B. - RA Oertel & Partner, Berlin - ./. Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark 1. D., 2. O. - RA Weyer & Partner, Berlin - ./. 1. Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald, 2. Stadt Königs Wusterhausen - RA Giese & Partner, Berlin - Ist die Rückgabe eines durch eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 VermG entzogenen Grundstücks wegen redlichen Erwerbs zu DDR-Zeiten ausgeschlossen, so kann die Entschädigung gemäß § 9 VermG durch Übereignung eines vergleichbaren Ersatzgrundstücks - und zwar grundsätzlich vorrangig gegenüber der Entschädigung in Geld - erfolgen. Der Berechtigte hat hierauf - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 1998 -BVerwG 7 C 6.98 (BVerwGE 107, 205) bereits entschieden hat - grundsätzlich einen Anspruch, wenn ein entsprechendes Grundstück in der Gemeinde zur Verfügung steht und keine berechtigten Interessen entgegenstehen. In beiden Revisionsverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Vermögensämter zur Neubescheidung verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht wird in Fortführung der o.g. Rechtsprechung des 7. Senats die näheren materiell- und verfahrensrechtlichen Einzelheiten des Anspruchs auf Überlassung von Ersatzgrundstücken zu klären und dabei u.a. zu entscheiden haben, - ob der Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks von dem ursprünglichen Antrag auf Rückgabe des entzogenen Grundstücks mitumfaßt wird, also dadurch auch insoweit die Antragsfrist und das Vorverfahren gewahrt sind, - ob zu den verfügbaren kommunalen Grundstücken auch vermietete Grundstücke und solche gehören, die in das Sachanlagevermögen einer 100%igen städtischen Wohnungsbaugesellschaft übergegangen sind.
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