Beschluss vom 22.03.2010 -
BVerwG 2 B 6.10ECLI:DE:BVerwG:2010:220310B2B6.10.0

Beschluss

BVerwG 2 B 6.10

  • Hamburgisches OVG - 02.11.2009 - AZ: OVG 12 Bf 175/08.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG vorliegt.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten bestätigt. Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils stehe fest, dass der Beklagte seine dienstliche Vertrauensstellung missbraucht habe, um öffentliche Gelder in Höhe von mindestens 37 000 DM zu veruntreuen. Zu seinen Aufgaben habe die Aufsicht über einen Verein gehört, den die Klägerin betreibe, um Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte habe den ihm für einige Wochen kommissarisch übertragenen Vorsitz des Vereinsvorstands ausgenutzt, um mit der Geschäftsführerin des Vereins, seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, unbefugt eine gegen Tarifvertragsrecht verstoßende höhere Eingruppierung zu vereinbaren. Aufgrund seiner dienstlichen Möglichkeiten sei der Beklagte in der Lage gewesen, die überhöhten Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin jahrelang unentdeckt zu halten.

3 1. Der Beklagte rügt, das Berufungsurteil leide an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht den offenkundig fehlerhaften Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zur Rechtswidrigkeit der Höhergruppierung der Geschäftsführerin unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG Bindungswirkung für das Disziplinarklageverfahren beigemessen habe.

4 Diese Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Behauptung des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe die tarifvertragsrechtliche Beurteilung des Strafgerichts dem Berufungsurteil als bindend zugrunde gelegt, nicht zutrifft. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass das Oberverwaltungsgericht - ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht - die Vereinbarkeit der Höhergruppierung mit Tarifvertragsrecht eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. S. 35 bis 39 des Urteilsabdrucks). Dies war rechtlich geboten, weil nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbDG nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht aber deren rechtliche Würdigung durch das Strafgericht Bindungswirkung entfalten. Um eine derartige rechtliche Würdigung handelt es sich bei der Beurteilung des Amtsgerichts H., die Voraussetzungen des Manteltarifvertrags für Angestellte - MTV-Angestellte - für die Eingruppierung der Geschäftsführerin in die Vergütungsgruppe Ia hätten nicht vorgelegen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach eigener rechtlicher Würdigung der vom Strafgericht bindend festgestellten Tatsachen zu demselben Ergebnis gekommen.

5 2. Als weiteren dem Berufungsurteil anhaftenden Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der Beklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Das Oberverwaltungsgericht habe den Bedeutungsgehalt des Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs verkannt. Auch habe es die hierfür maßgeblichen Bewertungskriterien des § 22 MTV-Angestellte außer Acht gelassen. Bei richtiger Auslegung und Anwendung der Eingruppierungsregelungen des Tarifvertrags habe das Oberverwaltungsgericht ein Arbeitsplatzinterview durchführen bzw. den Arbeitsplatzinhaber befragen und in Zweifelsfällen einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, um die Höhergruppierung der Geschäftsführerin in die Vergütungsgruppe Ia zu beurteilen.

6 Dieser Vortrag ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel darzulegen: Zum einen verkennt der Beklagte den Umfang der Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte. Diese haben auf der Grundlage ihrer materiellrechtlichen Auffassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere Beweisangeboten nachgehen. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es auf ihr Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (Urteile vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr). Der Beklagte legt nicht dar, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung des MTV-Angestellte Aufklärungsbedarf bestanden hat. Vielmehr bejaht er dies auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung, die nach seiner Darstellung von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweicht.

7 Darüber hinaus legt der Beklagte nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, welches Ergebnis die von ihm geforderte Sachaufklärung voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <182> = Buchholz 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6; stRspr). Der Beklagte geht nicht darauf ein, aus welchen Gründen sich das mit der Geschäftsführung verbundene Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a MTV-Angestellte herausheben soll, wie dies die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia voraussetzt.

8 Der Vortrag des Beklagten zum rechtlichen Bedeutungsgehalt des MTV-Angestellte kann der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen, weil kein über den vorliegenden Fall hinausgehender Klärungsbedarf ersichtlich ist. Entscheidungserheblich ist letztlich die einzelfallbezogene Anwendung des Rechtsbegriffs des „erheblichen Heraushebens“ als Voraussetzung für die Vergütungsgruppe Ia. Auch ist für die Zukunft nicht damit zu rechnen, dass die Verwaltungsgerichte mit den angesprochenen tarifrechtlichen Fragen befasst werden. Sie fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11).

9 3. Die Ausführungen des Beklagten zur Vereinbarkeit des Gehalts der Geschäftsführerin nach der Vergütungsgruppe Ia MTV-Angestellte mit den Vorgaben der Vereinssatzung und zur Entlastung des Beklagten können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits sind. Der Untreuevorwurf erweist sich bereits aufgrund des Verstoßes der Vergütung gegen Tarifvertragsrecht als berechtigt, hinsichtlich dessen der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt hat. Die nachträgliche Entlastung stellt auch keinen mildernden Umstand dar, der angesichts der Schwere des Dienstvergehens bei der Maßnahmebemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 HmbDG entscheidend ins Gewicht fallen kann.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 76 Abs. 4 Satz 1 HmbDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG nicht erhoben.