellschafter, Herr ... H., wird in der Zeit vom ... bis ... eine Wehrübung beim Wehrbereichskommando I Küste ableisten. Während seiner Abwesenheit werden die Aufgaben von mir übernommen.’
Unter Vorlage dieser Bescheinigungen beantragte und erhielt der Angeklagte folgende Leistungen:
1. Am 18.06.1996 7.200,00 DM
2. am 09.10.1996 7.200,00 DM
3. am 20.02.1997 3.600,00 DM
4. am 10.04.1997 9.600,00 DM
5. am 18.12.1997 11.400,00 DM
6. am 03.03.1998 11.400,00 DM
7. am 19.02.1998 11.400,00 DM
8. am 03.04.1998 8.400,00 DM.
Insgesamt wurde also ein Betrag von 70.200,00 DM an den Angeklagten überwiesen. Von diesem Geld behielt er 27.782,92 DM für sich; die restlichen 42.413,08 DM verwendete er, um Verbindlichkeiten der IfBB zu tilgen. Dabei bestimmte er, welche Verbindlichkeiten zu welchem Zeitpunkt getilgt werden sollten. Neben Forderungen von Anwälten und Steuerberater(n) sowie Honorare für die Referenten J. W. und D. G. veranlasste er, dass seiner Mutter ein Betrag in Höhe von 30.000,00 DM zurückerstattet wurde, den diese in Form einer Bürgschaft zur Verfügung gestellt hatte.
Während des ganzen Tatzeitraums hatte sein Mitgesellschafter ihn immer wieder aufgefordert, entsprechende Unterhaltsleistungen für die abgeleisteten Wehrübungen zu beantragen. Dies hatte der Angeklagte stets mit dem Hinweis abgelehnt, er habe bereits zu viele Übungen abgeleistet, um noch Erstattungsgelder zu erhalten. Anlässlich einer zweimonatigen Wehrübung in B. im Jahr 1998 verlor der Mitgesellschafter Hö. die Geduld und nahm von sich aus Kontakt zum Verteidigungsministerium auf. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass in seinem Namen bereits Leistungen beantragt und gewährt worden waren.
Das Ministerium informierte daraufhin die Landeshauptstadt K. als Unterhaltssicherungsbehörde. Diese forderte mit Bescheid vom 07.07.1999 die gewährten Leistungen in Höhe von 70.200,00 DM nebst Zinsen zurück.“

50 Angesichts der Darlegungen des - anwaltlich vertretenen - früheren Soldaten im Berufungsschriftsatz und insbesondere seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf sein geständiges Verhalten (vgl. dazu u.a. die Niederschrift über seine Vernehmung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 13. Dezember 2004) sind Anhaltspunkte, die einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

51 Der sich aus § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO ergebenden Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen in den vorgenannten sachgleichen rechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichts B. vom 4. August 2000 und des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002 steht nicht entgegen, dass diese Strafurteile ausweislich des Auszugs aus dem Zentralregister vom 5. September 2007 zwischenzeitlich dort gelöscht worden sind. Die Löschung dieser Eintragungen erfolgte nach den Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG. Ist eine Eintragung über eine Verurteilung im Zentralregister getilgt worden, dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen zwar nicht mehr „im Rechtsverkehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden“ (§ 51 Abs. 1 BZRG). Nach § 51 Abs. 2 BZRG bleiben jedoch „... gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung“ unberührt. Bei der in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO normierten Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen in den sachgleichen rechtskräftigen Strafurteilen handelt es sich um solche „gesetzlichen Rechtsfolgen der Tat und der Verurteilung“.

52 c) Disziplinarrechtliche Würdigung
In dem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Tatzeitraum von „Oktober 1997“ bis „Anfang 1998“ stand der frühere Soldat in keinem Wehrdienstverhältnis. Die davor zuletzt geleistete Wehrübung dauerte vom 3. bis zum 18. Juli 1997. Die nachfolgende Wehrübung war vom 19. Januar bis 6. Februar 1998.

53 In diesem Tatzeitraum verstieß das - außerdienstliche - Fehlverhalten des früheren Soldaten gegen § 17 Abs. 3 SG. Die Vorschrift findet u.a. Anwendung auf Offiziere (und Unteroffiziere), die Angehörige der Reserve sind.

54 Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG setzt voraus, dass der betreffende Offizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (vgl. dazu Beschluss vom 22. Mai 1995 - BVerwG 2 WDB 4.95 - BVerwGE 103, 237 = Buchholz 236.1 § 53 Nr. 1; Scherer/ Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 17 Rn. 39).

55 Dies war vorliegend der Fall. Im Tatzeitraum (Oktober 1997 bis Anfang 1998) war der frühere Soldat 50 Jahre alt, sodass seine Wiederverwendung als Offizier der Reserve gemäß § 3 Abs. 4 WPflG sowohl damals als auch heute möglich war und ist. Denn bei Offizieren endet die Wehrpflicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 WPflG, sofern sie nicht Berufssoldaten waren (§ 3 Abs. 4 Satz 2 WPflG i.V.m. § 51 SG), erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Bei dem am ... 1947 geborenen Soldaten endet diese Frist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

56 Das Verhalten des früheren Soldaten verletzte seine in § 17 Abs. 3 SG normierte Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

57 Bei der Bewertung des Verhaltens eines ausgeschiedenen Offiziers kommt es dabei allein darauf an, ob dieses Verhalten objektiv geeignet ist, ihn für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren (vgl. Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - BVerwGE 46, 244 <249> = NZWehrr 1975, 69; Scherer/Alff, a.a.O. § 17 Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Senats disqualifiziert sich für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad derjenige frühere Soldat, der als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen lässt und das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als potenzieller Vorgesetzter bei Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen zu schädigen (vgl. u.a. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 - BVerwGE 83, 1 <10>). Bei der Prüfung kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf abgestellt werden, ob - in einer Parallelwertung - bei einem aktiven Offizier unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatmerkmale und der Zumessungsgesichtspunkte eine Dienstgradherabsetzung geboten wäre. Allenfalls kann der Vergleich dahin gehen zu prüfen, ob ein entsprechendes Verhalten eines aktiven Offiziers nach Eigenart und Schwere der Tat die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen machen würde (vgl. Urteil vom 2. April 1974 a.a.O.; Scherer/Alff, a.a.O. § 17 Rn. 40). Daran hält der Senat fest. Denn für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG ist maßgeblich, ob das pflichtwidrige Verhalten objektiv geeignet ist, den Täter für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren. Das ist vorliegend der Fall.

58 Dabei ist zu beachten, dass der frühere Soldat - wie in Anschuldigungspunkt 2 angeschuldigt und gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO mit bindender Wirkung für den Senat durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 9. Juli 2002 rechtskräftig festgestellt - sowohl im außerdienstlichen Bereich als auch - in einem Falle - während des Wehrdienstes zahlreiche Straftaten (Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und mit Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) beging. Die von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Anträge des früheren Soldaten auf Leistungen nach § 13a USG vom 17. Juni 1996, 9. Oktober 1996, 20. Februar 1997, 10. April 1997, 2. Januar 1998, 20. Februar 1998 und vom 3. April 1998 wurden nach dem im Jahr 1970 erfolgten Ausscheiden des früheren Soldaten aus der Bundeswehr und außerhalb der Zeiträume gestellt, in denen der frühere Soldat danach Wehrübungen ableistete. Lediglich das ihm unter Anschuldigungspunkt 2 in der 7. Strichaufzählung zur Last gelegte Fehlverhalten im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 3. März 1998 erfolgte während eines Wehrdienstes (Wehrübung vom 2. bis 20. März 1998).

59 Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass sich der frühere Soldat durch sein ganz überwiegend außerhalb des Wehrdienstes begangenes Fehlverhalten für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad Oberstleutnant der Reserve insgesamt disqualifiziert hat. Es ist nicht vorstellbar und niemandem zu vermitteln, dass ein Oberstleutnant der Reserve, der in einer solchen Vielzahl von Fällen kriminelles Unrecht begangen hat, objektiv noch geeignet ist, in seinem bisherigen Dienstgrad wiederverwendet zu werden. Einem solchen (früheren) Soldaten fehlt die charakterliche Eignung als Offizier, da er durch sein bisheriges Verhalten mit seinen zahlreichen schweren Straftaten nachdrücklich dokumentiert hat, dass er nicht die Gewähr zu rechtstreuem Verhalten bietet.

60 Der frühere Soldat hat den Pflichtenverstoß nach § 17 Abs. 3 SG vorsätzlich begangen. Denn er handelte bei seinen kriminellen Handlungen (Betrügereien, Untreue, Urkundenfälschung) durchweg mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in den beiden sachgleichen rechtskräftigen Strafurteilen. Auch der frühere Soldat hat dies letztlich nicht in Zweifel gezogen. Er hat sich insoweit nur durch Hinweise vor allem auf die damalige schwierige wirtschaftliche Situation des von ihm mit geführten - überschuldeten - Betriebes sowie auf Konflikte mit dem Mitgesellschafter zu rechtfertigen versucht, was aber nichts daran ändert, dass er es war, der diese Straftaten begehen wollte, und dass er wusste, was er tat.

61 Der schuldhafte Pflichtenverstoß des früheren Soldaten gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 SG als Dienstvergehen, weil er durch sein unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Das Erfordernis des unwürdigen Verhaltens, das zu der Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 3 SG hinzutreten muss, um eine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können, hebt auf die Fehlhaltung ab, die sich in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbart hat (vgl. Urteile vom 2. April 1974 a.a.O., vom 23. April 1985 a.a.O. <14 f.>, vom 7. März 1990 - BVerwG 2 WD 33.89 - BVerwGE 86, 262 = NZWehrr 1990, 169 und vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 16.89 - BVerwGE 86, 309 <311> = NZWehrr 1991, 116).

62 Ob die im Gesetz gewählte Formulierung („unwürdiges Verhalten“) mit dem Bestimmtheitssatz des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG), der auch im Wehrdisziplinarrecht zu beachten ist, in jeder Hinsicht vereinbar ist, ist zwar zweifelhaft (so auch Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 23 Rn. 35 Fußnote 50). Eine Präzisierung ist allerdings durch die Rechtsprechung erfolgt. Unter einem „unwürdigen Verhalten“ ist danach ein „Fehlverhalten von besonderer Intensität, ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetztenrang“ zu verstehen (vgl. Urteile vom 24. September 1969 - BVerwG 1 WD 4.69 - BVerwGE 43, 9 <19>, vom 15. Juli 1982 - BVerwG 2 WD 63.81 - BVerwGE 76, 7 = NZWehrr 1983, 143 und vom 23. April 1985 a.a.O. <15>; Walz, a.a.O. § 23 Rn. 36). In diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine starke Missbilligung und damit ein subjektives Unwerturteil zum Ausdruck. Unter einem „unwürdigen Verhalten“ im Sinne der Bestimmung ist mithin ein aus den gesamten Umständen herzuleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität zu verstehen (vgl. Urteile vom 23. April 1985 a.a.O. <15>, vom 7. März 1990 a.a.O., vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - BVerwGE 86, 288 und vom 25. Juli 1990 a.a.O.). Das ist insbesondere bei einem mehrfachen kriminellen, also gegen das Strafrecht verstoßenden Verhalten der Fall.

63 Anders als bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 3 SG sind bei der Entscheidung darüber, ob der Vorwurf unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG berechtigt ist, sowohl die Motive des Täters wie auch alle in der Tat selbst liegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. (vgl. u.a Urteil vom 25. Juli 1990 a.a.O. <312> m.w.N.). Als Disziplinartatbestand zielt § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, „einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und zu sichern, indem er die Möglichkeit schafft, ein Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren zu erhalten, die zur Wiederverwendung in einem ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Dienstgrad geeignet sind, oder umgekehrt, untragbar gewordene Vorgesetzte ihrer Vorgesetztenstellung ganz oder teilweise zu entkleiden“ (vgl. Urteile vom 7. März 1990 a.a.O. und vom 25. Juli 1990 a.a.O. <312>).

64 Ein Reserveoffizier mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants der Reserve, der - wie der frühere Soldat - in einer Vielzahl von Fällen kriminelles Unrecht im außerdienstlichen Bereich begangen hat, hat in diesem Sinne seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in einem solchen Maß eingebüßt, dass er nicht nur zur Wiederverwendung in einem seiner militärischen Vorbildung und seinem militärischen Rang entsprechenden Dienstgrad, sondern generell als Vorgesetzter ungeeignet ist. Dies folgt nicht nur aus der großen Zahl der Straftaten, dem relativ langen Zeitraum des Fehlverhaltens, der Höhe der in betrügerischer Absicht erschlichenen Gelder sowie der hohen kriminellen Energie bei der Tatbegehung. Hinzu kommt, dass der frühere Soldat mit seinem kriminellen Fehlverhalten gerade auch das Vermögen seines früheren Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Denn die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu leistenden Zahlungen werden aus dem Bundeshaushalt aufgebracht. An dieser Einschätzung des schwerwiegenden Fehlverhaltens des früheren Soldaten vermag auch dessen offenbar schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation im Tatzeitraum nichts zu ändern. Denn diese lässt das Fehlverhalten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Für eine Wiederverwendung eines früheren Soldaten nicht nur als Offizier, sondern auch als Vorgesetzter kommt niemand in Betracht, der sich in einem solchen Umfang kriminell betätigt und sein Ansehen in dieser Weise schwerwiegend und nachhaltig geschädigt hat. Er verfügt nicht mehr über die erforderliche persönliche Integrität und kann seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) nicht mehr erfüllen.

65 Soweit dem früheren Soldaten neben seinem pflichtwidrigen Verhalten außerhalb des Wehrdienstes auch ein pflichtwidriges Verhalten während des Wehrdienstes nachgewiesen worden ist, ist insoweit eine getrennte disziplinare Beurteilung vorzunehmen (Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - BVerwGE 46, 244 <247>; Walz, a.a.O. § 17 Rn. 57). Es handelt sich dabei um eine Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierten Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich, die vorliegend ebenfalls mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich begangen wurde. Sie kommt zu seinem bereits festgestellten schwerwiegenden außerdienstlichen Fehlverhalten hinzu.

66 d) Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Die von der Truppendienstkammer gegen den früheren Soldaten verhängte Maßnahme einer Aberkennung des (und damit jedes militärischen) Dienstgrades ist angemessen und geboten.

67 Gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind nach § 58 Abs. 3 WDO als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen zum einen die Dienstgradherabsetzung und zum anderen die Aberkennung des Dienstgrades zulässig. Beide Maßnahmen sind gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, für deren Bemessung die allgemein geltenden Grundsätze maßgeblich sind (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 58 Rn. 6 m.w.N.). Damit sind gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 WDO bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

68 Die festgestellten Pflichtverletzungen des früheren Soldaten stellen zwar mit Ausnahme des von Anschuldigungspunkt 2 in der 7. Strichaufzählung erfassten Fehlverhaltens (im Zusammenhang mit seinem Antrag nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 3. März 1998 während des Wehrübungszeitraums vom 2. bis 20. März 1998) kein unmittelbares Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG dar. Diese schuldhaften Pflichtverletzungen „gelten“ jedoch nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG als Dienstvergehen, sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die Heranziehung der in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungsvorgaben bestehen.

69 aa) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bzw. hier eines als Dienstvergehen geltenden schuldhaften Fehlverhaltens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.

70 Bereits ein während eines Wehrdienstverhältnisses erfolgter schuldhafter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hat Gewicht (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 = NZWehrr 2007, 214 jeweils m.w.N.). Denn ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dies betrifft die rechtskräftig festgestellte kriminelle Verfehlung des früheren Soldaten während der Wehrübung vom 2. bis 20. März 1998.

71 Der Schwerpunkt seines Fehlverhaltens liegt jedoch in den von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten schuldhaften Pflichtverletzungen außerhalb seiner Wehrdienstzeiten. Es handelt sich dabei durchweg um schwerwiegendes kriminelles Unrecht und zwar in einer Vielzahl von Fällen. Wie oben in anderem Zusammenhang zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG bereits festgestellt sind diese schuldhaften Pflichtverletzungen als unwürdiges Verhalten zu qualifizieren, das der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Ist mithin bei dem früheren Soldaten eine Wiederverwendung als Vorgesetzter ausgeschlossen, ist schon deshalb eine Aberkennung des Dienstgrades nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 WDO unausweichlich. Eine Dienstgradherabsetzung (nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 WDO) um einen oder mehrere Dienstgrade ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO bei Offizieren ohnehin lediglich bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn, mithin also bis zum Dienstgrad eines Leutnants, zulässig, darüber hinaus jedoch nicht. Diese Beschränkung gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 2 WDO auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 3 WDO verhängt werden dürfen.

72 bb) Die Auswirkungen des als Dienstvergehen geltenden Fehlverhaltens des früheren Soldaten waren schwerwiegend. Dafür spricht bereits der durch die Pflichtverletzungen bewirkte erhebliche wirtschaftliche Schaden, den der frühere Soldat mit seinen betrügerischen Handlungen den öffentlichen Haushalten seines Dienstherrn, der die Mittel nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aufzubringen hat, zufügte. Allein der durch die von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Pflichtverletzungen verursachte Schaden betrug ca. 35 892 €. Dieser Vermögensschaden trat bereits mit Verwirklichung der Pflichtverletzungen ein. Spätere Rückzahlungen des früheren Soldaten milderten die wirtschaftlichen Auswirkungen, änderten aber nichts mehr daran, dass der Vermögensschaden mit der Vollendung der Tat(en) bereits eingetreten war.

73 Weitere Auswirkungen des Dienstvergehens lagen darin, dass die kriminellen Handlungen des Soldaten auch außerhalb der Bundeswehr, insbesondere den damit befassten Strafverfolgungsbehörden bekannt wurden. Das muss er sich erschwerend zurechnen lassen, (vgl. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 m.w.N. und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1), da die Vorfälle bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Reservisten warfen, in deren Reihen sich der frühere Soldat mit seinem Dienstgrad als Oberstleutnant der Reserve bis heute befindet.

74 Ferner hatte das Dienstvergehen personalwirtschaftliche Auswirkungen. Denn der frühere Soldat entzog damit seinem Dienstherrn objektiv die Möglichkeit, ihn für weitere Wehrübungen einzuplanen.

75 c) Die des Weiteren bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Schuld des früheren Soldaten ist vor allem durch die vorsätzliche Begehungsweise gekennzeichnet.

76 Dass er zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder dass seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht vorhanden war, ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine psychische oder geistige Erkrankung oder eine sonstige schwerwiegende seelische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB hat der - anwaltlich vertretene - frühere Soldat nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht erkennbar geworden.

77 Sonstige Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. u.a. Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127 <insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.).

78 Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, deren Voraussetzungen vorliegend ausnahmslos nicht erfüllt sind. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <129 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 1, vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - DÖV 2007, 973 <insoweit nicht veröffentlicht>).

79 Der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Milderungsgrund eines Handelns unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang ist vorliegend nicht erkennbar. Gegenteiliges macht auch der frühere Soldat nicht geltend.

80 Auch ein Handeln in einer als ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ist nicht ersichtlich. Dabei kann hier davon ausgegangen werden, dass eine wirtschaftliche Notlage angesichts der zumindest seit 1996 bestehenden erheblichen ökonomischen Schwierigkeiten der Firma IfBB, deren Gesellschafter der frühere Soldat war, im Tatzeitraum auch bei ihm vorlag. Denn er war trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage, die wirtschaftliche Krise des Betriebes zu beheben. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Notlage für ihn unverschuldet und dass sie nicht auf andere Weise als durch die Begehung von schweren Straftaten zu beheben war. Wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft so prekär und aussichtslos war, hätte der frühere Soldat seine geschäftliche Tätigkeit innerhalb der und für diese Gesellschaft einstellen und ggf. einen Insolvenzantrag stellen müssen.

81 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Fehlverhalten des früheren Soldaten unter Umständen erfolgte, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Schon wegen der Vielzahl der schuldhaften Pflichtverletzungen, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden, handelte es sich nicht um eine „Augenblickstat“. Diese Umstände, insbesondere die Häufigkeit der Straftaten, schließen es auch aus, dass das Fehlverhalten beim früheren Soldaten „persönlichkeitsfremd“ war.

82 Konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation sind von dem - anwaltlich vertretenen - früheren Soldaten weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Allein der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen damals wirtschaftliche und möglicherweise auch gesundheitliche Probleme hatte, begründet noch keine körperliche oder seelische Ausnahmesituation im dargelegten Sinne. Denn auch dann konnte und musste von ihm uneingeschränkt erwartet werden, dass er diese wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme nicht durch die Begehung von Straftaten zu „lösen“ versuchte.

83 Dass das Fehlverhalten des früheren Soldaten aus einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages resultierte (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.1 § 107 WDO 2002 Nr. 1 <insoweit nicht veröffentlicht>), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

84 Gleichfalls fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten, etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 und vom 6. Mai 2003 a.a.O.).

85 Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Situation, in der der Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten der dargelegten Art gekennzeichnet war.

86 dd) Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen spricht vieles dafür, dass der frühere Soldat durch Unerfahrenheit und unternehmerische Fehlentscheidungen in seine schwierige finanzielle Situation geraten ist, in der er dann subjektiv in Verkennung der damit für ihn verbundenen Risiken fälschlicherweise keinen anderen Ausweg als sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sah. Offenbar hoffte er, damit nicht aufzufallen.

87 ee) Vor seinen von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten Pflichtverletzungen war der frühere Soldat, soweit ersichtlich, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er war über einen langen Zeitraum hinweg mit Erfolg darum bemüht, durch die Ableistung einer Vielzahl von Wehrübungen als Reserveoffizier Karriere zu machen. Offenkundig schätzte er nicht nur die damit verbundenen dienstlichen Aufgaben und Herausforderungen, sondern auch das militärische Umfeld sowie die Möglichkeit, seinen Dienstgrad als Reserveoffizier auch im außerdienstlichen Bereich verwenden zu können. Seine während der Wehrübungen erbrachten dienstlichen Leistungen fanden Anerkennung. Dies hielt ihn jedoch nicht von der Begehung der festgestellten Straftaten ab.

88 ff) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Dienstvergehens ist davon auszugehen, dass der Senat bei einem außerdienstlich von einem Offizier begangenen Betrug in der Regel eine Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nimmt (vgl. dazu u.a. Urteile vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87 - BVerwGE 83, 298 = NZWehrr 1988, 164, vom 21. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 38.96 - BVerwGE 113, 45 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 24 = NZWehrr 1997, 167 und vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 16.89 - BVerwGE 86, 309 = NZWehrr 1991, 116).

89 Eine Dienstgradherabsetzung reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus. Dagegen sprechen vor allem die dargelegte Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie das Maß der Schuld des früheren Soldaten. Einem früheren Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants der Reserve, der - wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - aufgrund des Gewichts und des Ausmaßes seines Fehlverhaltens für eine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht mehr in Betracht kommt, dem es aber ersichtlich darauf ankommt, trotz seiner schwerwiegenden kriminellen Verfehlungen auch künftig im außerdienstlichen Bereich weiterhin mit seinem Offiziersdienstgrad in Erscheinung zu treten und daraus ideelle oder auch wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, kann ein Dienstgrad nicht mehr belassen werden. Es wäre dem Ansehen der Bundeswehr in höchstem Maße abträglich, in seinem Reserveoffiziers-Korps einen früheren Soldaten zu haben, dem zu Recht innerhalb und außerhalb der Bundeswehr nachgesagt werde, in der dargelegten schwerwiegenden Weise versagt und seine persönliche Integrität in einem solchen Maße beschädigt zu haben.

90 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 WDO. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO ist es damit unzulässig, die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.