Beschluss vom 18.12.2017 -
BVerwG 3 PKH 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B3PKH4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 PKH 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B3PKH4.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.17

  • VG Chemnitz - 11.04.2017 - AZ: VG 7 K 1606/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 24.17 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt W. aus C. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. April 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; deshalb kann ihm für dieses Verfahren auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der LPG W. zum 27. Januar 1981. Der Aufhebungsvertrag sei vom LPG-Vorsitzenden erzwungen worden, weil er, der Kläger, auf einer Facharbeiterausbildung bestanden, sich systemkritisch geäußert und Kollegen zugeraten habe, Ausreiseanträge zu stellen. Den hierauf bezogenen Rehabilitierungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2015 ab. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 11. April 2017 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwungen worden und als Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anzusehen sei. Nähere Angaben zu dem Aufhebungsvertrag und den Gründen hierfür fehlten gänzlich. Die Umstände der Aufhebung habe der Kläger nicht substantiiert beschrieben und sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen, detailliert Auskünfte zu erteilen. Zeugen seien nicht vorhanden, die vorliegenden Unterlagen unergiebig, weitere Ermittlungen nicht aussichtsreich. Ergänzend und selbstständig tragend weise das Gericht darauf hin, dass die Rehabilitierung wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG nicht erfolgen könne. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts Informationen über zahlreiche Personen gesammelt und an das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) weitergegeben. Diese Informationen seien, auch wenn sie nicht (immer) der Wahrheit entsprochen haben sollten, sehr vielschichtig und abstrakt geeignet gewesen, die von ihm namentlich bezeichneten Personen der Gefahr einer Überprüfung und politischen Verfolgung auszusetzen. In subjektiver Hinsicht sei dieses Verhalten vorwerfbar, weil der Kläger sich nicht in einer die Freiwilligkeit der Spitzeltätigkeit ausschließenden Zwangslage befunden habe.

3 Die Beschwerde BVerwG 3 B 24.17 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.

4 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf zwei getrennte, ausdrücklich als selbstständig tragend bezeichnete Begründungen gestützt, indem es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG verneint und den Ausschlussgrund des § 4 BerRehaG bejaht hat. In Fällen derartiger Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie befasst sich ausschließlich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur politischen Verfolgung, die sie für verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erachtet. Zu dem Ausschlussgrund nach § 4 BerRehaG verhält sie sich hingegen nicht. Dass insofern ein Zulassungsgrund vorliegen sollte, ist weder behauptet noch aus dem Vortrag ersichtlich.