Bundesverwaltungsgericht

Termine
1  2  3  4  5  >  >> 


Termin

BVerwG 2 A 8.10

31.05.2012 14:00

Z. – RA Peter Goetze & Kollegen, Erfurt – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung seines Dienstherrn.

Der Kläger war Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes und dort für Beschaffung von Arbeitsmaterial zuständig. Er wendet sich gegen den Bescheid, durch den er zum Schadensersatz i.H.v. ca. 12 000 € herangezogen wird; begründet wird seine Heranziehung zum Schadensersatz damit, dass er während seiner Dienstzeit - die im Jahre 2000 geendet hat - in dieser Höhe Geldbeträge erschlichen oder unrechtmäßig für sich verwendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Anspruch nicht gegeben und im Übrigen ein etwaiger Anspruch verjährt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

teilnehmen

Termin

BVerwG 2 C 18.10 (OVG Hamburg 1 Bf 310/07; VG Hamburg 8 K 503/06)

31.05.2012 11:00

C. – RA Blume, Wiemann, Kiesewetter, Lüneburg – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger - ein früherer Soldat - wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen auf seine Pensionsbezüge und einen daraus folgenden Rückforderungsbescheid.

Seit seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit bezieht der Kläger Versorgungsbezüge. Im Jahr nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nahm er eine Tätigkeit bei einem Rüstungsunternehmen auf. Hierfür erhielt er ein monatliches Grundgehalt in Höhe von wenigen hundert DM und eine Pensionszusage, nach der ihm ca. 9 Jahre später ein Betrag in Höhe von mehreren hunderttausend DM zufließen sollte. Später - nach Abschluss einer Rückdeckungsversiche-rung durch das Unternehmen - änderten der Kläger und das Unternehmen die Pensionszusage dahingehend, dass dem Kläger die Leistung aus der Versicherung zufließen sollte.

Die Beklagte wertete die Konstruktion zur Pensionszusage als verkappte Gehaltszahlung und berücksichtigte bei den Versorgungsleistungen an den Kläger die Zahlungen des Rüstungsunternehmens an das Versicherungsunternehmen als Einkommen des Klägers. Sie ging insoweit von einem Ruhen des Versorgungsanspruches aus und forderte die aus ihrer Sicht überzahlten Beträge zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hat vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht obsiegt; das Oberverwaltungsgericht sieht keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Anrechnung. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf zugelassenen Revision, dass im Revisionsverfahren der Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens näher geklärt werden könne.

teilnehmen

Termin

BVerwG 3 A 1.11

31.05.2012 11:00

Land Berlin – RA Geulen & Klinger, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn

Mit seiner Klage fordert das Land Berlin von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von rund 1,3 Mio. €, die das Land in den Jahren 2004 bis 2006 für Testfelduntersuchungen, Sondierungen und die Räumung von Kampfmitteln auf dem Gelände der geschlossenen bzw. zur Schließung vorgesehenen Flughäfen Tempelhof und Tegel aufgewendet hat. Der heutige Flughafen Tegel war im Zweiten Weltkrieg wegen der militärischen Nutzung ein häufiges Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurde der Boden der Flughafengelände nur bis zu einer geringen Tiefe auf Kampfmittel untersucht und nicht vollständig geräumt. Im Mai 2004 wurden bei Bauarbeiten der Flughafenbetreiberin auf dem Gelände Rüstungsaltlasten gefunden. Das Land veranlasste daraufhin die Beprobung und Räumung der teils im Bundeseigentum, teils im Eigentum des Landes stehenden Flächen auf seine Kosten. Der Bund lehnte eine Kostenübernahme ab, weil er nach der von Art. 120 des Grundgesetzes in Bezug genommenen Staatspraxis nicht für sie aufzukommen habe. Er macht zur Begründung geltend, die Testfelduntersuchungen und Räumungen hätten keine unmittelbar bestehende Gefahr abwenden sollen, das Land hätte der Flughafenbetreiberin die Beseitigung auf ihre Kosten aufgeben können und die Aufwendungen seien sachlich unnötig und in ihrem Umfang überzogen gewesen. Über den Bund-Länder-Streit hat das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

teilnehmen

Termin

BVerwG 3 C 12.11 (OVG Weimar 3 KO 524/08; VG Weimar 8 K 2867/03.We); BVerwG 3 C 13.11 (OVG Weimar 3 KO 382/08; VG Gera 1 K 1467/03 GE)

31.05.2012 10:00

K.-GmbH & Co. KG – RA Spirk & Henke, Erfurt – ./. Thüringer Aufbaubank

M. GmbH – RA Grentzebach & Kollegen, Erfurt – ./. Thüringer Aufbaubank

Die Klägerinnen, zwei Unternehmen, von denen das eine die Verpackung und Vermarktung von Speisekartoffeln und das andere - neben weiteren Geschäftszweigen - die Produktion von Futtermitteln und die Aufzucht von Ferkeln betreibt, wenden sich gegen Bescheide der Beklagten zur Rückforderung von Zinsvergünstigungen, die ihnen aus dem Thüringer Konsolidierungsprogramm und dem Thüringer Umlaufmittelprogramm zugeflossen sind. Grund für die Rückforderung waren Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen Betriebsbeihilfen aus den genannten Programmen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen unter Aufhebung der klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts stattgegeben, weil es für die Rückforderung durch Leistungsbescheid keine Rechtsgrundlage gebe; denn die zinsverbilligten Darlehen seien nicht durch oder aufgrund eines Verwaltungsakts gewährt worden. Die Revisionen der Klägerinnen sind zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob die Entscheidung der öffentlichen Förderbank eines Landes, auf einen ihr durch die Hausbank als Botin übermittelten Antrag hin eine Subvention zu gewähren, einen Verwaltungsakt darstellt, wenn diese Entscheidung nicht gesondert und gegenüber dem Zuwendungsempfänger, sondern im Wege der Übersendung der zur Durchführung der Subvention vorgesehenen Vertragsunterlagen an die Hausbank verlautbart wird.

teilnehmen

Termin

BVerwG 5 C 17.11 (OVG Bautzen 4 A 661/10; VG Chemnitz 2 K 771/07)

24.05.2012 11:30

S. – RA Lothar Hermes, Dresden – ./. Landkreis Mittelsachsen

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung, nach der er Ehegatte einer Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist. Zusammen mit seiner Ehefrau reiste er im Jahr 2002 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bescheinigte ihm, dass er Ehegatte einer Spätaussiedlerin ist. Nachdem aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der Ausländerbehörde Überprüfungen vorgenommen worden waren, wurde die Bescheinigung mit der Begründung zurückgenommen, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei, weil die Ehefrau nicht die Voraussetzungen einer Spätaussiedlerin erfülle. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Die Rücknahme der Bescheinigung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger „grob fahrlässig“ keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bescheinigung gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Aufhebung der Bescheinigung mit Bundesrecht vereinbar ist.

teilnehmen

Termin

BVerwG 5 C 18.11 (OVG Bautzen 4 A 912/10; VG Chemnitz 2 K 1027/07)

24.05.2012 11:30

B. – RA Lothar Hermes, Dresden – ./. Landkreis Mittelsachsen

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung, nach der er Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Zusammen mit seiner Familie reiste er im Jahr 2003 aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bescheinigte ihm, dass er Spätaussiedler ist. Nachdem aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der Ausländerbehörde Überprüfungen vorgenommen worden waren, wurde u.a. die Bescheinigung mit der Begründung zurückgenommen, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfülle. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Die Rücknahme der Bescheinigung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger „grob fahrlässig“ keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bescheinigung gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Aufhebung der Bescheinigung mit Bundesrecht vereinbar ist.

teilnehmen

Termin

BVerwG 6 C 8.11 (VGH Kassel 8 A 3247/09; VG Frankfurt am Main 12 K 2561/07.F (V))

23.05.2012 13:30

A. – RA Birnbaum & Partner, Köln – ./. Land Hessen

Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Prüfungsleistungen der Klägerin in der ersten juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Examenshausarbeit und verschiedener von ihr gefertigter Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab der Beklagte im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Gegen die Bewertung der daraufhin von ihr neuerlich angefertigten Hausarbeit erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht, als auch der Verwaltungsgerichtshof lehnten es darüber hinaus ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen, welche die Klägerin mit ihrer Klage gleichfalls angegriffen hat. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die Vorinstanzen zu Recht Bewertungsfehler bezüglich der Hausarbeit verneint haben und es mit Blick auf die verstrichene Zeit ablehnen durften, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen.

teilnehmen

Termin

BVerwG 9 A 35.10; BVerwG 9 A 1.11

23.05.2012 11:30

1. Gemeinde Brieskow-Finkenheerd, 2. L., 3. M., 4. P. – RA Karsten Sommer, Berlin - ./. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

K. – RA Karsten Sommer, Berlin - ./. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung Brieskow-Finkenherd in Brandenburg vom 30. September 2010. Die Ortsumfahrung ist Teil der geplanten „Oder-Lausitz-Strasse“, die großräumig die Bundesautobahn A 11 im Norden mit der A 13 im Süden Brandenburgs verbinden soll. Zu den Klägern gehören betroffene Grundstückseigentümer und die Gemeinde Brieskow-Finkenherd, die sich in ihrer Planungshoheit verletzt sieht. Die Kläger wenden sich gegen die Trassenführung und rügen, die Bundesstraße sei in ihrem Querschnitt überdimensioniert. Bei einer ortsangepassten Trassierung könnten die Grundstücksinanspruchnahmen und die Zerschneidungswirkung in der Ortslage von Brieskow-Finkenherd sowie die Lärmbelastungen verringert werden. Ein vorausgegangenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist für die Kläger ohne Erfolg geblieben.

teilnehmen

Termin

BVerwG 8 C 25.11 (VG Potsdam 1 K 658/08)

23.05.2012 11:30

1. H. 2. B. – RA Dr. Gottschalkson, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus einem Grundstücksverkauf an die Beigeladenen herauszugeben. Deren Rechtsvorgängerin hatte das Grundstück 1940 verfolgungsbedingt verloren. Im Zuge der Bodenreform wurde es einer Landwirtin zugeteilt, die von den Klägerinnen beerbt wurde. 1993 veräußerten sie das Grundstück, das ihnen weder zugeteilt noch in den Bodenfonds zurückgeführt worden war. Eine deshalb für das Land Brandenburg eingetragene Auflassungsvormerkung wurde aufgrund einer Einigung mit den Klägerinnen wieder gelöscht. Auf den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen verpflichtete die Beklagte die Klägerinnen, den Veräußerungserlös herauszugeben. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerinnen könnten sich wegen der Besserberechtigung des Landes nicht auf einen redlichen Erwerb des Grundstücks berufen. Zur Klärung, ob dies auch bei einem vergleichsweisen Verzicht des Landes auf den Übereignungsanspruch gilt, hat es die Revision zugelassen.

teilnehmen

Termin

BVerwG 6 C 22.11 (OVG Berlin-Brandenburg 11 B 35.08; VG Berlin 27 A 9.03)

23.05.2012 10:30

P. GmbH – RA Bird & Bird LLP, Hamburg – ./. Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe "TV total" ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel "Bimmel-Bingo". Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei – zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden – vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 70 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat Klage nur gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen erhoben, nicht hingegen gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig beanstandete Sendung entfallen.

teilnehmen

1  2  3  4  5  >  >> 





Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.