Beschluss vom 11.12.2012 -
BVerwG 8 B 58.12ECLI:DE:BVerwG:2012:111212B8B58.12.0

Leitsätze:

1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich ein Kläger auch für ein Richterablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

2. Es stellt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) dar, wenn der Prozessbevollmächtigte zur Begründung des Ablehnungsgesuchs pauschal auf beigefügte Schreiben des Antragstellers Bezug nimmt, ohne dabei erkennen zu lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und dieses sich zu eigen gemacht hat.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 58 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1
    ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 544/11

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111212B8B58.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 544/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Kläger die vier im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (2 K 544/11 Ge). Dieses hat dem mit ihrer Klage verfolgten Begehren teilweise stattgegeben und die Regelung unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Darin war festgestellt worden, dass u.a. die Beigeladenen hinsichtlich näher bezeichneter Miteigentumsanteile an dem Grundstück in W., ..., Flur ..., Flurstück ..., bestimmte Zahlungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG haben.

3 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2012 haben die Kläger zunächst den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. und Dr. He. „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Zur Begründung der Anträge hat der Prozessbevollmächtigte auf die „anliegenden Anträge der Beschwerdeführer“ Bezug genommen.

4 Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, die abgelehnten Richter und Richterinnen hätten versucht, „die weitere Richterin des 8. Senats am Bundesverwaltungsgericht, Frau Dr. R., als gesetzliche Richterin rechtswidrig in den Ablehnungsverfahren entscheiden lassen zu wollen“, obwohl durch den Gesetzgeber bestimmt sei, „dass dann, wenn der 8. Senat am Bundesverwaltungsgericht nicht beschlussfähig ist, ein anderer Senat am Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben des gesetzlichen Richters in den Ablehnungsverfahren wahrzunehmen hat.“ In einem beigefügten Schreiben vom 6. November 2012 heißt es, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. sei „in den anliegend übergebenen Stellungnahmen (zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit ebenfalls abgelehnt“.

5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Schreiben der Kläger verwiesen.

6 Zu dem Gesuch der Kläger auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. und der Richterinnen Dr. H., Dr. He. und Dr. R. sind deren dienstliche Äußerungen eingeholt worden.

7 Die Beigeladenen halten die Ablehnungsgesuche der Kläger für offensichtlich missbräuchlich, weil die vorgetragenen Umstände eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten.

II

8 1. Über die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter und Richterinnen in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO).

9 Der Senat entscheidet hier in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. (als Vertreter des abgelehnten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R.) sowie des Richters am Bundesverwaltungsgerichts G. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht S., die als Angehörige des 7. Revisionssenats an die Stelle der abgelehnten beisitzenden Richterinnen des 8. Senats Dr. H. und Dr. He. sowie Dr. R. treten, da nicht genügend beisitzende Richter des 8. Senats als Vertreter zur Verfügung stehen (Abschnitt C.III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012).

10 3. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

11 Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Das gilt für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch für Ablehnungsgesuche (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, NJW 2009, 387 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 54 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 32 m.w.N.; anderer Auffassung Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 100).

12 Zwar normiert § 54 Abs. 1 VwGO, dass für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten; § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO eröffnet für seinen Anwendungsbereich die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, zu Protokoll zu erklären. Schon auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechts war diese vermeintliche Ausnahme von dem Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht jedoch umstritten (ablehnend: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rn. 26; differenzierend: Cyzbulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 77 und Rn. 78). Jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ist jedoch für eine Verdrängung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO durch § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum mehr. Die für die Zivilgerichte geltende Vorschrift des § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nach der Regelung in § 54 Abs. 1 VwGO auf verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich „entsprechend“ anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung u.a. für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Dies ist in der Spezialvorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, der ausdrücklich vorschreibt, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt lediglich Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang aus. In allen übrigen Verfahren ist eine solche Ausnahme gerade nicht vorgesehen. Damit ist eine erkennbar abschließende Bestimmung getroffen (vgl. dazu u.a. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 7 m.w.N.). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 97, Zu § 67 Abs. 4 VwGO) heißt es:
„Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren. In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert- und Kostenbeschwerden.“

13 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hiervon Abstand genommen hat. Damit wurde erkennbar eine abschließende Bestimmung über das Verfahren getroffen, die auch für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des § 173 Satz 1 VwGO keinen Raum lässt. Ebensowenig rechtfertigt die durch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommene Klarstellung, wonach eine von § 146 VwGO statthafte Beschwerde u.a. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (Satz 1) und § 67 Abs. 4 VwGO davon unberührt bleibt (Satz 2), einen Umkehrschluss. Vielmehr macht sie gerade deutlich, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz nicht gilt, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - also in der Terminologie des § 44 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll“ - erklärt werden können, allein deshalb von dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO ausgenommen sind (so zu Recht OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 a.a.O. Rn. 3). Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Grundsatz anerkennen wollen, so hätte er im Zuge der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Angleichung der Vertretungsregelungen verschiedener Prozessordnungen unmittelbar in § 67 VwGO eine dem § 78 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift aufgenommen, so wie dies etwa in § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG geschehen ist. Dort wird ausdrücklich - anders als in § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt, dass sich die Parteien
vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht, „außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen“ müssen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 93, Zu Abs. 4).

14 Durch § 54 Abs. 1 VwGO wird schon nach dem Wortlaut eine entsprechende Geltung zivilprozessualer Vorschriften über den Vertretungszwang (einschließlich derjenigen des § 78 Abs. 3 ZPO) nicht angeordnet.

15 Für die Auslegung, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für Ablehnungsgesuche (§ 54 Abs. 1 VwGO) der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt, spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt.

16 Die Kläger haben zwar ihre Ablehnungsgesuche durch ihren Prozessbevollmächtigten eingereicht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 = BVerwGE 22, 38 <39>; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

17 Die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgten pauschalen Bezugnahmen auf beigefügte Ablehnungsgesuche und Stellungnahmen, die nicht er selbst, sondern die Kläger unter eigenem Namen verfasst und persönlich unterzeichnet haben, genügen den dargelegten Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen lässt sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt die dem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen. Es genügt nicht den dargelegten Anforderungen an ein beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Ablehnungsgesuch, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - vorträgt, „die Begründung der Anträge“ erfolge „in den anliegenden Anträgen der Beschwerdeführer“. Denn damit wird nicht erkennbar gemacht, dass er sich entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO das Vorbringen der von ihm vertretenen Mandanten nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten darauf beruht, dass er sich damit von den Ausführungen seiner Mandanten unausgesprochen distanzieren wollte oder ob er zwecks Zeit- und Arbeitsersparnis oder aus anderen Gründen von einer eigenständigen rechtlichen Durchdringung und strukturierten Darstellung des Streitstoffs und des Anliegens der Kläger Abstand genommen hat. Entscheidend ist, dass sein schriftsätzliches Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

18 Unabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Abgelehnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.

19 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 = BVerwGE 50, 36 <38 f.>).

20 Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder die Mitwirkung an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters oder der Richterin aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 - juris Rn. 14; Eyermann/Schmidt a.a.O. § 54 Rn. 13 m.w.N.).

21 Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch dann nicht dargetan, wenn das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, die abgelehnten Richter hätten in einer früheren Entscheidung eine Rechtsansicht vertreten, die von dem Ablehnenden nicht geteilt oder für rechtsirrig gehalten wird. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die dem zugrunde liegende Rechtsansicht objektiv falsch ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach den genannten Vorschriften erst dann gerechtfertigt, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 a.a.O.).

22 Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass vom Standpunkt der Kläger aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in diesem Sinne an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter und Richterinnen zu zweifeln, lassen sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten noch den Ausführungen der Kläger entnehmen. Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Kläger vom 4. April 2011 - Az. BVerwG 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 „abschlägig entschieden“ und so den Klägern sowohl in dem „Anhörungsrügeverfahren“ und auch zuvor „als direkt mitgewirkt habende“ Richterinnen und Richter „im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise“ verweigert. Mit Tatsachen nachvollziehbar begründet oder gar glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) wird dies nicht. Ferner wird pauschalierend vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten insbesondere die von ihnen bestrittene Aktivlegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 (Beigeladene im vorliegenden Verfahren) unzutreffend und fehlerhaft beurteilt und schriftsätzliches Vorbringen der Kläger, die im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 beigeladen waren, nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 weise insgesamt „eine Fülle widersprüchlicher und sich teilweise ausschließender Entscheidungen“ auf. Damit kritisieren die Kläger die von den abgelehnten Richter und Richterinnen in jenen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen und bringen zum Ausdruck, dass sie diese für verfehlt halten. Es werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen in den angesprochenen Verfahren eine Verfahrensweise an den Tag gelegt hätten, in der eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zum Ausdruck gekommen wäre.

23 Auch das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. gerichtete Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Soweit ersichtlich ist es allein auf die Rechtsauffassung der Kläger gestützt, die Richterin habe an dem Verfahren zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnungsgesuche schon deshalb nicht mitwirken dürfen, weil sie dem 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angehört; zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei „ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts“ berufen oder zu bestimmen. Dabei verkennen die Kläger die prozessrechtliche Lage. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, beim Bundesverwaltungsgericht mithin also der Senat, dem der oder die Abgelehnte angehört. Der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin wirkt an der Entscheidung nicht mit, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71 /2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10, vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30, vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - juris). An die Stelle des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin tritt der jeweilige Vertreter oder die Vertreterin. Wer dies ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012 wird der Vorsitzende eines Senats von seinem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten regelmäßigen Vertreter vertreten (Abschnitt C. II.); die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss des Senats (Abschnitt C. III.1. Satz 1). Nur für den Fall, dass bei Verhinderung nicht genügend beisitzende Richter eines Senats als Vertreter zur Verfügung stehen, werden nach der Regelung in Abschnitt C. III.1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts die beisitzenden Richter des 8. Revisionssenats durch die beisitzenden Richter des 7. Revisionssenats vertreten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vertretungssenats bestimmt. Danach war, soweit sich das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die beisitzenden Richterinnen Dr. H. und Dr. He. richtete, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. berufen, als Vertreterin und Berichterstatterin eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorzubereiten. Aus dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch der Kläger ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, aus welchem Grunde sich aus der Wahrnehmung dieser Vertretungsaufgabe oder aus einem anderen Umstand eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin Dr. R. ergeben könnte.

Beschluss vom 31.01.2013 -
BVerwG 8 B 58.12ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B8B58.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2013 - 8 B 58.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B8B58.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 544/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und Guttenberger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und Guttenberger sowie gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper gerichteten Ablehnungsgesuche vom 15. Januar 2013 werden verworfen.
  2. Die Gegenvorstellung zu dem Beschluss vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Die Ablehnungsgesuche der Kläger sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Sie sind deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter (vgl. dazu Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 - Rn. 9) zu verwerfen (stRspr; vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 S. 11).

2 Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert; dadurch soll in diesen Fällen ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).

3 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28, vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 12.11 - juris und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - juris). Das ist hier der Fall.

4 Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 82.11 u.a. - juris Rn. 3). Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11).

5 Soweit die Kläger ihre nunmehr (auch) gegen die beschließenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und Guttenberger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper gerichteten Ablehnungsgesuche damit begründen, diese hätten im Beschluss vom 11. Dezember 2012 rechtskräftige frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera und des Bundesverwaltungsgerichts nicht „kritisiert, korrigiert oder berichtigt“, vermag dies mangels jeglicher Entscheidungserheblichkeit eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit sie kritisieren, die Stellungnahme der Beigeladenen, in der diese die damaligen Ablehnungsgesuche für unzulässig gehalten hatten, sei ihnen nicht vor, sondern erst mit Ergehen des Beschlusses vom 11. Dezember 2012 übersandt worden. Daraus ergibt sich entgegen ihrer Auffassung insbesondere kein Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der beschließende Senat hat seinen Beschluss vom 11. Dezember 2012 nicht auf Vorbringen der Beigeladenen gestützt, das er zuungunsten der Kläger verwertet hätte.

6 Die Kläger leiten in ihren neuen Ablehnungsgesuchen ihre Besorgnis der Befangenheit letztlich aus einer unterschiedlichen - d.h. von der ihren abweichenden - Beurteilung der prozessualen und materiellen Rechtslage durch die abgelehnten Richter im Beschluss vom 11. Dezember 2012 her. Dies betrifft im Kern die Auslegung und Anwendung sowohl von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO (Voraussetzungen des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes) als auch von § 67 Abs. 4 VwGO (notwendige Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten). Dass ein abgelehnter Richter bei der rechtlichen Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht indes regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten (Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 <1187> und vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 5; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 54 Rn. 11b m.w.N.).

7 Soweit die Kläger die nunmehrigen Befangenheitsanträge gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper) außerdem damit begründen, der so besetzte Spruchkörper habe in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2012 nicht gemeinsam über die vier Ablehnungsanträge gegen die abgelehnten Richter (Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert; Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph) entscheiden dürfen, kritisieren sie ebenfalls die darin vertretene Rechtsauffassung, legen jedoch weder sprachlich noch inhaltlich nachvollziehbar dar, inwiefern sich daraus vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe ergeben, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der richterlichen Unparteilichkeit zu zweifeln. Abgesehen davon verkennen sie in der Sache die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur individuelle auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können; hingegen ist die Ablehnung eines Gerichts oder eines gesamten Spruchkörpers als solchen unzulässig (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 109.75 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 21 sowie Beschlüsse vom 14. August 2007 - BVerwG 8 B 18.07 - juris Rn. 2 und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 u.a. - juris Rn. 2), soweit nicht die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. dazu Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 4). Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständige Spruchkörper eines Gerichts nicht gemeinsam über mehrere im Verfahren vorliegende Ablehnungsgesuche entscheiden dürfte. Dafür sprechen nicht zuletzt prozessökonomische Gründe. Prozessrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

8 Im Übrigen wiederholen die Kläger weitgehend ihr Vorbringen in früheren Verfahren und machen nochmals lediglich geltend, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht andere Entscheidungen hätten ergehen müssen.

9 Mangels jeglicher substanziierter Darlegung eines konkreten Anhaltspunktes für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter liegt der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts auf der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt angesichts dessen auch keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache.

10 2. Auch die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2012 hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob sie überhaupt statthaft ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen. Der Senat hat den Vortrag der Kläger in der Sache bereits im Beschluss vom 11. Dezember 2012 berücksichtigt und auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Wie im Beschluss vom 11. Dezember 2012 im Einzelnen dargelegt (Rn. 23), war das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph gerichtete Ablehnungsgesuch unzulässig; es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die zum Ablehnungsgesuch eingeholte Stellungnahme der abgelehnten Richterin erst mit dem Beschluss den Klägern übersandt worden ist.

Beschluss vom 15.02.2013 -
BVerwG 8 B 58.12ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8B58.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 58.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8B58.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 544/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 026,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006. Danach haben sie u.a. an die Beigeladenen als Berechtigte nach dem Vermögensgesetz 137 026,22 € als Verkehrswert für das von ihnen in den Jahren 1982 bzw. 1984 erworbene Wohnhausgrundstück zu bezahlen, das aufgrund Rechtsgeschäfts bzw. Erbfalls im Miteigentum der Beigeladenen stand. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Kläger insoweit entsprochen, als es den Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Anspruchs der Beigeladenen auf Zahlung des Verkehrswertes aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützen.

2 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Kläger haben diesen Zulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade eine bundesrechtliche Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 -). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit der Frage, ob Volkseigentum nach dem Recht der DDR vererbt und geerbt werden könne, und kritisiert dessen Auffassung, für die streitgegenständliche Immobilie sei das Gesetz vom 19. Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke nicht anwendbar. Die angesprochenen Fragen beziehen sich nicht auf revisibles Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, namentlich auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern auf ehemaliges DDR-Recht. Dieses ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als Bundesrecht fortgilt (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 1 = VIZ 1993, 452 f., Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 = VIZ 1996, 511 f.). Das ist nicht der Fall. Die fraglichen Bestimmungen des DDR-Rechts haben ihre Geltung vielmehr mit dem Beitritt verloren, weil der Einigungsvertrag sie weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. Solche Bestimmungen sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 11.02 - BVerwGE 117, 233 <235> = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44, Beschluss vom 28. August 2007 - BVerwG 8 B 31.07 - juris).

4 2. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben ebenfalls keinen Erfolg.

5 Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sind hierbei unerheblich. Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat.

6 Vorliegend zeigt die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch in dem beschriebenen Sinne auf, sondern bemängelt lediglich eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das gilt für ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Sachstandsanfrage eines Rechtsanwalts vom 27. Januar 1992 nicht ohne Verletzung von § 30 VermG als Restitutionsantrag für die streitgegenständliche Immobilie werten dürfen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang ist nicht geeignet, eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen. Ebenso liegt es in Ansehung ihrer Auffassung, Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 sei bestandskräftig geworden, sowie ihrer weiteren Ansicht, die Kläger hätten die beiden Miterbenanteile und anschließend die Miteigentumsanteile an der Immobilie in Übereinstimmung mit dem Recht der DDR erworben. Auch insoweit nehmen sie zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, zeigen aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung hiervon abweichende rechtliche Obersätze zugrundegelegt hätte.

7 3. Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

8 Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt die Darlegung eines Verstoßes durch das Verwaltungsgericht gegen Normen voraus, die den äußeren Verfahrensablauf betreffen, nicht aber Verstöße gegen Regeln, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ist die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts, die gerügt wird, durch seine Sicht der materiellen Rechtslage geprägt, ist diese Rechtsauffassung des Vordergerichts der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, zugrundezulegen (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Angriffe gegen die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind daher nicht geeignet, einen das Revisionsverfahren eröffnenden Verfahrensmangel darzutun.

9 a) Die Rüge, über das Verfahren 2 K 543/11 Ge hätte nicht gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren 2 K 544/11 Ge verhandelt und entschieden werden dürfen, zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf. Eine einheitliche Entscheidung über die beiden Klagen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht gefällt. Sein Beschluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (§ 93 VwGO), ist jedoch nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das schließt auch die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Regelfall aus. Anderes gilt nur dann, wenn als Folge der beanstandeten Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst Mängel anhaften (Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 m.w.N.). Solche Mängel legt die Beschwerde nicht dar.

10 Sie meint, das vorliegende Verfahren sei für das Verfahren 2 K 543/11 vorgreiflich gewesen und hätte deshalb nicht mit diesem zusammen verhandelt werden dürfen. Für eine Vorgreiflichkeit ist indes nichts ersichtlich. Die Kläger halten das Parallelverfahren vor allem deshalb für nachrangig, weil es noch nicht entscheidungsreif sei; zunächst müsse das (erneute) Verfahren auf Durchführungsfeststellung zum Investitionsvorrangbescheid abgeschlossen werden. Damit wenden sie sich gegen die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - BVerwG 8 C 6.10 - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits wie des Parallelverfahrens bindend feststehe, dass der Investitionszweck nach § 3 InVorG von den Klägern nicht fristgerecht erreicht worden sei; deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht den anderslautenden Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufgehoben. Dass das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter Verletzung von § 121 VwGO unzutreffend bestimmt hätte, legt die Beschwerde nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich.

11 b) Die Kläger bemängeln ferner, dass das Verwaltungsgericht über die beiden ehedem volkseigenen Miterbenanteile entschieden habe, obwohl Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 bestandskräftig geworden sei. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil in der Sache entschieden, der nicht Streitgegenstand war. Auch diese Rüge greift nicht durch.

12 Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f., Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr, Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O., Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Gemessen hieran lässt sich ein Überschreiten des Klagebegehrens nicht feststellen. Die Kläger haben beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid dahin ausgelegt, dass in ihm nicht nur die Berechtigung der Beigeladenen in Ansehung der beiden Miteigentumsanteile in der Rechtsnachfolge der Frau Krimhild R. und in Ansehung von zweien der vier Miterbenanteilen nach Herrn Oskar R. festgestellt wurde, sondern auch die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen zu 1 und 3 in Ansehung der restlichen zwei Miterbenanteilen, die 1971 vom staatlichen Verwalter ins Eigentum des Volkes verkauft worden waren, bekräftigt wurde. Durch alle diese Berechtigtenfeststellungen wurden die Kläger beschwert; sie hatten daher ein Interesse an ihrer gerichtlichen Überprüfung. Es begründet daher keinesfalls eine Verletzung von § 88 VwGO, wenn das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklage in diesem Sinne umfassend verstanden und nicht etwa angenommen hat, die Kläger hätten die letztere Berechtigtenfeststellung unangefochten lassen wollen. Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit als zulässig ansehen durfte, namentlich ob es hieran durch den Umstand nicht gehindert war, dass diese letztere Berechtigtenfeststellung bereits in dem Ausgangsbescheid vom 22. April 2004 enthalten war, den die Kläger ihrerseits nicht angefochten hatten. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26) - bejaht. Hierdurch sind die Kläger nur begünstigt worden.

13 In Wahrheit bemängeln die Kläger auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde über die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen der gerichtlichen Überprüfung zugeführt hat. Sie meinen vielmehr, das Verwaltungsgericht habe die weitergehende Entscheidung in Ziff. 1 des Ausgangsbescheides vom 22. April 2004, demzufolge das Restitutionsbegehren der Beigeladenen zu 1 und 3 in Ansehung ihrer vormaligen Miterbenstellung abgelehnt worden war, als bestandskräftig ansehen müssen. Die dahinter stehende Frage, ob der Rückübertragungsanspruch wegen redlichen Erwerbs der Immobilie durch die Kläger ausgeschlossen sei, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern des Parallelverfahrens BVerwG 8 B 64.12 . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsbescheid vom 22. April 2004 von den Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens - den Klägerinnen des genannten Parallelverfahrens - fristgerecht angefochten worden ist.

14 c) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe für sie überraschend angenommen, das Anwaltschreiben vom 27. Januar 1992 enthalte eine Antragstellung im Sinne von § 30 Abs. 1 VermG auf Rückgabe des streitgegenständlichen Wohnhausgrundstücks, und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zumindest die mündliche Verhandlung unterbrechen und von Amts wegen aufklären müssen, ob die Beigeladenen rechtzeitig einen Restitutionsantrag gestellt haben, zumal die Kläger zum Beweis des Gegenteils das Anwaltschreiben des Landratsamtes Wartburgkreis vom 20. Juni 1995 vorgelegt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 mit Schreiben vom 17. Juli 1990 ausdrücklich nur die Rückübertragung der Grundstücke Gemarkung F., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... beantragt hätten.

15 Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34). Das ist nicht der Fall. Die Frage der Anmeldung durch die Beigeladenen war ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. März 2012 Gegenstand der mündlichen Verhandlung; denn der für die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung anwesende Beistand hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Akteneinsicht keine Anmeldung gefunden habe. Ob in der mündlichen Verhandlung das Anwaltschreiben vom 27. Januar 1992 ausdrücklich zur Sprache gekommen ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil sich dieses Schreiben tatsächlich in den Behördenakten befindet (vgl. DA Bd. 3 Bl. 382) und es das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen konnte. Die Kläger und deren Beistände hatten ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der rechtzeitigen und formgültigen Antragstellung durch die Beigeladenen zu äußern und ihren Standpunkt darzustellen. Dass sie dem Schreiben vom 27. Januar 1992 inhaltlich eine andere Aussagekraft beimessen, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne einer überraschenden Entscheidung. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Kläger vorher darauf hinzuweisen, ob es in dem Schreiben vom 27. Januar 1992 eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Vermögensgesetzes sieht. Der Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung hat auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu beruhen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dazu gehören auch die zum Verfahren beigezogenen Akten. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht nicht nur auf dieses Schreiben gestützt, sondern auch die eigenen Unterlagen des Beklagten in seine Überlegung einbezogen, aufgrund derer dem Beklagten der streitgegenständliche Vermögenswert bekannt war.

16 Das Verwaltungsgericht musste seine Überzeugung auch nicht aufgrund des von den Klägern vorgelegten Schreibens des Landratsamts Wartburgkreis vom 20. Juni 1995 als widerlegt ansehen und weitere Ermittlungen anstellen. Das Schreiben hat die Restitution der Eigentumsanteile in ungeteilter Erbengemeinschaft der Heidemarie R. und der Ellen R. an dem Grundstück W. R.-Straße ... und ... zum Inhalt. In der Begründung wird Bezug genommen auf ein Antragsschreiben vom 17. Juli 1990, das bestimmte andere Grundstücke aufgeführt haben soll, nicht jedoch das streitgegenständliche. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um zwei verschiedene Anmeldungen handelt; denn das im Bescheid vom 22. April 2004 genannte Anmeldeschreiben war undatiert und ist bei der Behörde bereits am 17. Juli 1990 eingegangen. Dessen ungeachtet wäre es den bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägern unbenommen gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dass sie dies unterlassen haben, begründet keinen Verfahrensmangel durch das Gericht.

17 Inwiefern in der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hat, ein Verfahrensfehler begründet sein soll, ist nicht ersichtlich.

18 d) Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass bezüglich der Erbanteile der Beigeladenen zu 1 und 3 die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 VermG erfüllt seien. Aus dem Vortrag der Kläger geht nicht hervor, dass sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung anhand eines unzutreffenden Sachverhalts gebildet hat. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, gegen die keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben wurden, wurden die Erbanteile der Beigeladenen zu 1 und 3 nach deren Ausreise aus der DDR zunächst in staatliche Verwaltung übernommen und am 12. April 1971 an Eigentum des Volkes verkauft. Die Rechtsänderung wurde im Grundbuch eingetragen. Mit „Erbteilskaufvertrag“ vom 29. April 1982 verkaufte der Rechtsträger die volkseigenen Erbanteile sodann an die Kläger. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen ist deren Behauptung, sie seien niemals Mitglieder der Erbengemeinschaft geworden, weil keine volkseigenen Erbschaftsanteile entstanden seien, nicht nachvollziehbar. Sowohl der Vertrag vom 12. April 1971 als auch der Vertrag vom 29. April 1982 sprechen vom „Erbteilskaufvertrag“. Mit dem Vertrag vom 29. April 1982 sollte das „Eigentum an den Erbteilen“ auf die Kläger übergehen. Die Erwerber sollten laut Vertragstext gemäß § 401 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Rechte und Pflichten an die Stelle der Erben treten. Dementsprechend haben sich die Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch mit Schreiben vom 14. Juli 1982 an die Beigeladene zu 2 gewendet und ihr mitgeteilt, dass sie anstelle des Rates der Gemeinde F. als Mitglieder der Erbengemeinschaft für das streitgegenständliche Flurstück im Grundbuch eingetragen worden sind. Von einer Auflösung der Erbengemeinschaft durch den Verkauf der beiden Erbteile in Volkseigentum kann in Anbetracht dieser Sachlage keine Rede sein.

19 e) Die Beschwerde legt keinen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei verfahrensmangelhaft von der Unanwendbarkeit des Gesetzes vom Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Bürger der ehemaligen DDR ausgegangen.

20 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erbteilskaufvertrag vom 29. April 1982 nicht unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Wohnzwecke vom 19. Dezember 1973 - Eigenheimgesetz i.V.m. den Durchführungsbestimmungen - gefallen, weil dieses nur für Erholungsgrundstücke (§ 3 EigenheimG) galt und weil sich in dem Haus eine Arztpraxis befunden hat (§ 1 Abs. 1 EigenheimG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Durchführungsbestimmung). Hierbei handelt es sich revisionsrechtlich um Tatsachenfeststellungen (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 11.02 - BVerwGE 117, 233 <235> = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob dem Verwaltungsgericht Aufklärungsmängel unterlaufen sind, den Klägern nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist oder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegt. Die Kläger setzen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, dass der Verkauf der beiden volkseigenen Anteile auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzogen worden sei und damit rechtswirksam sei. Sie legen jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dar, aufgrund welcher Vorschrift des Gesetzes der Erwerb legal stattgefunden haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die seinerzeit in Anspruch genommenen Bestimmungen den vorliegenden Fall nicht erfassen.

21 Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gesetz sei schon deshalb nicht einschlägig, weil sich in der streitgegenständlichen Immobilie neben der Wohnung der Kläger seit 1964 die staatliche Arztpraxis befunden habe. Insofern hat das Verwaltungsgericht aufgrund der in der Altakte befindlichen Vermerke festgestellt, dass die damaligen Behörden das Hausgrundstück aus diesem Grunde für unverkäuflich gehalten haben. Selbst wenn dieser wegen des Vermerks erkennbar entscheidungsrelevante Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich thematisiert worden sein sollte, hatten die Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit des genannten Gesetzes auch unter diesem Aspekt rechtliches Gehör zu verschaffen.

22 f) Mit der Beschwerde ist auch nicht substantiiert nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe.

23 Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <169 f.> = Buchholz 442.01 PBefG Nr. 24). Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).

24 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet zwar zahlreiche tatsächliche Umstände, bezüglich derer sie Aufklärungsbedarf sieht (etwa: Grundlage der Grundsteuerverbindlichkeiten; Regelungen aus der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben; Zahlungen an die Mutter der Beigeladenen zu 2 und 3; Zahlungen der Erbengemeinschaft nach 1961; Aktivitäten des Rates der Gemeinde F. und des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, um die Erbengemeinschaft zur Schuldenbegleichung zu veranlassen; Mietzahlungen der Kläger; nicht kostendeckende Mieten; Einsatz erheblicher finanzieller Mittel durch den Rat der Gemeinde F. und die Kläger; Schulden aus Verwaltungsgebühren; Jahresbilanzen der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises E. zur stetig wachsenden Verschuldung der streitgegenständlichen Immobilie; Anordnung für den Verkauf nicht durch den Treuhänder, sondern durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen), und zum Teil welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Sie unterlässt es jedoch darzutun, welche Erkenntnisse die vermisste Sachverhaltsaufklärung erbracht hätte. Vor allem legt sie nicht dar, inwiefern die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung dieser Punkte durch Stellung von Beweisanträgen hingewirkt haben. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Aufklärung auch ohne Beweisanträge hätte aufdrängen müssen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die damaligen Behörden nicht bereit, die Einnahmen aus den ebenfalls staatlich verwalteten Fabrikgebäuden, die im Eigentum der Beigeladenen und ihrer Rechtsvorgänger standen, zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Grundstücks einzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Beigeladene zu 2 im Schreiben vom 8. Juli 1970 an die Klägerin zu 1 als Möglichkeit zur Schuldentilgung geäußert. Des Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Einnahmen aus dem Grundstück, etwa die Mietzahlungen der Kläger, nicht den Erben zugeflossen und deshalb die Grundsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge aufgelaufen sind; denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, durften den Eigentümern unter staatlicher Verwaltung stehender Vermögenswerte Erträge nicht zukommen. Dass diese Folgerung denklogisch unzulässig wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.

25 g) Soweit die von der Beschwerde erhobenen Rügen sich auf das Verneinen eines redlichen Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG beziehen, gehen sie im vorliegenden Verfahren ins Leere, weil diese Frage nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden, sondern allein des Parallelverfahrens BVerwG 8 C 64.12 gehört. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, der vor allem die Feststellung zum Gegenstand hat, dass die Beigeladenen Berechtigte im vermögensrechtlichen Sinne seien, und daneben eine Pflicht der Kläger zur Zahlung des Verkehrswertes begründet; in diesem letzteren Punkt hatte die Klage Erfolg. Dass die Beigeladenen statt dieser Zahlung des Verkehrswertes die Rückübertragung der Immobilie selbst beanspruchen können, ist jedoch allein Gegenstand ihrer darauf gerichteten Verpflichtungsklage im Parallelprozess.

26 h) Nach Ziff. 5 des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 sind die Widerspruchsführerinnen nicht zur Zahlung eines Wertausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 VermG zu verpflichten. Da die Kläger durch diesen Ausspruch im Widerspruchsbescheid nicht beschwert werden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht diesbezüglich im Verfahren 2 K 544/11 Ge keine Aussage getroffen.

27 i) Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch die Rüge nicht führen, das Verwaltungsgericht habe Anträgen auf Protokollberichtigung oder -ergänzung, auf Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen.

28 Es fehlt schon an einer genügenden Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Bevollmächtigte der Kläger verweist insofern zur Begründung pauschal auf die Schriftsätze der Kläger bzw. Dritter vom 4. Juni 2012 (Anlage 8), vom 26. April 2012 (Anlage 9) und vom 2. Mai 2012 (Anlage 10) an das Verwaltungsgericht Gera. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dementsprechend genügt es zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug nimmt, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39> = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2010, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.).

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.