Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 2 C 15.10 (OVG Hamburg 1 Bf 203/09; VG Hamburg 8 K 432/08)

26.04.2012 10:00

L. – RA Dr. Velten Sondermann, Düsseldorf – ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Der Kläger - ein Polizist - wendet sich gegen die Rückforderung von zuviel gezahlten Wechselschichtzulagen.

Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum - ca. neun Jahre - eine Wechselschichtzulage erhalten, obwohl ihm nur eine - geringere - Schichtzulage zustand. Den überzahlten Betrag verlangt die Beklagte vom Kläger durch Bescheid zurück.

Aufgrund der geringen Höhe der monatlichen Überzahlungen ist anzunehmen, dass der Kläger die Überzahlungen im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat und deshalb entreichert ist. Fraglich ist, ob er sich auf diese Entreicherung berufen kann. Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Mangel der Zahlungen so offensichtlich gewesen wäre, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Fraglich ist außerdem, ob der Rückforderungsanspruch verjährt ist. Und fraglich ist schließlich, ob die Beklagte im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung angesichts eines eigenen Verursachungsbeitrags zur Überzahlung nicht zumindest teilweise von der Rückforderung hätte absehen müssen. Dabei ist ggf. zu klären, ob Rückforderungsentscheidung und Billigkeitsentscheidung trennbare Teile des Bescheids sind, ob also eine rechtsfehlerhafte Billigkeitsentscheidung den Rückforderungsbescheid im Übrigen unberührt lässt oder dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hat.

Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hat vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht obsiegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

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BVerwG 8 C 18.11 (OVG Koblenz 2 A 10895/10; VG Mainz 6 K 615/09.MZ)

25.04.2012 10:00

Stadt Mainz ./. Land Rheinland-Pfalz – RA Jeromin & Kerkmann, Andernach

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung staatlicher Zuwendungen. Für ein Straßenbauprojekt erhielt die Klägerin 1996 Fördermittel in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt und bis zum Jahr 2005 ausgezahlt. Bezuschusst wurden auch Investitionen für die Änderung von Versorgungsleitungen der zum Verfahren beigeladenen Stadtwerke. Die Klägerin hatte mit der Beigeladenen - einer Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 100 % von der Klägerin gehalten werden - im Rahmen eines Konzessionsvertrages allerdings vereinbart, dass Änderungen an Versorgungseinrichtungen stets auf Kosten der Stadtwerke erfolgen. Etwas anderes sollte nur gelten, wenn Dritte diese Kosten zu tragen hätten.

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz beanstandete 2006 die Bewilligungspraxis des Beklagten. Die Kosten für Leitungsverlegungen habe die Beigeladene aufgrund des Konzessionsvertrages zu zahlen; sie seien von Gesetzes wegen nicht zuwendungsfähig. Der Zuwendungsgeber sei mangels Anspruch auf Förderung auch kein Dritter im Sinne der bestehenden Vertragsabrede. Der Beklagte nahm die Bewilligung darauf teilweise zurück und setzte die Rückforderung auf 12 253 € nebst Zinsen fest.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht lediglich die Verzinsungsanordnung auf. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter. Der Beklagte macht seinerseits mit der Anschlussrevision geltend, dass die angeordnete Verzinsung rechtmäßig sei. Im Revisionsverfahren stellt sich insbesondere die Frage, welche Auswirkungen es hat, dass der Rechnungshof die Förderung von Leitungsverlegungskosten zugunsten der Klägerin bereits in den 1970er Jahren beanstandet, seine Auffassung auf den Einwand der Klägerin, dass sie mit der Beigeladenen eine wirtschaftliche Einheit bilde, später aber geändert hatte.

Termin

BVerwG 9 A 16.11

19.04.2012 14:00

O. GmbH – RA Jakob & Meyer, Glauchau – ./. Freistaat Sachsen

Die klagende Agrargesellschaft wendet sich als Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen gegen eine Bekanntmachung des (damaligen) Straßenbauamtes Leipzig, wonach zwischen April und Dezember 2010 Baugrunduntersuchungen auf bestimmten Grundstücken im Zusammenhang mit einer Neuplanung der Bundesstraße 7 zwischen Altenburg und Frohburg durchzuführen waren. Sie bezweifelt die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Vorarbeiten und will deren Rechtswidrigkeit geklärt wissen, weil sie eine erneute Inanspruchnahme befürchtet.

Termin

BVerwG 4 CN 3.11 (OVG Lüneburg 1 KN 28/10)

19.04.2012 11:30

1. P., 2. J. – RA Schulz-Koffka und Deter, Hannover – ./. Landeshauptstadt Hannover – RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin

Streitgegenstand ist ein Bebauungsplan der Stadt Hannover, der die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ermöglicht. Die Antragsteller befürchten Gesundheitsgefahren und unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen. Der Bebauungsplan verzichtet auf Konfliktlösung durch räumliche Trennung nach dem sog. Trennungsgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG). Er erlaubt nur gentechnische Anlagen die maximal Sicherheitsstufe 3 nach dem Gentechnikgesetz entsprechen und verweist die Konfliktlösung im Übrigen in nachfolgende Genehmigungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wird u.a. zu klären haben, ob das Gentechnikgesetz die vom Oberverwaltungsgericht als zulässig erachtete Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren zu bewältigen vermag.

Termin

BVerwG 9 C 9.11 (OVG Bautzen 5 A 200/09; VG Dresden 6 K 549/05)

19.04.2012 10:00

Sch. – RA Kurz und Schmuck, Leipzig – ./. Landeshauptstadt Dresden

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Landeshauptstadt Dresden. Er hat in den Vorinstanzen insbesondere geltend gemacht, nach der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB sei die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Straße bereits in den 1930er Jahren endgültig hergestellt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift verneint, weil die Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt (3. Oktober 1990) keine Erschließungsanlage gewesen sei, und die Beitragserhebung auch im Übrigen für rechtmäßig erachtet. Es hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob § 242 Abs. 9 BauGB eine Straße dem Regelungsregime des Erschließungsbeitragsrechts nur dann entzieht, wenn diese Straße im Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße war.

Termin

BVerwG 4 C 10.11 (OVG Lüneburg 1 LB 259/10; VG Oldenburg 4 A 2268/05)

19.04.2012 10:00

N. GmbH – RA Kaldewei, Ibbenbüren – ./. Stadt Norden – RA Schulz-Koffka und Deter, Hannover

Die Klägerin betreibt im Hafengebiet von Norddeich eine Schiffswerft. Sie klagt auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge und zur Herrichtung und Nutzung der sich an die Halle anschließenden Freifläche als Parkplatz für ca. 750 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten. Die Stellplätze sind hauptsächlich für Feriengäste vorgesehen, die mit den im Hafen abfahrenden Fähren zu den vorgelagerten Inseln Juist und Norderney übersetzen und ihre Fahrzeuge auf dem Festland stehen lassen wollen. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Oldenburg und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg keinen Erfolg. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht wiederum gegen die Klägerin entschieden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Termin

BVerwG 1 C 10.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 15.10; VG Berlin 19 K 46/10)

19.04.2012 10:00

G. – RA 1. Marc-Andreas Rumpf, Berlin, 2. Roland John, Berlin – ./. Land Berlin

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, hilfsweise die Verlängerung ihrer nationalen Aufenthaltserlaubnis. Sie kam im Jahr 2000 im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland und erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Trennung von ihrem türkischen Ehemann übt sie seit Juni 2004 eine geringfügige Beschäftigung als Raumpflegerin aus. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen des Bezugs sozialer Leistungen ab. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09, Genc - NVwZ 2010, 367 ff.) verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis über das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auszustellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die Klägerin Arbeitnehmerin sei und damit nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben habe. Im Revisionsverfahren ist - in Anknüpfung an die Vorgaben des Gerichtshofs - zu klären, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung im unionsrechtlichen Sinne um eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt.

Termin

BVerwG 6 A 2.10

18.04.2012 10:00

Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erstinstanzlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, durch die das Bundesministerium des Innern den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V., den Kläger des Verfahrens, verboten hat. Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind unter anderem solche Vereine verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Der Kläger sammelt Spenden, mit denen er neben Hilfeempfängern in anderen Teilen der Welt auch Vereine finanziell unterstützt, die in den palästinensischen Gebieten im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) ansässig sind. Das Bundesinnenministerium ordnet diese unterstützten Vereine der von ihm als palästinensische Terrororganisation qualifizierten HAMAS zu. Es wirft dem Kläger vor, mit der finanziellen Unterstützung dieser Vereine mittelbar zu der Gewalt beizutragen, die die HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineintrage. Dadurch werde der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Gegen diese Einschätzung wendet sich der Kläger.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhandlung in dieser Sache den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen. Das Bundesministerium des Innern hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.

In einem parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Kläger vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundesministerium des Innern vorlegen muss.

Termin

BVerwG 8 C 6.11 (VG Magdeburg 4 A 13/10 MD)

04.04.2012 11:00

v. W. – RA Stefan von Raumer, Berlin – ./. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Der Rechtsvorgänger des Klägers kam 1945 mutmaßlich im Zuge des Einmarsches der Roten Armee ums Leben. Das ihm seinerzeit gehörende Rittergut in Sachsen-Anhalt wurde damals oder in der Folgezeit im Zuge der Bodenreform enteignet. Ein Antrag des Klägers nach dem Vermögensgesetz wurde 1992 bestandskräftig abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und damit der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8a VermG eingreife. Folgeanträge des Klägers hatten ebenfalls keinen Erfolg. Auch mehrere Anträge des Klägers auf eine strafrechtliche Rehabilitierung blieben sowohl in Russland als auch nach deutschem Recht erfolglos. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die Ablehnung seines erneuten vermögensrechtlichen Restitutionsantrages. Er macht geltend, diese Ablehnung des Beklagten sei rechtswidrig, weil sie ergangen sei, ohne die Entscheidung in einem erneut von ihm anhängig gemachten strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten aufgehoben. Dagegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

Termin

BVerwG 8 C 9.11 (VG Gera 6 K 2175/08 Ge)

04.04.2012 10:00

W. – RA v. Jagow & Kollegen, Stendal – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Rückübertragung eines Hausgrundstücks und gegen die Verpflichtung, den Veräußerungserlös an die beigeladene Jewish Claims Conference (JCC) auszukehren. Diese macht geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin einer Jüdin, die sich 1934 in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet hatte, das Grundstück auf Geheiß ihres früheren Ehemannes an diesen oder einen Dritten zu übereignen. 1938 übertrug sie ihr Eigentum abredegemäß auf eine Aktiengesellschaft, der ihr früherer Ehemann das Grundstück im selben Jahr unmittelbar vor seiner Emigration verkauft hatte. Die Aktiengesellschaft veräußerte das Grundstück an den Rechtsvorgänger des Klägers, der in der DDR enteignet wurde.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab 1997 dem Rückübertragungsantrag des Klägers statt, ohne die Beigeladene, die ebenfalls Restitutionsansprüche angemeldet hatte, zu beteiligen oder ihr den Bescheid zuzustellen. Der Kläger veräußerte das Grundstück 1998 weiter. Im Jahr 2000 erfuhr die Beigeladene von der Rückübertragung und bat, ihren Antrag zu bescheiden. Im Jahr 2008 legte sie Widerspruch ein. Daraufhin hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Rückübertragung auf, stellte die Berechtigung der Beigeladenen fest und verpflichtete den Kläger, seinen Erlös an diese auszukehren.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Rückübertragungsberechtigt sei nicht der Kläger, sondern die Beigeladene, weil die Ehefrau des Fabrikanten das Grundstück 1938 aufgrund eines Zwangsverkaufs verloren habe. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich wegen des Drittwiderspruchs nicht berufen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs abzustellen ist, und unter welchen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht zugestellter Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert zwischenzeitlich im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung weiterveräußert hat.

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