Verfahrensinformation

In dem Verfahren geht es darum, ob Bereitschaftsdienst, der im Rahmen zulässiger Mehrarbeit geleistet wird, stets durch Freizeit in gleichem Umfang - also ohne Kürzungen - auszugleichen ist.


Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Als solcher war er beim Castor-Transport im November 2005 eingesetzt. Er beansprucht vollen Freizeitausgleich für den dabei geleisteten Bereitschaftsdienst. Nach Musterklagevereinbarungen zwischen dem niedersächsischen Innenministerium und den niedersächsischen Landesverbänden der Polizeigewerkschaften wird das Verfahren des Klägers als Musterprozess geführt, um zu klären, ob während der Castor-Transporte 2005, 2006, 2008 und 2010 geleistete Bereitschaftsdienste ungekürzt durch Freizeitausgleich abzugelten sind.


Die Klage hatte vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat unter voller Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes für den Kläger eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 46,70 Stunden im Viermonatszeitraum von August bis November 2005 errechnet. Es ist deshalb von rechtmäßiger Mehrarbeit - nicht von rechtswidriger Zuvielarbeit - ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass im Rahmen von rechtmäßiger Mehrarbeit geleisteter Bereitschaftsdienst beim Anspruch auf Freizeitausgleich wie Volldienst zu behandeln ist. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich nicht zulässig sei.


Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht das beklagte Land geltend, dass die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur den Freizeitausgleich bei rechtswidriger Zuvielarbeit, nicht aber bei rechtmäßiger Mehrarbeit betreffe.


Hinweis: Der Senat hat in mehreren nach der hier angegriffenen Entscheidung ergangenen Urteilen über Fragen u.a. des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst bei rechtswidriger Zuvielarbeit (wegen Überschreitung der nach Unionsrecht zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden) entschieden (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 - und vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351).