Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 2 C 25.99 (OVG Münster 6 A 4745/96)

06.04.2000 10:00

V. - RA Troa-Korbion, Düsseldorf - ./. Land Nordrhein-Westfalen Die
1938 geborene Klägerin gab nach der Geburt ihrer Tochter im Juli
1964 eine Berufstätigkeit als Arbeitnehmerin auf und ließ sich die
für mehr als 7 Jahre gezahlten Rentenbeiträge im Rahmen der sog.
"Heiratserstattung" auszahlen. Für diese Zeit (April 1957 bis Juni
1960 und Oktober 1960 bis Juli 1964) hatte die Klägerin später
freiwillige Beiträge nachgezahlt. Nach einer Tätigkeit als Lehrerin
im Beamtenverhältnis wurde sie wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf
des 31. Dezember 1994 in den Ruhestand versetzt. Die Klage mit dem
Antrag, bei der Bemessung ihres Ruhegehaltssatzes den Zeitraum vom
1. April 1957 bis 31. Juli 1964 zu berücksichtigen, hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg.

Termin

BVerwG 2 C 2.99 (OVG Berlin 4 B 73.95)

06.04.2000 09:30

S. - RA Dr. Schulenburg, Berlin - ./. Land Berlin - RA Gaedertz
& Partner, Berlin - Ein in den Polizeidienst übernommener
Mitarbeiter der Volkspolizei der ehemaligen DDR verneinte 1991 in
einem Personalfragebogen die Frage, ob er jemals Mitarbeiter im
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gewesen sei. Im Jahre 1992
wurde er zum Polizeiobermeister im Beamtenverhältnis auf Probe
ernannt. Im Jahre 1994 entließ ihn der Beklagte aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe, nachdem der Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
mitgeteilt hatte, daß der Kläger ab Mai 1989 bis Dezember 1989
unter seinem Decknamen in konspirativer Weise für das MfS tätig
war. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der
Fall angesichts der Bandbreite des Begriffs der Unzumutbarkeit die
grundsätzliche Frage aufwirft, jenseits welcher Grenze die
Weiterbeschäftigung eines für das MfS tätig gewesenen Angehörigen
der Volkspolizei unzumutbar erscheint.

Termin

BVerwG 8 C 22.99 (VG Potsdam 9 K 1059/96) BVerwG 8 C 29.99 (VG Cottbus 1 K 777/96)

05.04.2000 11:00

B. - RA Oertel & Partner, Berlin - ./. Landrat des Landkreises
Potsdam-Mittelmark 1. D., 2. O. - RA Weyer & Partner, Berlin -
./. 1. Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald, 2. Stadt Königs
Wusterhausen - RA Giese & Partner, Berlin - Ist die Rückgabe
eines durch eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 VermG
entzogenen Grundstücks wegen redlichen Erwerbs zu DDR-Zeiten
ausgeschlossen, so kann die Entschädigung gemäß § 9 VermG durch
Übereignung eines vergleichbaren Ersatzgrundstücks - und zwar
grundsätzlich vorrangig gegenüber der Entschädigung in Geld -
erfolgen. Der Berechtigte hat hierauf - wie das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 1998 -BVerwG
7 C 6.98 (BVerwGE 107, 205) bereits entschieden hat - grundsätzlich
einen Anspruch, wenn ein entsprechendes Grundstück in der Gemeinde
zur Verfügung steht und keine berechtigten Interessen
entgegenstehen. In beiden Revisionsverfahren haben die
Verwaltungsgerichte die Vermögensämter zur Neubescheidung
verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht wird in Fortführung der
o.g. Rechtsprechung des 7. Senats die näheren materiell- und
verfahrensrechtlichen Einzelheiten des Anspruchs auf Überlassung
von Ersatzgrundstücken zu klären und dabei u.a. zu entscheiden
haben, - ob der Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks von
dem ursprünglichen Antrag auf Rückgabe des entzogenen Grundstücks
mitumfaßt wird, also dadurch auch insoweit die Antragsfrist und das
Vorverfahren gewahrt sind, - ob zu den verfügbaren kommunalen
Grundstücken auch vermietete Grundstücke und solche gehören, die in
das Sachanlagevermögen einer 100%igen städtischen
Wohnungsbaugesellschaft übergegangen sind.

Termin

BVerwG 8 C 9.99 (VG Cottbus 1 K 8.95)

05.04.2000 10:00

1. S., 2. S. - RA Lansnicker & Partner, Berlin -, 3. Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg Die Kläger
begehren nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes die
Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks, das sie verkaufen mußten, um ihre Ausreise aus der DDR
zu erreichen. Das Grundstück wurde von einem Offizier der
Grenztruppen der DDR und seiner Frau gekauft, die es kurz danach an
einen anderen Grenztruppenoffizier und dessen Frau
weiterveräußerten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
stattgegeben. Es gebe greifbare Anhaltspunkte für eine
Unredlichkeit des Erwerbs, da bei dem Erwerbsvorgang - für die
beigeladenen Erwerber erkennbar - gegen Vorschriften der
Wohnraumlenkungsverordnung verstoßen worden sei. Gegen dieses
Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene
Revision der Beigeladenen, bei der es insbesondere darum gehen
wird, ob und inwieweit NVA-interne Vorschriften über die Vergabe
von Wohnraum der allgemeinen Wohnraumlenkungsverordnung vorgingen.

Termin

BVerwG 5 C 25.99 (OVG Münster 2 A 7369/95)

23.03.2000 12:00

W. - RA Krempels & Partner, Freiburg i.Br. - ./. Bundesrepublik
Deutschland Die in der früheren Sowjetunion aufgewachsene Klägerin
begehrt ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Ihr Klagebegehren
scheiterte in den Vorinstanzen daran, daß sie in einem sowjetischen
Inlandspaß die russische Nationalität hat eintragen lassen. Im
Revisionsverfahren soll geklärt werden, unter welchen
Voraussetzungen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine
spätere Erklärung zur russischen Nationalität hinfällig wird.

Termin

BVerwG 5 C 24.99 (VGH München 12 B 98.309)

23.03.2000 11:00

W. - RA Treutler & Partner, Regensburg - ./. Studentenwerk
Niederbayern-Oberpfalz Der Rechtsstreit aus dem
Ausbildungsförderungsrecht betrifft die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Förderungsphase verzinslicher darlehensweiser
Ausbildungsförderung (privates Bankdarlehen nach § 18c BAföG) statt
der Förderung durch Zuschuß in Fällen eines Fachrichtungswechsels
und zusätzlicher Schwangerschafts- und Kindererziehungszeiten auch
schon vor Ablauf der Förderungshöchstsdauer für die neue Ausbildung
beginnt.

Termin

BVerwG 5 C 13.99 (OVG Koblenz 12 A 11733/98)

23.03.2000 10:00

Landkreis Limburg-Weilburg ./. Westerwaldkreis Nach dem am 1.
Januar 1994 in Kraft getretenen § 107 BSHG ist bei Personen, die
vom Ort ihres bisherigen Aufenthalts verziehen, der Träger der
Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, dem
nunmehr zuständigen Sozialhilfeträger die dort erforderlich
werdende Sozialhilfe zu erstatten, wenn die Hilfebedürftigkeit
innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel eintritt. Im
vorliegenden Kostenerstattungsstreit zwischen zwei
Sozialhilfeträgern wegen eines im Januar 1993 durchgeführten Umzugs
eines Sozialhilfeempfängers ist die - vom Berufungsgericht
verneinte - Frage zu klären, ob die Neuregelung auch für Umzüge
gilt, die schon vor dem 1. Januar 1994 vollzogen wurden.

Termin

BVerwG 4 A 16.99

23.03.2000 10:00

St. - RA Neukirchner, Schneeberg - ./. Freistaat Sachsen Der Kläger
greift im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht den Plan für den Neubau der
Teilortsumgehung Schneeberg im Zuge der Bundesstraße 93 an. Im
Mittelpunkt des Rechtsstreites dürfte die Frage stehen, ob der
Kläger die vorgesehene gesetzliche Frist gewahrt hat.

Termin

BVerwG 1 C 20.99 (VGH München 10 B 98.2378)

21.03.2000 12:00

C. - RA Kirkitadse, München - ./. Freistaat Bayern Der Kläger, ein
türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einer strafgerichtlichen
Verurteilung wegen mehrerer Straftaten ausgewiesen mit der
Begründung, es bestehe Wiederholungsgefahr. Während des
gerichtlichen Verfahrens ergänzte der Beklagte seine
Ermessenserwägungen dahin, daß die Ausweisung auch dazu dienen
solle, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten.
Die Klage hatte im zweiten Rechtszug Erfolg. Das Berufungsgericht
stellte fest, daß eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger nicht
ausgehe. Es vertrat außerdem die Auffassung, die Ausländerbehörde
sei nicht befugt, während des gerichtlichen Verfahrens den
Ausweisungszweck zu ändern oder ihm einen weiteren hinzuzufügen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Termin

BVerwG 9 C 39.99 (OVG Lüneburg 2 L 143/97)

21.03.2000 11:30

A. - RA Noetzel & Partner, Kiel - ./. 1. Bundesrepublik
Deutschland, 2. Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten Zu
entscheiden ist über die Frage, ob der im Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1
VwGO zum Erlaß der abschließenden Sachentscheidung befugte
Einzelrichter des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß gemäß § 130a VwGO entscheiden darf.

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