Beschluss vom 11.03.2016 -
BVerwG 5 B 14.16ECLI:DE:BVerwG:2016:110316B5B14.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2016 - 5 B 14.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:110316B5B14.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 14.16

  • VG Hannover - 26.11.2010 - AZ: VG 3 A 6255/07
  • OVG Lüneburg - 02.02.2016 - AZ: OVG 4 LA 2/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Februar 2016 (BVerwG 5 B 9.16 ) wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die "Beschwerde" ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 29. Februar 2016 (BVerwG 5 B 9.16 ) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde deshalb als unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben worden ist.

2 2. Sollte die "Beschwerde" als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Gegenvorstellung könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Klägers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses gäbe. Davon abgesehen hätte eine Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht von einem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben worden wäre.

3 3. Die "Beschwerde" hätte auch dann keinen Erfolg, wenn sie mit Blick auf den von dem Kläger geltend gemachten Restitutionsgrund des § 580 ZPO als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO anzusehen wäre. Das folgt schon daraus, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO auf die Fälle des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 m.w.N. und vom 17. März 2015 - 5 A 1.15 /5 PKH 15.15 - juris Rn. 5). Ein solcher Restitutionsgrund ist nicht ersichtlich. Davon abgesehen hätte der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er nicht von einem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden wäre.

4 4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem vom Kläger vorgebrachte Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden könnten. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden.

5 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.