Beschluss vom 31.03.2006 -
BVerwG 8 B 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310306B8B2.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 2.06

  • VG Magdeburg - 18.10.2005 - AZ: VG 5 A 229/05 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Oktober 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts dient. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.

4 Die Beschwerde meint, es sei eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage,
ob die Befangenheit einer einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die Aufhebung des die klagende Partei in ihren Rechten verletzenden Verwaltungsaktes zumindest dann bewirkt, wenn weder die Bindung an Recht und Gesetz noch die Kontrolle des Verwaltungsgerichts die Frage der Interessenkollision verhindert haben und keine Gemeinwohlbelange betroffen sind. Insbesondere erscheine klärungsbedürftig, ob die Kollision die Vermögensinteressen selbständiger juristischer Personen am Standort der Behörde einbeziehe, die mit der Behörde nachdrücklich - wenn auch nicht unmittelbar fiskalisch - verflochten seien.

5 Entgegen der Annahme der Beschwerde kennt die Rechtsordnung eine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch „in eigenen Angelegenheiten“ entscheidet, ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 25. August 1955 - BVerwG 4 C 18.54 - BVerwGE 3, 1 <10> und Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 S. 3 <5 ff.> m.w.N.; die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523). Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Diese Rechtsprechung, die Ermessensentscheidungen und insbesondere auch Planungsentscheidungen betrifft, gilt erst recht für Behördenentscheidungen bei Anwendung zwingenden Rechts wie im vorliegenden Fall.

6 Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist hier durch die Widerspruchsbehörde und durch das Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden. Inwiefern sich dabei ausgewirkt hätte, dass die Beklagte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

7 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

8 a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen, weil es die Frage der indizierten institutionellen Befangenheit der Beklagten nicht abgewogen habe. Der darin enthaltene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, weil es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf nicht angekommen ist.

9 b) Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass die reale Aufbaumaßnahme „Hochschule für Schwermaschinenbau“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück weder erörtert noch nachgewiesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Da die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, wäre die gerichtliche Aufklärungspflicht nur verletzt, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht musste keine Ermittlungen hinsichtlich der angegebenen Aufbaumaßnahme auf dem streitigen Grundstück anstellen. In der Klagebegründung vom 13. Oktober 2005 wird die Verwendung des Grundstücks für die genannte Maßnahme nicht in Zweifel gezogen. Inwiefern sich aus dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 1993, bei dem es um die Zustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin zu einer investiven Maßnahme auf dem Grundstück ging, Zweifel an dem Zweck der Inanspruchnahme des Grundstücks im Jahre 1960 ergeben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, welche Beweismittel zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung gestanden hätten.

10 c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks sei mit bestehenden Verbindlichkeiten verrechnet worden, ist entgegen der Annahme der Beschwerde nicht aktenwidrig und verletzt deswegen nicht den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die Auslegung und Würdigung des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Protokolls der Sitzung der Entschädigungskommission vom 3. Mai 1962. Damit kann aber ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt werden. Das gilt auch für die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes wegen fehlender Gesamtwürdigung des Sachverhaltes.

11 d) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht deswegen gegeben, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zur Grundbuchberichtigung verwiesen hat. Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht war der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2005. Diesem Bescheid lag ein Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Entschädigung/Restitution zugrunde und kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung. Eine Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht kam daher nicht in Betracht.

12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.