Beschluss vom 15.11.2017 -
BVerwG 4 B 14.17ECLI:DE:BVerwG:2017:151117B4B14.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2017 - 4 B 14.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:151117B4B14.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 14.17

  • VG Hamburg - 07.11.2014 - AZ: VG 7 K 1630/12
  • OVG Hamburg - 02.12.2016 - AZ: OVG 3 Bf 64/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

3 Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob Art. 14 Abs. 1 GG es erfordert, dass der Eigentümer eines Denkmals im Geltungsbereich des ipsa-lege Schutzsystems des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes für die ihm aus diesem System entstehenden rechtlichen Unsicherheiten eine verwaltungsverfahrensrechtliche Kompensation erfährt, die unmittelbar im formellen Gesetz geregelt ist, derzeit aber nicht ausreichend besteht,
oder anders formuliert,
ob das Hamburgische Denkmalschutzgesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung unter dem Aspekt der verwaltungsverfahrensrechtlichen Kompensation eines Eingriffs in das Privateigentum mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist,
führt nicht zur Zulassung der Revision, denn sie zeigt keine ungelöste Problematik des Bundesrechts auf.

4 Das Hamburgische Denkmalschutzrecht ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach das Hamburgische Denkmalschutzgesetz verfassungswidrig sei, auf eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - BeckRS 2016, 114176 Rn. 18 und vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - BeckRS 2017, 123672 Rn. 4). Eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.

5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Grundsatz geklärt, dass das Denkmalschutzrecht der Länder eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 1984 - 4 B 59.84 - DVBl. 1984, 638, vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 4, vom 20. Mai 1994 - 4 B 106.94 - n.v. und vom 26. April 1996 - 4 B 19.96 - juris Rn. 6). Es hat zwei grundsätzlich unterschiedliche Schutzsysteme entwickelt. Neben dem konstitutiv wirkenden Eintragungsprinzip besteht das Schutzsystem in der Denkmalwürdigkeit kraft Gesetzes. Es liegt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Beurteilungskompetenz des Landesgesetzgebers, die Vor- und Nachteile der genannten Schutzsysteme gegeneinander abzuwägen und sich für die Denkmalwürdigkeit kraft Gesetzes zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 1994 - 4 B 106.94 - n.v. und vom 26. April 1996 - 4 B 19.96 - juris Rn. 9; siehe auch Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 10 zum Denkmalschutzgesetz Berlin 1995). Das Hamburgische Denkmalschutzgesetz (DSchG) weist keine darüber hinausgehenden Besonderheiten auf.

6 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist der Schutz nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig, d.h. die Denkmaleigenschaft entsteht mit der Erfüllung der in § 4 Abs. 2 ff. DSchG aufgeführten Eigenschaften unmittelbar kraft Gesetzes. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht es im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgende Inhaltsbestimmung des Eigentums an dem - hier - als Gartendenkmal geschützten B. Park, zu dem auch ihr Grundstück gehört, rechtlich keinen Unterschied, ob die Unterstellung unter den Denkmalschutz kraft Gesetzes oder durch einen zusätzlichen konstitutiven Akt erfolgt. Auch eine konstitutive Eintragung in die Denkmalliste wäre nur der "rechtstechnische Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten" (BVerwG, Beschluss vom 3. April 1984 - 4 B 59.84 - DVBl. 1984, 638). Das Oberverwaltungsgericht hat zudem durch den Verweis (UA S. 22) auf sein Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 - (NordÖR 2016, 501 = juris Rn. 58 ff.) aufgezeigt, dass das Hamburgische Denkmalschutzgesetz hinreichende verfahrensrechtliche Regelungen vorsieht, die die aus der Verwendung wertausfüllender Begriffe zur Bestimmung der Denkmaleigenschaft resultierende Unsicherheit für den Betroffenen als zumutbar erscheinen lassen. So regele § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste verlangt werden könne, über die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zu informieren sei. Damit bleibe für den Betroffenen insbesondere nicht unklar, ob für ihn die unmittelbar aus § 7 DSchG folgenden Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten gelten. Überdies könne sich der Betroffene im Fall einer Eintragung bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten (OVG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2016 a.a.O. Rn. 62). An diese Auslegung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat ferner die der Klägerin aufgrund der Entscheidung des Landesgesetzgebers für das ipsa-lege Schutzsystem zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (Feststellungsklage) im Einzelnen aufgezeigt (UA S. 22). Mehr könnte auch das Revisionsverfahren nicht leisten (vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 26. April 1996 - 4 B 19.96 - juris Rn. 9). Der vorliegende Rechtsstreit zeigt im Übrigen, dass der Rechtsschutz inhaltlich nicht zu Lasten der Klägerin durch das ipsa-lege Schutzsystem verkürzt ist. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht haben die sachliche Frage der Denkmaleigenschaft des B. Park einschließlich des klägerischen Grundstücks umfassend geprüft und darüber entschieden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 4 B 106.94 - n.v.).

7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.