W. – RA v. Jagow & Kollegen, Stendal – ./. Bundesrepublik Deutschland
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Rückübertragung eines Hausgrundstücks und gegen die Verpflichtung, den Veräußerungserlös an die beigeladene Jewish Claims Conference (JCC) auszukehren. Diese macht geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin einer Jüdin, die sich 1934 in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet hatte, das Grundstück auf Geheiß ihres früheren Ehemannes an diesen oder einen Dritten zu übereignen. 1938 übertrug sie ihr Eigentum abredegemäß auf eine Aktiengesellschaft, der ihr früherer Ehemann das Grundstück im selben Jahr unmittelbar vor seiner Emigration verkauft hatte. Die Aktiengesellschaft veräußerte das Grundstück an den Rechtsvorgänger des Klägers, der in der DDR enteignet wurde.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab 1997 dem Rückübertragungsantrag des Klägers statt, ohne die Beigeladene, die ebenfalls Restitutionsansprüche angemeldet hatte, zu beteiligen oder ihr den Bescheid zuzustellen. Der Kläger veräußerte das Grundstück 1998 weiter. Im Jahr 2000 erfuhr die Beigeladene von der Rückübertragung und bat, ihren Antrag zu bescheiden. Im Jahr 2008 legte sie Widerspruch ein. Daraufhin hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Rückübertragung auf, stellte die Berechtigung der Beigeladenen fest und verpflichtete den Kläger, seinen Erlös an diese auszukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Rückübertragungsberechtigt sei nicht der Kläger, sondern die Beigeladene, weil die Ehefrau des Fabrikanten das Grundstück 1938 aufgrund eines Zwangsverkaufs verloren habe. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich wegen des Drittwiderspruchs nicht berufen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs abzustellen ist, und unter welchen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht zugestellter Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert zwischenzeitlich im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung weiterveräußert hat.
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