Beschluss vom 21.03.2018 -
BVerwG 1 WB 18.17ECLI:DE:BVerwG:2018:210318B1WB18.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 WB 18.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:210318B1WB18.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 18.17

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 21. März 2018 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf Beteiligungsrechte des Antragstellers nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz.

2 Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte Stabsfeldwebel B., ein seit 1. April 2008 vom Dienst freigestelltes Mitglied des Antragstellers, seine fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 mZ (Oberstabsfeldwebel) bewerteten Dienstposten sowie die Einweisung in diese Besoldungsgruppe und ggf. seine Schadlosstellung. Für den Fall, dass beabsichtigt sei, den Antrag ganz oder teilweise abzulehnen, beantragte er die Anhörung des Antragstellers.

3 Im Anhörungsverfahren wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 24. Oktober 2014 der Entwurf der beabsichtigten Ablehnung des Antrags von Stabsfeldwebel B. und unter dem 4. Februar 2015 die für Stabsfeldwebel B. am 15. September 2014 gebildete Referenzgruppe übersandt. Mit E-Mail vom 11. Februar 2015 machte der Antragsteller geltend, dass die Zusammensetzung der Referenzgruppe fehlerhaft sei.

4 In der Folgezeit wurde die Referenzgruppe durch das Bundesamt für das Personalmanagement aufgehoben und unter dem 20. November 2015 eine neue Referenzgruppe gebildet. Gegen die neu gebildete Referenzgruppe legte Stabsfeldwebel B. Beschwerde ein, die das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 28. Juli 2016 zurückwies. Hiergegen beantragte Stabsfeldwebel B. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

5 Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 übermittelte das Bundesamt für das Personalmanagement die Referenzgruppe vom 20. November 2015 dem Antragsteller und erläuterte diese. Unter dem 7. Juni 2016 erklärte der Antragsteller, dass er auch die neu gebildete Referenzgruppe für fehlerhaft halte; seiner Auffassung nach bedürfe es der Klärung, ob nach 2008 Soldaten des Heeres anderer Geburtsjahrgänge befördert worden seien, die im Jahre 2008 schlechter als Stabsfeldwebel B. beurteilt gewesen seien.

6 Mit Schreiben vom 15. September 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass die Bearbeitung des Antrags von Stabsfeldwebel B. vom 1. August 2014 bis zum Abschluss von dessen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt werde.

7 Unter dem 1. November 2016 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die "Verfahrensführung" des Bundesamts für das Personalmanagement in der Sache des Stabsfeldwebels B. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück, weil keine Verletzung von Beteiligungsrechten vorliege und im Übrigen das Anhörungsverfahren noch nicht beendet, sondern lediglich ausgesetzt sei.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2017 dem Senat vorgelegt.

9 Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Stabsfeldwebel B. zurückgewiesen, weil die von ihm angefochtene Referenzgruppe mangels fristgerechter Beschwerde in Bestandskraft erwachsen sei.

10 In dem anschließend wieder aufgenommenen Anhörungsverfahren zu dem Antrag vom 1. August 2014 erneuerte der Antragsteller seine früheren Einwände und bat unter anderem um Mitteilung, ob Soldaten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Stabsfeldwebels B. befördert worden seien, die zum Zeitpunkt der Freistellung relevant schlechter beurteilt gewesen seien als dieser. Mit Bescheid vom 29. September 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag vom 1. August 2014 ab, weil Stabsfeldwebel B. nach der Referenzgruppe keinen Rangplatz belege, der ihn zu einer Förderung berechtige.

11 Mit Ablauf des 30. September 2017 endete die Dienstzeit von Stabsfeldwebel B.

12 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. März 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schreiben vom 16. März 2018 der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen.

13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 292/17 - und die Akte des Wehrbeschwerdeverfahrens von Stabsfeldwebel B. (BVerwG 1 WB 43.16 ) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

15 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, den Bund nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu belasten, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.

16 Die Aussetzung der Bearbeitung des Antrags vom 1. August 2014 und - damit einhergehend - der von Stabsfeldwebel B. beantragten Anhörung des Antragstellers (§§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG in der bis 1. September 2016 bzw. §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG in der ab 2. September 2016 geltenden Fassung) bis zu der von Stabsfeldwebel B. beantragten gerichtlichen Entscheidung über die Referenzgruppe vom 20. November 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Referenzgruppe, die gemäß Nr. 501 und 502 des Zentralerlasses (ZE) B-1336/2 für ein freigestelltes Personalratsmitglied zu bilden ist, ist vorgreiflich für die Förderung des betroffenen Soldaten gemäß Nr. 601 ZE B-1336/2 (Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten) und Nr. 602 ZE B-1336/2 (Beförderung/Einweisung). Es war deshalb sachgerecht, die Entscheidung über die von Stabsfeldwebel B. begehrte fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 mZ (Oberstabsfeldwebel) bewerteten Dienstposten und die entsprechende Planstelleneinweisung bis zur Entscheidung des Senats über die zugrundeliegende Referenzgruppe auszusetzen. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) und der Kommandeur des Ausbildungszentrums Munster (Dienststellenleiter) haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Verwaltungs- und das Beteiligungsverfahren nicht abgebrochen, sondern lediglich unterbrochen und nach der gerichtlichen Entscheidung wieder aufgenommen werden sollten. Wie sich aus den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Protokoll vom 11. September 2017) ergibt, wurde die Anhörung auch tatsächlich unmittelbar nach dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - über die von Stabsfeldwebel B. angefochtene Referenzgruppe und nach Zustellung der Entscheidungsgründe an die Beteiligten fortgesetzt und zu Ende geführt.

17 Es liegen auch keine Fehler im Anhörungsverfahren vor.

18 Der Antragsteller wurde zu der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig und umfassend unterrichtet (§ 20 Satz 1 SBG in der bis 1. September 2016 bzw. § 21 Satz 1 SBG in der ab 2. September 2016 geltenden Fassung). Dem Antragsteller wurde zunächst die Referenzgruppe vom 15. September 2014 und - nach deren Aufhebung - die neu gebildete, für die Entscheidung über den Antrag vom 1. August 2014 letztlich maßgebliche Referenzgruppe vom 20. November 2015 übermittelt und erläutert; aus der tabellarischen Übersicht ergab sich auch, welche Mitglieder der Referenzgruppe bereits auf die Oberstabsfeldwebel-Ebene gefördert worden waren. Da sich die von Stabsfeldwebel B. begehrte fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 mZ bewerteten Dienstposten und die entsprechende Planstelleneinweisung allein nach der für ihn gebildeten Referenzgruppe bemisst, verfügte der Antragsteller über alle relevanten Informationen, die für eine Beurteilung der beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 1. August 2014 erforderlich waren. Alle vom Antragsteller begehrten darüberhinausgehenden Informationen waren hingegen nicht entscheidungserheblich und mussten deshalb nicht erteilt werden. Dies gilt insbesondere für die mehrfach gestellte allgemeine Frage, ob seit 2008 Soldaten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe von Stabsfeldwebel B. - also auch solche, die nicht in der Referenzgruppe enthalten sind - befördert worden seien, die im Freistellungszeitpunkt schlechter als dieser beurteilt gewesen seien.

19 Der Antragsteller hatte auch Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die abgegebene Stellungnahme mit ihm erörtert wurde (§ 20 Satz 2 und 3 SBG in der bis 1. September 2016 bzw. § 21 Satz 2 und 3 SBG in der ab 2. September 2016 geltenden Fassung). Beides ergibt sich aus dem vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Protokoll vom 11. September 2017. Unerheblich ist, dass das Bundesamt für das Personalmanagement bei der Ablehnung des Antrags vom 1. August 2014 (Bescheid vom 29. September 2017) den Einwänden des Antragstellers nicht gefolgt ist. Die Beteiligungsform der Anhörung verlangt nur, dass das Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung einbezogen wird (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SBG in der bis 1. September 2016 bzw. § 24 Abs. 3 Satz 2 SBG in der ab 2. September 2016 geltenden Fassung); von dem Begriff der Erörterung ist dagegen keine inhaltliche Einigung gefordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26).